Abtei lung V
E-1593/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1593/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den
Heimatstaat gegen Ende Juli 2005 und gelangte am 15. August 2005
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18.
August 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
B._______ befragt. Das C._______ hörte ihn am 5. September 2005 in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abidjan
geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe keine Schule
besucht, nie gearbeitet, einzig jeden Abend Fussball gespielt. Er
vermute, dass sein Vater in der Verwaltung gearbeitet habe. Jedenfalls
sei eines Nachts im Jahre 2005 das Militär - gemäss den Angaben
seines Nachbars D._______ könnten es die „Escadron de la mort“
gewesen sein - bei ihnen zu Hause erschienen und habe seinem Vater
vorgeworfen, er würde sich mit anderen Personen regelmässig über
Politik unterhalten sowie Waffen für die Rebellen verstecken. Nach
einer Hausdurchsuchung hätten die Soldaten seinen Vater getötet. Er
selbst sei von den Militärs in ein Auto gebracht, geschlagen sowie mit
dem Tod bedroht und schliesslich unterwegs am Strassenrand
ausgesetzt worden. Nach einem rund dreistündigen Fussmarsch sei er
wieder zu Hause angekommen. Aufgrund des Vorgefallenen befürchte
er, ebenfalls getötet zu werden. Vor diesem Hintergrund und auf
Anraten eines Bekannten habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis
zum Verlassen des Heimatlandes habe er sich bei seinem Nachbar
D._______ aufgehalten, welcher auch die Reise für ihn organisiert
habe.
B.
Am 22. Mai 2006, 29. Juni 2006 und 11. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer in der Drogenszene angehalten und kontrolliert.
Das C._______ verfügte am 12. September 2006 die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Städte E._______ und
F._______.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 1. Februar 2007 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Seite 2
E-1593/2007
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an.
D.
Mit Beschwerde vom 1. März 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur
Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, um das ordentliche
Verfahren mit einer ordentlichen Befragung durchzuführen. Ferner sei
die aufschiebende Wirkung anzuordnen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, eventuell sei ihm zu gestatten, die
Verfahrenskosten in Raten zu bezahlen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass auf das Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. Sodann
verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F.
Mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer
von der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ wegen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. März
2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
H.
Im Rahmen einer gezielten Drogenkontrolle wurde der
Beschwerdeführer am 13. September 2007 von der Kantonspolizei
G._______ festgenommen und es wurde gegen ihn Strafanzeige
Seite 3
E-1593/2007
wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung erhoben. Am 27.
November 2007 wurde er erneut in E._______ kontrolliert und
festgenommen, wobei er Bargeld im Betrag von Fr. 493.75 in
gassenüblicher Stückelung auf sich trug. In der Folge reichte die
Polizei des Kantons G._______ Strafanzeige wegen wiederholten
Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung gegen den
Beschwerdeführer ein.
I. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
G._______vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Missachtung einer Massnahme zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
Seite 4
E-1593/2007
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er der einzige
überlebende Zeuge des Überfalles gewesen. Hätten die Soldaten ihn -
wie von ihm befürchtet - aus diesem Grund töten wollen, hätten sie ihn
wohl kaum mitgenommen und kurz darauf am Strassenrand
ausgesetzt. Sodann sei der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen
politisch nie aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt. Hinzu komme, dass erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Er habe
weder Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vater machen
können, noch sei er in der Lage gewesen, sich an irgendein Datum zu
erinnern, nicht einmal an den Todestag seines Vaters. Auch habe er
den geltend gemachten Überfall weder detailliert noch
widerspruchsfrei dartun können.
Seite 5
E-1593/2007
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
Ausführungen fest und führt aus, die „Escadron de la mort“ gebe es
auch heute noch. Aufgrund der Vergangenheit seines Vaters würde er
bei einer Rückkehr deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen und mit
Gewalttätigkeiten oder Drohungen gegen seine Person rechnen
müssen. Das Vorgehen der Todesschwadronen sei unberechenbar.
4.3
4.3.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbrin-
gen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-
gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11
und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe miterlebt, wie
sein Vater von den Militärs beziehungsweise den Todesschwadronen
vor seinen Augen erschossen worden sei. Vorweg ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Erschiessung seines Vaters ohne jegli-
che persönliche Betroffenheit und Emotionalität erzählt, wodurch sich
erste Zweifel am Realitätsgehalt der geltend gemachten Vorkommnis-
se ergeben. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben,
wann sich dieses für ihn einschneidende Ereignis zugetragen hat.
Ebensowenig ist er in der Lage, den Ablauf des Überfalles nur ansatz-
weise zu beschreiben. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend
gemacht, keine Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden,
dass er dieses Ereignis nachvollziehbar und detailliert darzulegen ver-
mag. Dies zum einen deshalb, weil es sich dabei um ein einschneiden-
des Erlebnis handelt, welches ihn immerhin zum Verlassen des Hei-
matlandes veranlasst hat. Zum andern hat er dabei lediglich über
selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese wer-
Seite 6
E-1593/2007
den durch weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bestärkt. So
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aus, ein
Soldat habe auf seinen Vater geschossen, während der andere bei
ihm gestanden habe (vgl. A 1 S. 5). Demgegenüber sprach er anläss-
lich der kantonalen Anhörung von zwei Soldaten, welche auf seinen
Vater gezielt und geschossen hätten.
Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er befürchte, ebenfalls
getötet zu werden. Diese Befürchtung ist indes in keiner Weise nach-
vollziehbar. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen eigenen Angaben politisch nie aktiv war und keine Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A1, S. 6; A9 S. 7
und 9). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Mitnahme im Anschluss an den Überfall am Strassenrand ausge-
setzt worden sei und sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Nachbarn
aufgehalten habe. Hätten die Militärs beziehungsweise Todesschwad-
ronen den Beschwerdeführer tatsächlich in irgend einer Weise belan-
gen wollen, hätten sie dazu hinreichende Möglichkeiten gehabt. Na-
mentlich hätten sie ihn nicht freigelassen beziehungsweise hätten sie
ihn während seines weiteren Aufenthalts in unmittelbarer Nähe seines
ehemaligen Wohnortes jederzeit auffinden und mitnehmen können.
Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde er in-
des in der Zeit bis zur Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht
verfolgt (vgl. A9, S. 9).
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aufgrund fehlender persönlicher
Betroffenheit, mangelnder Substanziierung und Unstimmigkeiten in
den Aussagen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaub-
haft zu bewerten sind. Diese Feststellung vermag der Beschwerdefüh-
rer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten
an deren Tatsächlichkeit in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entkräf-
ten. In Anbetracht dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am fest-
gestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.3.3 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der
Beschwerdeführer - wie vom BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar
2007 ausgeführt - keine begründete Furcht vor Verfolgung habe.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
Seite 7
E-1593/2007
erfüllt. Das BFM hat ihm demnach das nachgesuchte Asyl zu Recht
nicht gewährt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
Seite 8
E-1593/2007
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Seite 9
E-1593/2007
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom
28. Januar 2008 eine Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen
Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile
Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.).
Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche
Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder
dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15).
6.4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von
Geburt bis zur Ausreise in Abidjan gelebt hat. Sodann konnte der
Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft machen,
dass sein Vater bei einem Überfall getötet wurde. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in
Abidjan lebt. Damit sowie aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in
Abidjan verfügt der Beschwerdeführer über persönliche Bindungen in
dieser Stadt, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm
bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn
die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von
vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine
Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis
der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit
den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es
demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
Seite 10
E-1593/2007
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet indes
keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese
gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zwischen Mai und September 2006
mehrmals in der Drogenszene des Kantons G._______kontrolliert
wurde. Aufgrund dieser Sachlage verfügte das C._______ am 12.
September 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem
Gebiet der Städte E._______ und F._______. Sodann wurde der
Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20. Februar 2007 wegen
Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 15
Tagesansätzen zu Fr. 30.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Trotz der Ausgrenzung und
der Verurteilung wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder in
der Drogenszene kontrolliert und musste erneut verurteilt werden. Mit
seiner Präsenz an Orten, an welchen mit Drogen gehandelt wird,
behinderte der Beschwerdeführer einerseits die behördlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des widerrechtlichen
Betäubungsmittelhandels, andererseits hat er damit wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Inwieweit der
Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten den Tatbestand
von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt hat, kann vorliegend jedoch offen
bleiben, da offensichtlich keine Wegweisungshindernisse vorliegen.
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG). Da vorliegend der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten
kann, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neuentscheidung an
das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 11
E-1593/2007
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der
Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 hat der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht
gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. Innert der angesetzten
Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende
Bestätigung ein. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, womit eine der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-1593/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das C._______, ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
Seite 13