B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1594/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer mit in
englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 22. Februar 2011 bei der
Schweizer Vertretung in Khartum eine schriftliche Eingabe ("TO: Federal
Office for Migration of Switzerland") einreichte, worin er um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass er darin im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1990 im
Flüchtlingslager B._______ (Sudan) geboren, wo er fünf Jahre gelebt ha-
be,
dass er im Jahre 1996 von seiner Tante nach Eritrea gebracht worden sei,
wo er die Schule besucht habe, diese jedoch habe abbrechen müssen,
weil er seine Mutter, deren neuen Mann und deren gemeinsame Kinder
finanziell habe unterstützen müssen,
dass er am 20. August 2006 von Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht,
verhaftet und während drei Monaten im Gefängnis C._______ inhaftiert
worden sei, wo die Haftumstände äusserst schwierig gewesen seien,
dass ihm am 13. November 2006 die Flucht aus dem Gefängnis in den
Sudan gelungen sei, wo er vom 20. November 2006 bis zum 22. Januar
2007 im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und vom United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling registriert wor-
den sei,
dass er anschliessend bei (…) in Khartum gewohnt habe,
dass dort der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt sei, er nur
Gelegenheitsarbeiten habe verrichten können und aufgrund seines Status
von der sudanesischen Polizei benachteiligt worden sei,
dass er zudem befürchte, nach Eritrea deportiert beziehungsweise ver-
schleppt zu werden, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Khartum den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. August 2012 aufforderte, ergänzende Angaben zu sei-
ner Person, zu seiner Familie und zu den Angehörigen in einem Drittstaat
zu machen, die Ausreiseumstände und jene zu seinem Aufenthalt im Su-
dan konkret darzulegen sowie die Gründe, die ihn zur Flucht aus Eritrea
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veranlasst hätten, detailliert auszuführen sowie Kopien seiner Identitäts-
ausweise und Beweismittel seine Identität und seine Vorbringen belegend
einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2012 dazu
Stellung nahm und Kopien seines Flüchtlingsausweises zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am
12. Februar 2013 – die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und
sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit vom 25. Februar
2013 datierter Eingabe – Posteingang Schweizerische Botschaft: 3. März
2013 – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei
Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen – soweit Wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomi-
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schen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet
wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
7 und 52 Abs. 2 AsylG),
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dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft ge-
macht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich
sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die sei-
ne Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
hat,
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dass er sich eigenen Aussagen gemäss vom 20. November 2006 bis zum
22. Januar 2007 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo er
vom UNHCR registriert worden ist, bevor er zu (…) nach Khartum gezo-
gen sei,
dass keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan
aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er
im Sudan mit einer Deportation zu rechnen habe, sich dort nicht in Si-
cherheit fühle und eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärti-
gen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen
betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flücht-
lingscamp im Sudan aufhalten,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der
Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er
den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort bei (…) in Khartum als un-
tragbar erachten,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des
UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlings-
lager zu melden,
dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen
sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung be-
steht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf
eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was
zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewil-
ligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Rechtsmit-
teleingabe S. 2, Akten BFM A6, S. 3) nicht zur Kernfamilie des Beschwer-
deführers gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar
von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst angibt, die (…) könne
ihn wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation finanziell nicht unter-
stützen,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen
sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6
Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
2.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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