B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-159/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2019 / N (…).
E-159/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 13. Juni 2014 und gelangte über verschiedene Länder und von
Frankreich herkommend am 12. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde per Zufallsprinzip dem Testbe-
trieb in B._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung vom 22. Oktober 2018 (Personalienaufnahme
MIDES) und vom 26. Oktober 2018 (persönliches Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) im VZ
B._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach dem Verlas-
sen seines Heimatstaates vorerst in die Türkei gereist und von dort am
12. Juni 2018 mit einem Visum, organisiert durch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), nach Frankreich
gereist. Eine Organisation habe für ihn ein Asylgesuch eingereicht, das ab-
gelehnt worden sei. Am 24. September 2018 habe der Leiter der Organi-
sation ihm mitgeteilt, dass er Frankreich verlassen müsse. Er kenne jeman-
den in C._______, der ihn in Frankreich mehrmals besucht habe. Auf des-
sen Rat hin sei er mit dem Zug nach C._______ gereist.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe Schmerzen am Herz und
Herzstiche. Er würde gerne zu seinem Freund nach C._______ gehen. Er
habe seit acht Jahren psychische Probleme, weswegen er in der Türkei bei
einem Psychologen in Behandlung gewesen sei. In der Türkei habe er viel
gelitten und versucht, mit Hilfe eines Schleppers und dem UNHCR das
Land zu verlassen, da er dort malträtiert und geschlagen worden sei.
Im Rahmen der Befragung vom 26. Oktober 2018 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt,
welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs
möglicherweise zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend,
nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er in C._______ einen
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Freund habe, der ihn aufgenommen habe und unterstütze. Viele Leute wür-
den schlecht über ihn sprechen und ihn abstempeln, da er homosexuell
sei. In der Schweiz habe er Freunde gewonnen und fühle sich wohl.
Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Berichte des D._______ vom
1. November 2018 und 16. November 2018 zu den Akten. Im ärztlichen
Bericht vom 16. November 2018 wurden beim Beschwerdeführer ein Vita-
min-D-Mangel, eine Syphilis, ein pustulöser Ausschlag sowie Ein- und
Durchschlafstörungen und der Status nach Chlamydien diagnostiziert.
Deshalb werde er mit Redormin und Procutol medikamentös behandelt.
Aus weiteren zu den Akten gereichten Akten geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von
der Türkei nach Frankreich gereist war und dort ein Asylgesuch gestellt
hatte.
C.
Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. Dezember 2018 entsprochen.
D.
Am 18. Dezember 2018 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum
Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 führte die Rechtsvertre-
tung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht ein-
verstanden. Er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten
und sei mündlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Er sei
in Frankreich nie zu seinen Asylgründen befragt worden. Es sei ihm nicht
bekannt, ob man ihn in die Türkei oder nach Syrien weggewiesen habe. In
der Türkei seien er und sein Freund aufgrund seiner Homosexualität mehr-
fach überfallen, verprügelt, bedroht und verfolgt worden. Er habe dort kei-
nen Schutzstatus gehabt und lediglich einen provisorischen Ausweis, wie
alle anderen Syrer in der Türkei, erhalten. Er möchte nicht nach Frankreich
zurückkehren, da er in der Schweiz einen Lebenspartner habe und mit die-
sem zusammenleben wolle. Er sei mit diesem seit zwei Jahren in einer
festen Beziehung. Weiter hielt die Rechtsvertretung unter Hinweis auf das
bei den Akten befindliche Schreiben des Office Français de Protection des
Réfugiés et Apatrides (OFPRA) vom (…). Juli 2018 fest, der Beschwerde-
führer habe in Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Die
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Zustimmung Frankreichs zum Übernahmeersuchen sei gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Antrag während Antragsprüfung zurückgezo-
gen) erfolgt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aktenlage sei unklar, was
den Beschwerdeführer bei einer Überstellung in Frankreich erwarte. Bei
einer Wegweisung aus Frankreich könne ein Verstoss gegen das Non-Re-
foulement-Gebot sowie eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausge-
schlossen werden. Das SEM habe abzuklären, ob das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Frankreich ordnungsgemäss geprüft worden sei res-
pektive geprüft werde. Daher sei der Sachverhalt noch nicht vollständig
erstellt. Weiter sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich
der Lebenspartner des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde. Ferner
wurde ein ärztlicher Bericht des D._______ vom 11. Dezember 2018 zu
einem am 5. Dezember 2018 erfolgten psychiatrischen Konsilium einge-
reicht. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer be-
handlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide.
E.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung
darüber, dass der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2018 nach einem
Suizidversuch per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Psychiatrische
Universitätsklinik B._______ (PUK) eingewiesen worden sei. Die FU sei
am (…) Dezember 2018 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer am
(…) Dezember 2018 wieder entlassen worden. Es liege noch kein ärztli-
cher Bericht vor. Ein solcher würde sich wegen eines neu eingeführten Ta-
rifsystems in der Psychiatrie bis zu mehreren Monaten verzögern.
F.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frank-
reich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesu-
che zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit (Formular-)Beschwerde vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 9. Januar
2019) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der
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Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Es sei
die aufschiebende Wirkung herzustellen.
Gleichzeitig reichte er Bestätigungsschreiben von Bekannten sowie Einrei-
sestempel in einem höchstwahrscheinlich deutschen Reisepass für die
Türkei als Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab-
gewiesen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintre-
tens auf die Beschwerde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten.
J.
In einem elektronisch versendeten Schreiben vom 20. Januar 2019 teilte
E._______, der sich als Freund des Beschwerdeführers bezeichnete, mit,
der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen. Dieses wi-
derrief er in einem weiteren elektronisch versendeten Schreiben vom
21. Januar 2019.
K.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte
der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerde vom
9. Januar 2019 ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorlie-
gende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sa-
che wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Zudem ersuchte er um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
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vom 16. Januar 2019 und um Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sollte die Zwischen-
verfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer eine an-
gemessene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren.
Gleichzeitig wurden ein Auszug aus dem UNHCR-Handbuch für Frankreich
(UNHCR Resettlement Handbook: Country Chapter France) sowie eine
Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Dublin-Über-
stellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2019 als Beweismittel einge-
reicht.
L.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde die Zwischenverfügung vom
16. Januar 2019 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise
aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Das Gesuch
um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 7. März 2019 Stel-
lung. Gleichzeitig reichte er einen Bericht zur Aufnahmesituation in Frank-
reich aus dem Internet ein.
O.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 wurden drei Schreiben (E-Mail) als Be-
weismittel eingereicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine Be-
schwerde gegen den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz an den Kanton
B._______ hängig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2.2 – einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 8
Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitge-
genstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO).
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Seite 9
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gege-
ben. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die französischen Behör-
den das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen wür-
den. Frankreich sei Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nach-
folgend: FoK, SR 0.105). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und ihm insbesondere keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement) gewähren würde. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Frankreich
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde.
Zudem würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Auf-
nahmesystem vorliegen. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO vorhanden, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asyl-
gesuch zu prüfen. Hinsichtlich der erstmals anlässlich der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf geltend gemachten Partnerschaft in der Schweiz sei
diese Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten.
Was die vorgebrachten physischen und psychischen Leiden und die auf-
grund eines Suizidversuchs erfolgte Behandlung in der PUK betreffe, sei
festzuhalten, dass Frankreich angemessene medizinische Versorgungs-
leistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frank-
reich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde. Überdies werde die Reisefähigkeit kurz vor der Über-
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stellung definitiv beurteilt und die französischen Behörden über seinen Ge-
sundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert.
Es gebe damit keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach
Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich be-
stehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-
III-VO anzuwenden. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die die An-
wendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Aus
diesen Gründen werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der
Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Dies gelte einerseits in Be-
zug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz
wohnhaften Partner. Es seien die vorhandenen Beweismittel, die diese Be-
ziehung dokumentiert hätten, nicht erfragt und abgeklärt worden. Weiter
sei die Verfahrenssituation des Beschwerdeführers in Frankreich unklar.
Die Vorinstanz habe ihr Rücknahmegesuch an Frankreich gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid) begründet. Die Zu-
stimmung Frankreichs stütze sich jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO (Rückzug des Asylgesuchs). Aus dem Schreiben der OFPRA vom
(…) Juli 2018 ergebe sich, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.
Es bestehe das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei oder Syrien.
Weiter handle es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person. Er
habe als Homosexueller in seinem Heimatland, in der Türkei und auch in
Frankreich traumatisierende Erlebnisse erlebt. Es sei zu Unrecht der von
seiner damaligen Rechtsvertreterin im Testbetrieb in Aussicht gestellten
Arztbericht nicht abgewartet worden. Die Unterbringungszustände für Asyl-
suchende mit ablehnendem Entscheid und bei Dublin-Überstellungen
seien in Frankreich schlecht. Damit bestehe das Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK. Schliesslich lebe er in einer Beziehung mit seinem in der
Schweiz wohnhaften Partner, den er in der Türkei kennengelernt habe.
Diese Beziehung könne den dokumentierten Unterlagen (Fotos und
E-Mail-Schreiben) entnommen werden. Diese sei im Sinne von Art. 8
EMRK auch im Rahmen der Dublin-III-VO geschützt. Aus diesen Gründen
habe die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest
und führt dabei aus, sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer
in Frankreich einen erstinstanzlich negativen Asylentscheid erhalten habe,
der bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die französischen Behörden hät-
ten ihre Zustimmung explizit auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gestützt.
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Seite 11
Überdies sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand seit
dem Schreiben der OPFRA vom (…) Juli 2018 und der Zustimmung Frank-
reichs vom 14. Dezember 2018 verändert habe. Das SEM gehe davon aus,
dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Frankreich zurückgezo-
gen habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sei er diesfalls berechtigt,
zu beantragen, dass die Prüfung seines Asylantrags abgeschlossen
werde, oder er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen
könne, welcher nicht als Folgeantrag behandelt werde. Es würden keine
Hinweise vorliegen, dass die französischen Behörden das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Es würden keine
systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmeverfahren vorlie-
gen. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische
Versorgung. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich ihm eine me-
dizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
In Bezug auf die FU des Beschwerdeführers in der PUK nach einem Sui-
zidversuch sei festzuhalten, dass zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei
gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf
deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn sich der Beschwerdefüh-
rer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordge-
fahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Das SEM erachte den
medizinischen Sachverhalt zudem als ausreichend erstellt. Die Reisefähig-
keit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und es werde ihr bei
deren Organisation Rechnung getragen. Bezüglich der geltend gemachten
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz ansässigen
Lebenspartner sei weiterhin nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sine von Art. 8 EMRK auszugehen.
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, das einzige
Indiz für den von der Vorinstanz angenommenen Verfahrensstand sei die
Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme. Aus deren Formulierung er-
gebe sich, dass die Vorinstanz sich auf Hypothesen und Mutmassungen
abstütze. Die Weigerung der Vorinstanz, den Verfahrensstand in Frank-
reich abzuklären, vermöge dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu genü-
gen. Angesichts eines möglicherweise negativen Asylentscheids hätten
von Frankreich Zusicherungen verlangt werden müssen, dass eine Rück-
schiebung des Beschwerdeführers nicht in die Türkei und nach Syrien er-
folge. Im Weiteren sei die Aufnahmesituation in Frankreich prekär und in
seinem konkreten Fall mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Zudem sei sein
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Seite 12
Suizidversuch Ausdruck seiner schweren Traumatisierung. Die psychiatri-
sche Versorgung in Frankreich sei für besonders traumatisierte und auf
therapeutische Behandlung angewiesene Personen wie er nicht gewähr-
leistet. Hinsichtlich seiner Partnerschaft sei zu berücksichtigen, dass er so
viele Tage in der Woche wie möglich bei seinem Partner verbringe. Die
rechtlich vorgeschriebenen Unterbringungsvorschriften für Asylsuchende
im Testverfahren in B._______ würden ihn am vollständigen Zusammenle-
ben hindern, was ihm nicht entgegengehalten werden dürfe. Die Bezie-
hung sei schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zunächst mit einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist un-
begründet. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben des Beschwerde-
führers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie stützte sich
bei der Prüfung der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zu Recht auf das Antwortschreiben (Zustim-
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Seite 13
mung) Frankreichs. Weiter konnte sie sich hinsichtlich der geltend gemach-
ten Partnerschaft des Beschwerdeführers auf dessen Angaben anlässlich
der summarischen Befragung sowie der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf verlassen. Sie kam dabei zum Schluss, dass es sich nicht um eine
dauerhafte Beziehung handle. In Bezug auf die vorgebrachten physischen
und psychischen Probleme, wegen denen der Beschwerdeführer bereits in
der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen sei, berücksichtigte sie
auch den Suizidversuch von Dezember 2018, wobei es nicht notwendig
erschien, diesbezüglich einen Arztbericht, der sich zudem laut Angaben der
Rechtsvertretung bis zu mehreren Monaten verzögern könnte, abzuwar-
ten. Insgesamt bestehen damit keine stichhaltigen Gründe, von einem un-
vollständig erfassten Sachverhalt auszugehen. Der Umstand, dass das
SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
gelangt, als von diesem verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung.
5.4 Insgesamt erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der
Aufhebungsantrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, ist der Be-
schwerdeführer am 12. Juni 2018 mit einem französischen Visum von der
Türkei nach Frankreich gereist und hat dort ein Asylgesuch gestellt. Das
SEM ersuchte die französischen Behörden am 4. Dezember 2018 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-
führers. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 14. De-
zember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben – respektive eine Organisation habe für ihn ein solches
eingereicht – und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten.
Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung, wonach die
Vorinstanz sich bei der Zuständigkeitsprüfung auf Hypothesen und Mut-
massungen stütze, hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass Frankreich
in ihrem Zustimmungsschreiben vom 14. Dezember 2018 explizit auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO verwiesen hat. Bei den Ausführungen in
ihrer Vernehmlassung, in der sie bezüglich der Zeitspanne zwischen dem
Schreiben der OFPRA vom (…) Juli 2018 und der Zustimmung Frankreichs
hervorhob, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Verfahrensstand
E-159/2019
Seite 14
zwischen diesen Schreiben verändert habe, handelt es sich nicht um eine
Hypothese, sondern vielmehr um eine Erklärung dafür, weshalb sich Frank-
reich nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (ablehnender Entscheid),
jedoch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Rückzug des Asylantrags)
berufen hat.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dabei ist
unerheblich, ob Frankreich sich dabei auf Bst. c oder b oder gar d von
Art. 18 Dublin-III-VO stützt. In allen Fällen ist Frankreich verpflichtet, den
Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, FoK und FK, sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf da-
von ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
E-159/2019
Seite 15
oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme vorgebracht, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er
sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, sein Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen. Er leide an Geschlechtskrank-
heiten und habe jüngst einen Suizidversuch unternommen. Ausserdem sei
er homosexuell. Eine Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr
für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Dazu ist Folgen-
des festzuhalten:
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne die-
ser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme, welche den medizinischen Informa-
tionen des D._______ vom 1. November 2018, 16. November 2018,
11. Dezember 2018 und vom 31. Dezember 2018 (vgl. Akten A18, A20,
E-159/2019
Seite 16
A31 und A32) entnommen werden können, sind nicht von einer derartigen
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste. Daran vermag auch der im Dezember 2018 unternom-
mene Suizidversuch des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Akte
A32).
7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt Frankreich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer-
den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und
die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO).
8.
Weiter lässt sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz ableiten.
8.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Ver-
fahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung be-
steht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die
Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. vgl. Urteil des BVGer
E-3351/2018 E. 5.4.1 m.H.).
E-159/2019
Seite 17
8.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz
wohnhaften Partner E._______ kann nicht als dauerhaft und gefestigt im
Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden:
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 16. Oktober 2018 in der
Schweiz und unterhielt – gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten
Angaben (vgl. Stick) – seit November 2017 bis dahin eine zwar regelmäs-
sige, jedoch lose Beziehung zu E._______. Jedenfalls kann aufgrund die-
ser bisherigen Kontakte, welche sich auf Schreiben (per E-Mail) sowie ein
paar Besuche in der Türkei und in Frankreich beschränkt haben, nicht auf
eine dauerhafte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ge-
schlossen werden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, wonach er sich nun seit seiner Einreise so oft wie möglich bei seinem
Lebenspartner aufhalte, nichts zu ändern. Selbst wenn er seither dauerhaft
bei diesem wohnen würde, kann nicht auf eine gefestigte Beziehung ge-
schlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3351/2018 E. 5.4.2).
9.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend macht, ist zudem Folgendes festzuhalten:
9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
9.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
E-159/2019
Seite 18
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
10.
Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frank-
reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-
III-VO wieder aufzunehmen.
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst.
a AsylV 1).
12.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Verfügung vom 30. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-159/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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