B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1592/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger, nicht unterzeichneter Eingabe ("Questionnaire for
Asylum Procedure"), die am 28. März 2011 bei der Botschaft einging,
wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in
Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in Äthiopien aus politi-
schen Gründen im B._______ Gefängnis inhaftiert gewesen. Am
20/5/2002 (äthiopische Zeitrechnung) sei er aus dem Gefängnis geflohen
und habe sich in den Sudan begeben, um Asyl zu erhalten.
Dieser Eingabe wurde die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises bei-
gelegt.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn
das Bundesamt – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbrin-
gen mit einer eigenhändig unterzeichneten, englischsprachigen Eingabe,
welche am 23. August 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte
er einen von der sudanesischen Regierung und dem United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) ausgestellten Flüchtlingsausweis
(in laminierter Kopieform) sowie zwei weitere, fremdsprachige Ausweise
(in Kopie) zu den Akten.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er stamme aus C._______,
Äthiopien und habe zuletzt auch dort gewohnt. Von 2003 bis 2004 habe
er an einem College studiert. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau und sein
Kind lebten nach wie vor in C._______. Er habe weder in der Schweiz
noch in einem anderen Drittland Verwandte. Er sei in Äthiopien Mitglied
der Coalition for Unity and Democracy (CUD) gewesen. Er sei wegen
seiner politischen Tätigkeit gefoltert, entführt und festgenommen worden.
Er sei vom 2. Juni 2005 bis zum 28. April 2010 wegen seiner Mitglied-
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schaft bei der CUD inhaftiert gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Ge-
fängnis am 28. April 2010 habe er sich nach Addis Abeba begeben. Er
habe Äthiopien illegal verlassen. Er sei vom Commissioner for Refugee
(COR) respektive vom UNHCR dem Flüchtlingscamp in Shegerab zuge-
wiesen worden, wo er sich vom (…) Juli 2010 bis zum (…) November
2011 aufgehalten habe. Dieser Lageraufenthalt habe für ihn keine dauer-
hafte Lösung dargestellt, weshalb er das Lager verlassen und sich nach
Khartum begeben habe. In Khartum lebe er bei einem engen Freund und
sei völlig abhängig von fremder Unterstützung. Er könne sich im Sudan
nicht frei bewegen und habe kein Recht, arbeiten zu gehen. Er befürchte,
aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien und Sudan
deportiert zu werden und könne sich deshalb nicht länger im Sudan auf-
halten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 10. Februar 2013 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sach-
verhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefähr-
dung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf
schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
äthiopischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Von
Ende Juli 2010 bis November 2011 habe er sich im Flüchtlingslager She-
gerab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche
äthiopische und eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar
oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert
worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich
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Seite 4
aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch
sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien ver-
schleppt zu werden, sei unbegründet. Aufgrund der aktuellen Lage sei
keine akute Gefährdung ersichtlich. Zudem lebe der Beschwerdeführer
seit mehr als zwei Jahren ohne Kontakt zu den äthiopischen Behörden
und halte sich unbehelligt im Sudan auf. Gemäss gesicherten Erkenntnis-
sen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die
im Sudan vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge aufgenommen seien,
gering. Somit drohe dem Beschwerdeführer kaum Deportationsgefahr.
Zudem könne dieser beim UNHCR Schutz beantragen.
Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge nicht einfach. Ange-
sichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierige Lebenssituation re-
spektive humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einrei-
sebewilligung dar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die
für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung
biete. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungs-
nähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes
der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, englisch-
sprachige Eingabe vom 27. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft in
Khartum am 3. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit
welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung
beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
im Heimatland politisch verfolgt worden. Weil er die CUD unterstützt ha-
be, sei er fünf Jahre lang inhaftiert und dabei befragt und gefoltert wor-
den. Er habe Menschenrechtsverletzungen erlitten, habe insbesondere
keinen Zugang zu Bildung und Arbeit erhalten. Er werde in Äthiopien wei-
terhin gesucht; kürzlich sei seine Ehefrau seinetwegen festgenommen
und nach seinem Aufenthaltsort verhört worden. Im Flüchtlingslager She-
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Seite 5
gerab habe er auch in Unsicherheit gelebt, nachdem es dort zu Entfüh-
rungen gekommen sei und Personen verschwunden seien. Zudem sei im
Flüchtlingscamp keine zureichende Versorgung vorhanden. Im Weiteren
befürchte er, aufgrund des Auslieferungsabkommens zwischen Äthiopien
und Sudan deportiert zu werden, nachdem dies in der Vergangenheit ei-
nigen äthiopischen Flüchtlingen widerfahren sei und diese beiden Staaten
bei der Suche nach politisch Oppositionellen zusammenarbeiten würden.
Er sei im Sudan nicht vom COR als Flüchtling anerkannt worden und sei
auch kein UNHCR-Mandatsflüchtling. CUD-Mitglieder seien wiederholt
verhaftet worden. In Khartum könne er keiner Arbeit nachgehen. Am
24. September 2012 sei er von zwei ihm unbekannten Männern verhaftet
und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden.
Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer
vier englischsprachige Dokumente in Kopie ("UNHCR concern at refugee
kidnappings, disappearances in eastern Sudan" vom 25. Januar 2013;
Sudan Tribune: "Sudan accused of fresh crackdown on Ethiopian oppo-
nents" vom 26. Februar 2012 und "Opposition criticises Ethiopia-Sudan
extradition agreement" vom 22. Mai 2012 sowie "German Federal Parlia-
ment; The Parliamentary Faction Alliance 90/The Greens: Human Rights
Violations in Ethiopia" vom 27. Oktober 2011) zu den Akten.
F.
In der Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, der Be-
schwerdeführer habe wegen seiner früheren Aktivitäten für die CUD keine
gezielte Verfolgung respektive Deportation nach Äthiopien zu befürchten.
Er sei vom UNHCR als Flüchtling registriert und könne daher auf dessen
Schutz zählen, sollte er beispielsweise nach einer Razzia Gefahr laufen,
deportiert zu werden. Es sei bekannt, dass der Sudan Äthiopier in ihr
Heimatland deportiere, doch handle es sich hauptsächlich um illegal an-
sässige Ausländer. Auch durch das "Extradition Agreement" vom 17. Mai
2012 lasse sich keine erhöhte Deportationsgefahr für den Beschwerde-
führer vermuten, denn die CUD, für die dieser aktiv gewesen sei, sei heu-
te eine legale Partei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit eingeräumt, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Replikeingabe einzureichen.
E-1592/2013
Seite 6
Gemäss Empfangsbescheinigung hat der Beschwerdeführer am 26. Mai
2013 bestätigt, diese Instruktionsverfügung erhalten zu haben. Bis zum
heutigen Urteilsdatum hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung ei-
ner Replikeingabe verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1592/2013
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
E-1592/2013
Seite 8
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli
2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer
nahm in der Folge mit Eingabe vom 23. August 2012 (Eingang bei der
Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und
machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend er-
hielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine
Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des mass-
gebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
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Seite 9
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem
Heimatstaat Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimat-
lichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach
Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den
zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benö-
tigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der
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Seite 10
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verblei-
ben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
Ende Juli 2010 im Sudan (Ende Juli 2010 bis November 2011 im Flücht-
lingslager Shegerab, seither Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der Anga-
ben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführun-
gen vom 23. August 2012 und des eingereichten Flüchtlingsausweises ist
davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling
registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre
Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weit-
gehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Äthiopien. Mit
diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das gan-
ze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich
in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, so-
fern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Be-
tracht zieht.
6.3
6.3.1 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist – wie schon das BFM
festgehalten hat – nicht einfach. Sudan verfolgt eine sogenannte "en-
campment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind,
sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen
Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch die-
se "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestra-
fung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser
Einschränkung leben – gemäss Schätzungen des UNHCR vom Novem-
ber 2010 – rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Be-
hörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit die-
sen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnet fürs Jahr
2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus
Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnet mit 115'000 Flüchtlingen und
2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl zum Ganzen ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2,
m.w.H.).
6.3.2 Was die Gefahr einer Deportation betrifft, ist die Einschätzung des
BFM, eine solche könne vorliegend verneint werden, zu bestätigen. Zwar
E-1592/2013
Seite 11
sind in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer
Flüchtlinge bekannt geworden, und es kann angesichts der guten Bezie-
hungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlos-
sen werden, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfin-
den (vgl. auch hierzu Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3,
m.w.H.).
Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche De-
portationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Su-
dan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge
werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen
von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnah-
men erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesi-
schem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr
dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den
Grossraum Khartum, erstreckt.
Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen
"Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch
von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im je-
weils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind
keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Ab-
kommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl.
Urteil E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.3, m.w.H.).
6.3.3 Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, die darauf
schliessen liessen, dass die sudanesische Behörden in der jüngeren Ver-
gangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthi-
opischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorge-
nommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen
würden.
6.4 Der Beschwerdeführer muss auch angesichts seiner Mitgliedschaft
bei der CUD nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen. Die
CUD ist beim National Electoral Board (NEBE) in Äthiopien registriert und
somit eine legale Partei (vgl. Bericht D-A-CH Fact Finding Mission Äthio-
pien/Somaliland 2010, Seiten 44ff. und 63,
/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinform
ationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am
08.07.2013).
E-1592/2013
Seite 12
Im Ergebnis ist daher dem BFM zuzustimmen, wonach beim Beschwer-
deführer als im Sudan vom UNHCR registrierten Flüchtling die Gefahr ei-
ner Deportation nach Äthiopien als gering einzustufen ist. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte diesbezügliche Befürchtung stellt da-
her keine Grundlage für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar.
6.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Ent-
führung aus den Flüchtlingslagern im Osten Sudans anbelangt, so ist
Folgendes festzuhalten:
Gut dokumentiert sind verschiedene Fälle von Entführungen von eritrei-
schen Flüchtlingen im Sudan. Allerdings ist dabei jeweils die Rede von
Eritreern, nicht Äthiopiern (vgl. UNHCR, UNHCR concern at refugee kid-
nappings, disappearances in eastern Sudan, 25.01.2013,
, abgerufen am 16.05.2013). In ei-
nem weiteren UNHCR-Bericht werden ausschliesslich Flüchtlinge aus
Eritrea erwähnt, welche von Entführungen betroffen seien (UNHCR, Re-
fugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea
to Sudan and Egypt, März 2013,
/files/resources/human%20smuggling%20and%20trafficking%20fr
om%20Eritrea%20to%20Sudan%20and%20Egypt.pdf, abgerufen am
08.07.2013). Auch Reuters AlertNet hat von Entführungen von Flüchtlin-
gen berichtet, wobei es sich jeweils um eritreische Flüchtlingen gehandelt
hat (vgl. Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan
- rights groups, 31.01.2013,
attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am
08.07.2013). Schliesslich werden auch im SFH-Bericht vom 5. April 2013
einzig eritreische Staatsangehörige erwähnt, die von Entführungen aus
sudanesischen und äthiopischen Flüchtlingslagern betroffen seien
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Entführungen, Erpressungen,
Organhandel, 05.07.2012, abgerufen am 08.07.2013).
Aufgrund der verfügbaren Unterlagen muss zusammenfassend festge-
stellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht,
dass äthiopische Flüchtlinge befürchten müssten, aus einem sudanesi-
schen Flüchtlingslager entführt oder verschleppt zu werden.
6.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Lebensbedingungen in
Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig
sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass der im Sudan alleine lebende
Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird
E-1592/2013
Seite 13
bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er bereits seit Juli 2010
im Sudan. Seit seinem Wegzug aus dem Flüchtlingslager Shegarab im
November 2011 lebt er bei einem engen Freund in Khartum und wird un-
ter anderem von diesem unterstützt, was die Bestreitung seines täglichen
Lebensunterhaltes anbelangt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünf-
tig nicht mehr mit der Unterstützung seines Freundes und allenfalls der in
Khartum lebenden äthiopischen Diaspora rechnen kann. Sollte der Be-
schwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Be-
tracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager in Shegerab zu begeben, wo er mit Schutz und einer
ausreichenden Versorgung rechnen kann. Schliesslich ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen verfügt.
6.7 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz
weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die
Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Um-
stände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und
seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbun-
den sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter
diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
E-1592/2013
Seite 14
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1592/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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