B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1586/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).
E-1586/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Eingaben vom 19. Dezember 2006 und 1. sowie 27. September 2007
suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo um Asyl nach. Er machte geltend, er erhalte stän-
dig Morddrohungen und viele seiner Kollegen seien entführt worden. Zu-
dem sei er befragt und angegriffen worden, weshalb er seither unter
schweren Schmerzen leide, die ihm eine Flucht verunmöglichen würden.
Am 10. September 2007 sei er von ihm unbekannten Personen zu Hause
aufgesucht worden, er sei aber nicht vor Ort gewesen. Aus diesen Grün-
den fürchte er um sein Leben und bitte um Gutheissung seines Gesuchs.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Kopien
eines Drohbriefs der Karuna-Gruppe samt Übersetzung und von Anzei-
gebestätigungen der Polizei sowie der Human Rights Commission of Sri
Lanka (HRC) zu den Akten.
B.
Die schweizerische Vertretung in Colombo stellte in ihrem Übermittlungs-
schreiben an das BFM vom 16. Oktober 2007 fest, eine Anhörung könne
aus ihrer Sicht unterbleiben, da der Gesuchsteller die erfragten Informati-
onen nicht genügend klar habe liefern können. Aus diesem Grund würden
die Verfahrensakten dem BFM zur Entscheidfällung zugestellt.
C.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 informierte die Beschwerdeführerin über
das Verschwinden ihres Ehegatten seit dem (…) 2009 und suchte gleich-
zeitig selbst um Asyl nach. Ihr Ehemann habe seine Transporttätigkeit
aufgegeben und ein (...) geführt, nachdem Unbekannte versucht hätten,
ihn zu entführen. Er sei von diesen allerdings weiterhin um Geld erpresst
worden, und sie hätten ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Daraufhin
habe er auch das (...) geschlossen, nicht mehr gearbeitet und sich ganz
unauffällig verhalten. Ihre Recherchen über das Verschwinden ihres
Ehemannes hätten nichts ergeben, sie fürchte sich jedoch vor einer An-
zeigeerstattung bei der Polizei, weshalb sie eine solche bislang unterlas-
sen habe. Sie reichte indes eine Kopie der Anzeigebestätigung der HRC
vom Jahr 2009 ein.
E-1586/2014
Seite 3
D.
In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2009 beantwortete die Beschwerdeführerin
die Fragen der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 8. Juni 2009.
Sie führte aus, ihr Ehemann halte sich aus Angst versteckt, weshalb sie
ohne Einkommen leben müsse und ihre Kinder nur ungern zur Schule
gehen lasse. Ihre Ehemann werde vermutlich verfolgt, weil er verdächtigt
werde, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
haben. Er sei aber nie politisch aktiv gewesen und habe auch keine an-
derweitigen Kontakte zu irgendwelchen Gruppierungen unterhalten. In-
nerhalb ihres Heimatstaats könnten sie aktuell keinen Schutz finden, weil
eine Wohnsitzverlegung für Tamilen durch die Sicherheitsbehörden und
die Polizei nicht erlaubt werde.
E.
Am 18. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, ihr
Ehemann halte sich nach wie vor versteckt auf. Anlässlich eines Besu-
ches bei ihr am (…) 2009 sei er von unbekannten Personen angegriffen
worden, woraufhin sie diesen Vorfall beim Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK), bei der HRC sowie der Polizei gemeldet habe.
F.
Das BFM gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2010
Gelegenheit, zu einem voraussichtlich negativen Asylentscheid aufgrund
ihrer fehlender Schutzbedürftigkeit eine Stellungnahme einzureichen.
G.
In ihrer Eingabe vom 1. Mai 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr
Ehemann werde weiterhin von unbekannten Personen gesucht, weshalb
die gesamte Familie Schutz benötige.
H.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab und verweigerte ihnen die Ein-
reise in die Schweiz. Das Bundesamt führte aus, Sri Lanka gelte als
schutzfähig und es lägen keine Hinweise vor, die auf eine Schutzunwillig-
keit hindeuten würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe sei-
tens Dritter, könnten sie sich somit an die heimatlichen Behörden wen-
den. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente brauche wegen der offen-
sichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht
eingegangen zu werden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E-1586/2014
Seite 4
II.
I.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 5. Mai (…) erneut
an die schweizerische Vertretung in Colombo, informierte über den Tod
ihres Ehemannes und stellte ein neues Asylgesuch.
J.
Auf Aufforderung der schweizerischen Vertretung hin, schilderte die Be-
schwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2011 erneut ihre aktu-
elle Situation. Sie legte hierzu eine Heiratsurkunde sowie drei Geburtsur-
kunden von sich und ihren Kindern samt Übersetzungen ins Recht.
K.
Anlässlich ihrer Befragung auf der Botschaft vom (…) reichte die Be-
schwerdeführerin die Todesurkunde ihres Ehemannes samt Übersetzung
ein.
L.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 informierte die Beschwerdeführerin
über die Adresse ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und in weite-
ren Schreiben vom 17. Oktober 2011 und 4. Mai 2012 gab sie ihre flucht-
bedingten Adressänderungen bekannt.
M.
Das BFM lehnte auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 7. Februar 2014 ab und verweigerte ihr erneut die Einrei-
se in die Schweiz.
N.
Die in der Schweiz lebende Schwester und Vertreterin der Beschwerde-
führerin ersuchte mit Schreiben vom 11. März 2013 um Akteneinsicht,
welche ihr am 19. März 2014 gewährt wurde.
O.
Gegen den negativen Asylentscheid des BFM erhob die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. In Ergänzung zu den zwei bei-
gelegten Berichten zur Situation in Sri Lanka stellte sie die Nachreichung
von weiteren Beweismitteln in Aussicht.
E-1586/2014
Seite 5
P.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am
3. April 2014 den Eingang ihrer Beschwerde und gab dem BFM mit Ver-
fügung vom 9. April 2014 die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
Q.
In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2014 verwies das BFM auf die ange-
fochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich festhalte.
R.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. April 2014 ein Bes-
tätigungsschreiben eines Priesters aus E._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3
1.3.1 Die vorinstanzliche Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die
Beschwerdeführerin, nicht aber auf ihre Kinder mit den Jahrgängen (…).
Im Asylverfahren – wie in übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG).
E-1586/2014
Seite 6
Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher
Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches eine
Vertretung insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige unmündige Per-
son ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.).
1.3.2 Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um
Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen
sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Ein-
wands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl.
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 12 N 12 f.;
ANDRÉ MOSER, a.a.O., Art. 52 N 1).
Aus den Schreiben, datiert vom 5. Mai 2011 und vom 20. Juni 2011, geht
klar hervor, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder
die Schweiz um Asyl ersuchte. Zudem wies sie anlässlich ihrer Anhörung
sowie ihrer weiteren Eingaben wiederholt auf die Angst in Bezug auf ihre
Kinder hin. Der fehlende Einbezug der Kinder in das Asylverfahren der
Mutter ist mit dem Kindeswohl somit offenkundig nicht zu vereinbaren.
Die Kinder der Beschwerdeführerin sind somit in deren Asylverfahren mit
einzubeziehen.
1.4 Gemäss Rückschein wurde die angefochtene Verfügung des BFM
vom 7. Februar 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am
20. Februar 2014 registriert. Das Datum, wann die Verfügung der Be-
schwerdeführerin zugestellt wurde und sie somit davon Kenntnis nehmen
konnte, ist dem Rückschein nicht zu entnehmen, wohl aber das Ein-
gangsdatum beim BFM vom 7. März 2014. Folglich wurde die vorinstanz-
liche Verfügung zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 6. März 2014
zugestellt, womit die Beschwerdefrist frühestens am 21. Februar 2014 zu
laufen begann und mit Eingabe vom 24. März 2014 gewahrt ist (vgl.
Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann
indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
E-1586/2014
Seite 7
1.6 Die Beschwerde ist demnach frist- und (nach dem Gesagten) formge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen und ihre Kinder hätten bereits vom BFM in das
Verfahren einbezogen werden müssen. Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch, und Über- sowie Unterschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundes-
versammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes
Geltung haben.
4.
4.1
4.1.1 In ihrem zweiten Asylgesuch aus dem Ausland führte die Be-
schwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe früher als (...) gearbeitet und
sei gezwungen worden, sich einem LTTE-Training zu unterziehen. Nach
dem Jahr 2005 seien viele (...) entführt oder getötet worden oder schlicht
verschwunden. Wegen stetiger Bedrohungen ihres Ehemannes, sei die
Familie zunächst nach F._______ und von dort nach G._______ geflo-
hen. Am (…) sei der Ehemann von unbekannten Personen – die vermut-
lich in Verbindung zu den Sicherheitsbehörden gestanden seien – zwecks
einer Untersuchung mitgenommen worden; bei seiner Rückkehr am (…)
sei er ums Leben gekommen. Die genauen Umstände, die zu seinem Tod
geführt hätten, seien zwar unklar; sie werde seither aber ständig bedroht
und ihre Fluchtmöglichkeiten seien wegen ihrer beiden Kinder massiv
eingeschränkt.
E-1586/2014
Seite 8
4.1.2 In ihrer Eingabe vom 20. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie werde nun ebenfalls verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung
gestanden zu haben. Sie könne sich an niemanden wenden, um Hilfe zu
erhalten, und habe auch nicht die Möglichkeit in einem anderen Teil ihres
Heimatstaats Schutz zu erhalten. Sie legte hierzu eine Heiratsurkunde
sowie drei Geburtsurkunden von sich und ihren Kindern samt Überset-
zungen ins Recht.
4.1.3 An ihrer Befragung informierte die Beschwerdeführerin darüber,
dass ihre Mutter und zwei Geschwister in der Schweiz leben würden.
Einer ihrer (...) habe als (...) für die LTTE gearbeitet, ein anderer sei ledig-
lich Mitglied gewesen und ein Dritter sei in Gefechten der LTTE getötet
worden. Sie selbst habe die LTTE mit Hilfe (...) im Alter von (…) Jahren
nach zwei Monaten verlassen können, weil ihre (...) Mitglieder gewesen
seien. Obschon auf der Todesurkunde ihres Ehemannes vermerkt sei,
dass er bei einem (...) sein Leben verloren habe, sei sie davon überzeugt,
dass er getötet worden sei. Jedenfalls werde sie wegen seiner Tätigkeiten
und derjenigen (...) behelligt. Einige Monate vor dem Tod ihres Eheman-
nes seien sie mit einem Visum nach H._______ gereist, hätten sich dort
aber nicht registrieren können, weil sie auf dem Luftweg eingereist seien.
4.2 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung zwar die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage, wies jedoch
darauf hin, dass die Beobachtungsmassnahmen der sri-lankischen Be-
hörden nach Ende des Bürgerkriegs in der Verhinderung eines Wieder-
erstarkens der LTTE begründet seien. Diese seien zwar nachvollzieh-
barerweise unangenehm und einschränkend, doch fehle es ihnen auf-
grund mangelnder Intensität am Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3
AsylG. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich zudem er-
heblich verbessert, und weil die Behelligungen von unbekannten Perso-
nen als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu be-
trachten seien, könne sie sich diesen durch einen Wegzug innerhalb ihres
Heimatstaats entziehen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es seit
März 2011 zu keinen einreiserelevanten Übergriffen gegen die Beschwer-
deführerin mehr gekommen sei, weil anderweitige Hinweise den Verfah-
rensakten nicht zu entnehmen seien und die Beschwerdeführerin die
schweizerische Vertretung in Colombo seit Mai 2012 nicht mehr kontak-
tiert habe.
4.3 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde
nach wie vor von unbekannten Personen bedroht, weshalb sie und ihre
E-1586/2014
Seite 9
Kinder in grosser Angst leben würden. Ihr Ehemann sei zunächst mehr-
mals vom Terrorism Investigation Department (TID) verhört und miss-
handelt worden. Im (…) sei er schliesslich durch das Militär festgenom-
men, in ein Militärcamp gebracht und dort gefoltert und getötet worden;
gemäss den offiziellen Dokumenten sei er jedoch bei einem (...) ums Le-
ben gekommen. Die politische Lage in Sri Lanka sei weiterhin instabil und
gefährlich, weswegen sie keinen festen Wohnsitz mehr haben könne. Es
gebe keinen Grund an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln,
weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
sei und diesen im Ergebnis falsch beurteilt habe. Sie erfülle demnach die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126).
E-1586/2014
Seite 10
5.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der ge-
nannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tat-
sächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits so-
wie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjek-
tives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3
AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE
2011/51 E.6.2).
Flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile gemäss Art. 3 AsylG können auch
in einer Situation der Reflexverfolgung begründet sein, bei der sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person
auch auf Familienangehörige erstrecken. Dies ist insbesondere hinsicht-
lich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2710/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1 m.w.H.). Um
vorliegend beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin einer Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, muss angesichts der
vorgebrachten Gesuchsgründe auch der Frage nachgegangen werden,
ob aufgrund der verdächtigten Verbindungen des Ehemannes sowie der
(...) der Beschwerdeführerin zur LTTE die Gefahr einer Reflexverfolgung
bestand beziehungsweise zum aktuellen Zeitpunkt besteht.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt un-
vollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechts-
erheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festge-
stellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar
nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In
solchen Fällen ist die Sache zur Feststellung weiterer Tatsachen und
Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.;
E-1586/2014
Seite 11
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.).
7.
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz zweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht an. Vielmehr erachtete sie diese als nicht einreise-
relevant, weil den Massnahmen der sri-lankischen Behörden mangels In-
tensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zukomme
(vgl. Verfügung vom 7. Februar 2014 S. 3 und S. 4).
7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit
sie die geltend gemachten Massnahmen seitens der sri-lankischen Be-
hörden als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Einerseits erscheinen insbe-
sondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhö-
rung vom 23. August 2011 als nachvollziehbar und von Realitätskennzei-
chen geprägt. Andererseits decken sich die Aussagen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Tätigkeit ihrer (...) für die LTTE sowie der Behelli-
gungen seitens der sri-lankischen Behörden zum Nachteil ihres verstor-
benen Ehemannes mit denjenigen ihrer Familienangehörigen im Rahmen
ihrer Asylverfahren in der Schweiz (vgl. die beigezogenen Dossiers N […]
Aktenstücke A17 F158 ff. und F166 sowie A8 F106;
N […] Aktenstück A13 S. 12).
7.2 In Bezug auf die nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Asylrelevanz
ist folgendes anzumerken:
7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein zweites
Asylgesuch handelt. Das erste Asylverfahren wurde durch den inzwi-
schen verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr (…) ein-
geleitet. Er hatte dabei geltend gemacht, er fürchte um sein Leben, weil
er Morddrohungen erhalte, ständig behelligt und einige Male sogar fest-
genommen sowie misshandelt worden sei. Nach knapp zwei Jahren in-
formierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Ehemann seine Arbeit
aufgegeben habe und untergetaucht sei, da er um sein Leben fürchte.
Daraufhin lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes mit der Begründung ab, die Verfolgungsmassnah-
men seien nicht einreiserelevant, weil der Staat Sri Lanka schutzfähig sei.
Wenige Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, am (…),
verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, nachdem er von Unbe-
kannten mitgenommen worden war.
E-1586/2014
Seite 12
7.2.2 In der angefochtenen Verfügung erwähnt das BFM zwar den Tod
des Ehemannes der Beschwerdeführerin und deren Vermutung, dass die
heimatlichen Sicherheitsbehörden für den Tod ihres Ehemannes verant-
wortlich seien. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den – vom BFM als
glaubhaft erachteten – Behelligungen zum Nachteil ihres Ehemannes und
mit den tatsächlichen Umständen im Zusammenhang mit dessen Tod ist
dem angefochtenen Asylentscheid nicht zu entnehmen. Die Argumentati-
on der Vorinstanz, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile
seien nicht genügend intensiv gewesen, wird der besonderen Aktenlage
angesichts der behaupteten Ermordung des Ehemannes/Vaters offen-
sichtlich nicht gerecht. Die Tatsache, dass das BFM mit der Behandlung
des zweiten Asylgesuchs fast drei Jahre lang zuwartete, legt ebenfalls
nicht den Schluss nahe, dass die Vorinstanz sich der Brisanz der vorlie-
genden Verfahrenskonstellation hinreichend bewusst war.
7.2.3 Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
betreffend diesen wesentlichen Tatsachen unvollständig abgeklärt und in
ihrer Verfügung entsprechend unberücksichtigt gelassen.
7.2.4 Im Übrigen führt die Vorinstanz mit einer textbausteinartigen Be-
gründung aus, bei den Problemen mit den unbekannten Personen handle
es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen,
denen sich die Beschwerdeführerin durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Diese Argumentation ist
angesichts der zahlreichen Adressänderungen der Beschwerdeführerin
nicht überzeugend: In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2011 wies sie darauf hin,
dass sie aufgrund stetiger Bedrohungen zunächst von I._______ nach
F._______ und von dort nach G._______ geflohen seien. An der Anhö-
rung vom (…) führte sie aus, dass sie zum Schutz des Ehemannes im
(…) mit einem Visum nach H._______ geflogen seien, sie sich dort aber
nicht hätten registrieren können, weil sie auf dem Luftweg eingereist sei-
en (vgl. Anhörungsprotokoll vom […] S. 4). Schliesslich informierte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai (…) wiederum über eine
Adressänderung, weil sei weiterhin bedroht worden sei. Auch mit Bezug
auf diese wiederholten Wohnsitzverlegungen hat das BFM in seiner Ver-
fügung den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.
7.2.5 Schliesslich ist auch der durch die Vorinstanz gezogene Schluss,
die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zeitpunkt nicht gefährdet, weil
der letzte dokumentierte Übergriff im März (…) stattgefunden habe und
die Beschwerdeführerin sich ausserdem seit Mai (…) nicht mehr bei der
E-1586/2014
Seite 13
Botschaft in Colombo gemeldet habe, nicht nachvollziehbar. Bereits das
erste Auslandverfahren dauerte rund dreieinhalb Jahre lang, in welchen
die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr inzwischen verstorbener
Ehemann diverse Eingaben zu den Akten reichte, bis eine Verfügung des
BFM erging. Die Beschwerdeführerin brachte in ihren Schreiben vom
17. Oktober (…) und vom 5. Mai (…) zudem zum Ausdruck, dass sie nun,
da ihre Anhörung stattgefunden habe, dringend auf einen Entscheid war-
te; die zweitgenannte Eingabe enthält die folgenden Formulierungen: "I
am unable to write to you often as I am staying in a place where I could
not approach anyone to translate my letters. I hope that you will un-
derstand. I am afraid to ask anybody to help me translate my letters due
to security reasons".
7.3 Zusammenfassend wird somit ersichtlich, dass die Vorinstanz in Be-
zug auf die Todesumstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin den
Sachverhalt unvollständig festgestellt und diese wesentliche Tatsache
folglich im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt gelassen hat, womit
sie auch ihre Begründungspflicht verletzt hat.
8.
8.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob Hinweise auf eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Beschwerdeführerin zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (vgl.
aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
8.2 Die Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführen-
den hängt massgeblich von den Umständen ab, unter denen der Ehe-
mann/Vater zu Tode gekommen ist. Der zu den Akten gereichte Auszug
aus dem Todesregister weist die Formulierung "Accident Death caused,
due to injuries caused by a Vehicle accident" auf. Die Beschwerdeführerin
hatte bei ihrer Befragung vom (…) hingegen angegeben, unmittelbar
nach der Tötung des Gatten von einem Unbekannten mit Nachdruck an-
gewiesen worden zu sein, auf eine Bestreitung der Todesurkunde zu ver-
zichten. Einer nach Eingang der Vernehmlassung zu den Akten gereich-
ten Bestätigung eines Priesters vom 16. April 2014 zufolge habe die am
(…) aufgefundene Leiche des Ehemannes Schussverletzungen aufge-
wiesen. Mangels einer Aufklärung der Sachlage, beispielsweise durch die
Schweizer Botschaft in Colombo, lassen sich die Todesumstände bei der
vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen.
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8.3 Die lange Dauer des Verfahrens verlangt zwar nach einem umgehen-
den Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich dazu jedoch
angesichts der unvollständigen Aktenlage nicht in der Lage. Unter diesen
Umständen ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt;
dies umso mehr als der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instan-
zenzug erhalten bleibt und das Bundesverwaltungsgericht erste und letz-
te Instanz ist.
8.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinn von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur raschen und vollständigen Sachverhaltsermitt-
lung sowie zur unverzüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.
8.5 In Anbetracht der Verfahrensdauer ist die Vorinstanz aufzufordern, der
Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu
bewilligen, sollte eine Neubeurteilung nicht innert kurzer Frist möglich
sein.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war durch
ihre in der Schweiz lebende Schwester vertreten, weshalb nicht von sol-
chen Kosten auszugehen und keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur raschen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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