B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1591/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
E-1591/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit vom 27. Februar 2011 datierter Eingabe und undatierter Ergänzung,
bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingegangen am 10. April
2011 beziehungsweise 17. Juni 2012, ersuchte der Beschwerdeführer, ein
angeblich in einem Flüchtlingslager in Sudan seit 1988 lebender äthiopi-
scher Staatsbürger, die Schweizer Behörden um Einreisebewilligung und
Asylerteilung. Seinen Eingaben legte er Kopien zweier Ausweise, einer
Registrierungsbestätigung seiner Person durch den United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) vom Jahr 2003, eines Schreibens
des Präsidenten der sudanesischen Gesundheitskommission vom (…)
sowie medizinische Akten aus den Jahren 1995 bis 2004 bei.
B.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 – eröffnet am 13. September 2012 –
teilte das BFM aufgrund einer Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010
dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen Befragung werde ab-
gesehen. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf die Mitwirkungs-
pflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Anga-
ben zum Asylbegehren zu machen. Mit Schreiben vom 16. September
2012 reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte unter Beilage von
Kopien bekannter Beweismittel und weiterer medizinischer Akten nach.
C.
Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er sei in der an der äthi-
opischen Nordgrenze (und heute in Eritrea) gelegenen Stadt C._______
in der Region Tigray, einem im Brennpunkt des militärisch und politisch
ausgetragenen Konflikts zwischen Eritrea und Äthiopien stehenden Ge-
biet, geboren und aufgewachsen. Er gehöre zum Volk der Tigray. Sein Va-
ter sei ein bekanntes Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Party
(EPRP) gewesen und deswegen von der Tigrayan People's Liberation
Front (TPLF) verfolgt worden; 1988 habe er sich der Verhaftung durch
Angehörige der TPLF zu widersetzen versucht, worauf er von diesen er-
schossen worden sei. In der Folge, immer noch im Jahr 1988, sei seine
Mutter mit ihm, er sei damals neunjährig gewesen, in den Sudan geflüch-
tet. Sie hätten Flüchtlingsausweise erhalten und in verschiedenen Flücht-
lingslagern gewohnt. Er habe als D._______ und E._______ sowie von
2003 bis 2008 als F._______ gearbeitet. 1994 habe er bei einem Autoun-
fall schwere Verletzungen (…) erlitten. In der Folge habe ihm der UNHCR
eine Operation in Khartum ermöglicht. Diese Operation sei misslungen.
Er habe Schmerzen, sei seither gehbehindert und könne kaum arbeiten.
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Die Ärzte hätten ihm geraten, sich im Ausland ein neues Hüftgelenk ein-
setzen zu lassen. Der UNHCR habe indessen dieses Vorhaben nicht un-
terstützt. So erhalte er sporadisch Medikamente gegen Schmerzen. Er
sei momentan arbeitslos und verfüge über keine finanziellen Mittel. Er sei
von der Unterstützung durch andere Personen abhängig. Die Lebensum-
stände vor Ort seien prekär.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – vom BFM via Schweizer Botschaft
an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsart und -datum nicht ak-
tenkundig) – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass
gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beur-
teilt werden könne, und verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung
des Beschwerdeführers in Sudan.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit englischspra-
chiger Eingabe vom 27. Februar 2012 (Eingang Botschaft: 3. März 2013;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. März 2013) Beschwerde, welche
von der Schweizer Botschaft an das BFM und von diesem zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er be-
antragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Schutzgewährung in der Schweiz. Die Beschwerdeschrift enthielt im
Wesentlichen dieselbe Vorbringen wie sein Asylgesuch. Der Eingabe wur-
den Kopien bekannter Beweismittel, einer Bestätigung des Khartoum In-
ternational Centre for Human Rights (KICHR) vom Februar 2013, eines
medizinischen Berichts der (…) vom 28. November 2001, eines gegen-
über dem bereits eingereichten Dokument in den Unterschriften veränder-
ten Schriftstücks vom 29. Januar 2002 und eines medizinischen Berichts
vom 10. März 2008 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (aAsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser alt-
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Aus-
landverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Be-
gründung und aussagekräftige Beweismittel zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber entschieden werden kann.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem
nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft in Khartum er-
öffnet (fehlender Rückschein und keine Angabe der Botschaft). Betreffend
den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids
besteht damit keine Sicherheit. In einem solchen Fall liegt die Beweislast
bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher
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Seite 5
für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels
gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
Auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und vermutungs-
weise fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten
(Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.
Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über
die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so
zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkma-
le, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbun-
den sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
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on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG); die Einreichung des
Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem
Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach Art. 52 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet,
das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung die-
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ser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in
einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Einreisegesuchs führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer sei in Sudan seit 1988 wohnhaft und vom
UNHCR als Flüchtling registriert worden. Die geltend gemachte vergan-
gene Verfolgung wäre nur dann bedeutsam, wenn sie andauern würde
oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden; die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich früher
erlittenen Unrechts. Die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden
lägen rund 24 Jahre zurück und seien mit der Einreise des Beschwerde-
führers in den Sudan als beendet zu betrachten. Damit bestehe kein ge-
nügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Einreisewunsch. Wiewohl die Situation in Sudan nicht ein-
fach sei, bedeute dies jedoch nicht, dass ein weiterer Verbleib des Be-
schwerdeführers nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Registrierte
Flüchtlinge seien in Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt, erhielten dort
die nötige Versorgung und könnten sich bei kritischen Situationen ans
UNHCR wenden. Der Beschwerdeführer lebe schon sehr lange in Sudan
und sei einer Arbeit nachgegangen. Sein Unfall, der zu seiner Teilinvalidi-
tät geführt habe, habe sich im Jahr 1994 ereignet. Er habe bislang und
wohl auch weiterhin Zugang zu medizinischer Behandlung. Eine schwie-
rige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen bildeten keinen
Grund für die Bewilligung der Einreise. Darüber hinaus existiere in Sudan
eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute Un-
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terstützung böte. Schliesslich sei kein persönlicher Bezug des Beschwer-
deführers zur Schweiz bekannt.
4.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer seine be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Er be-
hauptete, in G._______ in Lebensgefahr zu schweben oder seine Freiheit
zu verlieren. Die TPLF, die seit 1991 die Regierung in Äthiopien bilde, ha-
be ihn und seine Familie schon früher bedroht und den Vater getötet. Drei
Angehörige der TPLF seien damals vom Vater getötet worden. Die TPLF
habe ihn (Beschwerdeführer) aus Rache weiterhin verfolgt, weshalb er in
den Sudan habe flüchten müssen. Seine Mutter sei inzwischen verstor-
ben. Agenten der TPLF besuchten ab und zu Flüchtlingslager in Sudan,
auch das seine. Öfters sei er dabei schon von diesen Agenten im Flücht-
lingslager beschimpft und misshandelt worden. Er habe sich deshalb an
das KICHR gewandt und um Schutz gebeten. Diese Organisation könne
ihm aber keinen Schutz rund um die Uhr garantieren. Auch erwarte er in
der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung. Er habe Schmerzen,
sei gehbehindert und benötige dringend einen künstlichen Gelenkersatz.
Letzteres könne ihm in Sudan nicht geboten werden. Diesbezüglich ver-
wies er auf die eingereichten Beweismittel und Bestätigungen.
5.
5.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 aAsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsu-
chende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Da-
von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls
erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb
von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens
der Botschaft vom 23. März 2010 keine Befragung des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft
durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen
Verfügung damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen
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Seite 9
nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestie-
genen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes
sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 hatte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihm
Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äus-
sern und seine Vorbringen entlang einem Fragenkatalog zu ergänzen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers mit seiner
Ausreise aus Äthiopien geendet hat. Dieser hält sich seit langem im Su-
dan auf, was vorab zur Frage führt, ob ihm der Verbleib in diesem Dritt-
staat weiterhin zuzumuten ist (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den im Sudan bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort weder in Gefahr verfolgt,
noch nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sollte er sich durch
Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in medizini-
scher Hinsicht ein Notfall ergeben, kann er sich an die örtliche Vertretung
des UNHCR wenden. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht
keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile im
Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Der Beschwerdeführer wen-
dete zwar in der Beschwerde ein, Sicherheitsagenten seines Heimatlan-
des hätten ihn im Flüchtlingslager in Sudan ausfindig gemacht, ihn be-
droht und misshandelt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indessen
unglaubhaft, weil er im Vorverfahren nichts Derartiges zu berichten wuss-
te. Ausserdem hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich in ein anderes
Flüchtlingslager unter den Schutz des UNHCR zu begeben, falls er sich
an seinem aktuellen Aufenthaltsort vor Nachforschungen oder Nachstel-
lung seines Heimatstaates fürchtet. Im Weiteren kann auf die zutreffen-
den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Es besteht somit für den
gehbehindert und nur eingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführer,
welcher seit 1988 im Sudan lebt und sich offenbar seit einiger Zeit in ei-
nem Flüchtlingslager in G._______ aufhält, objektiv keine Gefahr vor ei-
ner persönlichen Gefährdung. Aufgrund seines fehlenden politischen Pro-
fils und des Umstands, dass er beim Verlassen des Heimatlandes ein
Kind war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Äthio-
piens Agenten auf ihn ansetzen, ihn kontaktieren oder gar misshandeln
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Seite 10
sollten. Die eingereichten Beweismittel zur allgemeinen und konkreten
medizinischen Situation in Sudan sowie die eingereichten Ausweisdoku-
mente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Vielmehr wird durch den
Flüchtlingsausweis des UNHCR belegt, dass er als Flüchtling registriert
wurde und, auch in medizinischer Hinsicht, den nötigen Schutz erhält.
Der Beschwerdeführer bedarf somit mangels Schutzbedürftigkeit und ge-
stützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG keiner Schutzgewährung durch die
Schweiz.
6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass sich in der
Schweiz Verwandte oder Bekannte aufhalten würden oder dass er zur
Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Bloss medizinisch beding-
te Präferenzen reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe
im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: