B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1592/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
E-1592/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibe-
ter, die Volksrepublik China am 25. Mai 2017 in Richtung Nepal. Am 22. Au-
gust 2017 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Am 21. September 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des SEM im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturel-
len Kenntnisse und seines linguistischen Profils ein Telefoninterview durch.
Der Experte kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis
B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
C.
Am 18. September 2018 erfolgte die Bundesanhörung. Im Rahmen dieser
Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus
dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis B._______,
E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, zu stammen, wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei während zweier Jahre zur
Schule gegangen. Danach sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Seine Schwester, eine Nonne, sei an einer Demonstration festgenommen
worden und seit 2012 in Haft. Ihre Haftstrafe sei nach fünf Jahren um wei-
tere zwei Jahre verlängert worden. Deshalb habe er entschlossen, etwas
für sie zu unternehmen. Er habe am (…) am Abend acht "Plakate" mit Slo-
gans für die Sache Tibets, versehen mit seinem Namen, beschriftet und
sieben Plakate an die Wände eines chinesischen Regierungsgebäudes in
seinem Dorf geklebt. Noch am gleichen Abend habe er sich nach
F._______ begeben, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe. Sein Bruder
habe ihn darüber informiert, dass der Dorfvorsteher sich nach ihm erkun-
digt habe und seine Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Er sei nach
Nepal ausgereist, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe. Danach sei
er über unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Lingua-Analyse gewährt.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren ersuchte er
darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatsstaats sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdefüh-
rer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung
zu informieren.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. April 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-1592/2019
Seite 4
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
AsylG i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das
Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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Seite 5
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
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Seite 6
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst verwies es im De-
tail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse, aus welcher sich Folgendes
ergibt: Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Be-
schwerdeführers habe ergeben, dass er einige Kenntnisse zur angegebe-
nen Heimatregion nachweisen könne. Aber seine Schilderungen hätten
auch einige und Unstimmigkeiten aufgewiesen, die vor dem von ihm ange-
gebenen biografischen Hintergrund, nicht zu erklären seien. So habe er
nichts von der Existenz eines von der sachverständigen Person erwähnten
Nachbardorfes gewusst und habe falsche administrative Einheiten ge-
nannt. Ausserdem habe er angegeben, dass die Schuhe beim Betreten ei-
ner religiösen Stätte ausgezogen werden würden. Dieses Verhalten sei in
Tibet unüblich, aber in den Nachbarländern üblich. Weiter habe er "Ölku-
chen" mit einem anderen Begriff als bei ihm lokal üblich sei bezeichnet.
Der Beschwerdeführer sei am Anfang des Gesprächs explizit gebeten wor-
den, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Seine Sprache entspreche auf
phonetisch / phonologischer, lexikalischer und morphologischer / morpho-
syntaktischer Ebene weitgehend dem als Referenzvarietät herangezoge-
nen F._______-Tibetischen. In allen untersuchten Bereichen weise seine
Sprache auch zahlreiche Abweichungen vom F._______-Tibetischen auf,
die sich nicht allesamt durch den angegebenen, etwas über zweimonatigen
Aufenthalt im Exil erklären lassen würden. Insbesondere die abweichen-
den Merkmale auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax, welche im
Sprecher tiefer verankert und folglich stabiler seien, würden nicht den Er-
wartungen entsprechen und klar auf eine stärkere soziale Prägung aus-
serhalb Tibets hindeute, als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem
würden sich einige für das Innertibetische unidiomatische Gebrauchswei-
sen auf der Ebene der Pragmatik finden. Schliesslich sprächen auch seine
geringen Chinesischkenntnisse gegen die Behauptung, 27 Jahre im Tibet
verbracht zu haben.
Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Evaluation sowie der linguisti-
schen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben nicht wie angegeben im Gebiet B._______,
das der Stadt F._______ unterstellt ist, sozialisiert worden sei, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
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Seite 7
Die Vorinstanz führte weiter aus, im Rahmen der Anhörung sei dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Auf die landeskund-
lich kulturellen Wissenslücken angesprochen, habe er geantwortet, dass
er mit den administrativen Einheiten durcheinandergekommen sei. Auf die
Frage zu den religiösen Stätten habe er geantwortet, dass er falsch ver-
standen worden sei, die Schuhe vielmehr vor dem Altar ausgezogen wür-
den. Zur Bezeichnung des Ölkuchens habe er ausgeführt, dass für diesen
verschiedene Bezeichnungen existieren würden. Auf die Feststellung, dass
er ungenügend Chinesisch spreche, habe er erwidert, auf dem Feld gear-
beitet und deshalb keine Möglichkeit zum Erlernen der chinesischen Spra-
che gehabt zu haben. Die Unstimmigkeiten zwischen seiner Sprache und
dem heimatlichen Dialekt habe er damit begründet, dass seine Sprache
vom Bruder beeinflusst worden sei, der in F._______ gelebt habe. Vor dem
Hintergrund seiner Biografie und seines Alters seien diese Lücken und Un-
stimmigkeiten weder erklärbar noch aufgelöst worden.
Auch die Beschreibung seiner Ausreisegründe, namentlich der angebli-
chen politischen Aktion, wie er Plakate aufgehängt habe, sei vage und
oberflächlich ausgefallen und lasse darauf schliessen, dass er das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe. Ferner habe er nicht überzeugend darlegen
können, weshalb er sich für diese Art des Protests habe motivieren können.
Bezeichnenderweise habe er bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Ver-
fahrens auch keine Ausweispapiere zum Beleg seiner geltend gemachten
Identität zu den Akten gereicht.
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei im Rah-
men des LINGUA-Interviews auf verschiedene Themen angesprochen
worden. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass er
über ein gutes Wissen verfüge. Er sei aufgefordert worden, in seinem Dia-
lekt zu sprechen, und habe dies getan. Die Interviewerin habe F._______-
Dialekt gesprochen und diesen als Referenzdialekt verwendet. Er sei aber
aus G._______ und nicht aus F._______. Er erkenne F._______-Dialekt
und verstehe diesen, er spreche ihn aber nicht. Er habe den Eindruck, dass
er während der LINGUA-Analyse sowie in der Bundesanhörung falsch ver-
standen worden sei und dass deshalb vereinfachte beziehungsweise ein-
seitige Schlussfolgerungen erfolgt seien. Er beantrage daher die CD des
Gesprächs hören zu dürfen. Auch habe er keine Einsicht in die Unterlagen
vom Telefoninterview vom 21. September 2017 erhalten. Weiter habe er
seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse korrekt und hinreichend sub-
stanziiert zu Protokoll gegeben. Die Fragen zu den geographischen Regi-
onen habe er korrekt beantwortet. Er sei nur alle ein bis zwei Jahre zum
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Seite 8
Pilgern nach F._______ gereist. Ihm könne daher nicht vorgeworfen wer-
den, dass er ein Nachbardorf seines Heimatortes nicht erkannt habe. Die
Expertin habe von H._______ gesprochen, welches nur wenige Minuten
entfernt gewesen sei und ihm gut bekannt sei. Hingegen liege der Ort
"I._______" anderthalb Stunden mit dem Auto entfernt von seinem Heimat-
dorf. Er könne kein Chinesisch, weil er nur zwei Jahre die Schule besucht
habe und danach ein bäuerliches Leben geführt habe. Entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm nicht möglich, Ausweispapiere ein-
zureichen. Aber er habe in der Zwischenzeit eine Bestätigung seines Hei-
matdorfes erhalten.
Im Weiteren habe er die Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert, was das
SEM, welches angebliche Ungereimtheiten aufliste, verkenne. Zwar sei
korrekt, dass er vor dieser Aktion nicht politisch aktiv gewesen sei. Aber
ihm sei die Situation des Tibets schon lange bewusst. Als junger Mann
habe er von unzähligen Ungerechtigkeiten der Chinesen gegenüber den
Tibetern erfahren. Als seine Schwester nach einer Protestaktion festge-
nommen worden sei und ihre Haftstrafe nach fünf Jahren um weitere zwei
Jahre verlängert worden sei, habe er etwas unternehmen müssen. Die an-
schliessende Flucht habe auf einer voll beladenen Ladefläche eines Last-
wagens und einer nächtlichen Wanderung bestanden, er sei vollkommen
übermüdet gewesen, weshalb er keine substanziellen Details nennen
könne. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er die Mitwirkungs-
pflicht nicht verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der
Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere
noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung
seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Beim
Bundesverwaltungsgericht reichte er eine Kopie eines Schreibens ein, bei
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Seite 9
welchem es sich um ein Empfehlungsschreiben seiner Heimatgemeinde
handeln soll. Über die Umstände der Ausstellung und den Erhalt dieses
Schreibens hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Diesem
kommt im Hinblick auf den Nachweis seiner Identität kein Beweiswert zu.
7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zu-
dem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres
Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3
AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hinter-
grund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung
mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum
festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch
nachgekommen, dass es eine LINGUA-Analyse durchführte.
7.4 Das Gutachten als solches wurde dem Beschwerdeführer aufgrund
von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar
nicht offengelegt. Indessen wurde ihm anlässlich seiner Anhörung vom
18. September 2018 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen
Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt und der wesentliche Inhalt der
Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äussern. Im Weiteren informierte ihn die Sachbearbeiterin
über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person.
Gleichzeitig orientierte es ihn ausdrücklich über die Möglichkeit, sich die
Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (A22/19 F90 ff.). Der
Beschwerdeführer hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch
gemacht. Es bleibt ihm aber weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung
des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen
Aussagen anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
diesbezüglich jedenfalls nicht vor.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Kreis B._______ nicht
glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf
die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhalt-
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Seite 10
liche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ei-
ner LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert bei-
zumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
8.3 Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in
ihrem Bericht zum Schluss, sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im
Gebiet B._______ sozialisiert sei, sondern in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China.
8.4 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend
nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 21. September
2017 ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse
sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm
behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen
wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom
soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des
Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie
und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden
sprachlichen Profil abgeglichen. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des
LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte
abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen
Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht in
Zweifel zu ziehen vermochte. Auch auf Beschwerdeebene wird dem
sodann nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft
sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den der
Beschwerdeführer schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Evaluation seines Alltagswissens eingenommen hat. Diese
Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon
berücksichtigt. Dem Fazit der sachverständigen Person, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______,
sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund
erhebliches Gewicht zu.
8.5 Im Zusammenhang der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen
sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen
der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend
E-1592/2019
Seite 11
verschiedene gewichtige Ungereimtheiten festgestellt, denen der
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes
entgegenhält. Dem Beschwerdeführer gelang es insbesondere nicht, seine
Motivation für das angebliche politische Engagement plausibel zu machen.
So will er – bis dahin gänzlich unpolitisch – den Entschluss für eine
Plakataktion gefasst haben, nachdem seine ältere Schwester vom Besuch
seiner seit Jahren inhaftierten Schwester (ehemals Nonne) gekommen sei
und von den schlechten Verhältnissen berichtet habe. Dass er dies zum
Anlass dafür nimmt, bereits am nächsten Tag eine Plakataktion im Dorf zu
starten, in dem Bewusstsein, danach unmittelbar aus dem Dorf und dem
Heimatstaat zu fliehen, scheint nicht plausibel. Die Aktion soll sodann darin
bestanden haben, dass er auf mehrere A4 grosse Blätter drei kritische
Sätze sowie seinen Namen geschrieben hat. Den Namen habe er bewusst
platziert, um keine Generalverdacht auf sämtliche Dorfbewohner zu
lenken. Hingegen scheint er um die ebenfalls im Dorf lebende eigene
Familie nicht besorgt gewesen zu sein. Diese scheint nach dem Vortrag
des Beschwerdeführers sodann bisher auch keinen Problemen ausgesetzt
gewesen zu sein. Die angeblich durchgeführte Plakataktion vermochte der
Beschwerdeführer nur sehr detailarm und ohne jegliche Realkennzeichen
zu schildern (vgl. A22/19 F53 ff). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
diesbezüglich auf die wohlbegründete Verfügung der Vorinstanz zu
verweisen. Ebenso unsubstanziiert erweisen sich seine Schilderungen zur
angeblichen Flucht von F._______ nach Nepal (vgl. A22/19 F 77 ff.). Bis
zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer keine Dokumente
eingereicht, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen. Seine
Erklärung, wonach er seine Identitätskarte dem Schlepper in Nepal
ausgehändigt habe, da er gewusst habe, dass er sie nicht mehr brauchen
werde, ist nicht nachvollziehbar und weist darauf hin, dass er seine Identität
zu verschleiern versucht (vgl. A22/19 F23 ff.). Auch kann der
Beschwerdeführer mit dem eingereichten Empfehlungsschreiben (in
Kopie) seiner angeblichen Heimatsgemeinde, die das Datum vom 29. März
2019 trägt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist jedoch anzumerken,
dass das angeblich von der Gemeinde ausgestellte Schreiben auch seiner
Darstellung widersprechen dürfte, dass er vom Dorfvorsteher gesucht
werde (vgl. A22/19 F86 ff.).
8.6 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussagepro-
tokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die aus-
führlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Insge-
samt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet
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Seite 12
wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
10.
In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest,
der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft
gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen (vgl. Verfügung S.
5). Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
11.
11.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen.
Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer
entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen.
11.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
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Seite 13
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.3 Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weiter-
gabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weiter-
gabe offenzulegen, ist nicht einzutreten. Eine Kontaktaufnahme mit dem
angeblichen Heimatstaat China fällt ohnehin ausser Betracht, weil das
SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers dorthin formell ausgeschlossen hat.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou