Abtei lung V
E-1596/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. März 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin Kojic, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiber Hardegger
R_______, unbekannter Herkunft, angeblich Haiti, alias S_______, A_______, alias
T_______, B_______, alias U_______, C_______,
wohnhaft D_______,
vertreten durch X_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N Y_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Haiti am 30. Oktober 2006 an
Bord einer Linienmaschine verliess und nach E_______ reiste, von dort unter Vorwei-
sung einer ihm nicht zustehenden französischen Identitätskarte am 28. Dezember 2006
eine französische Linienmaschine bestieg, die ihn via Paris nach Zürich-Kloten transpor-
tierte, wo er gleichentags unter Vorweisung der Identitätskarte in die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 in F_______ unter der Identität
R_______, Haiti, um Asyl nachsuchte und einen entsprechenden Pass vorwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 im Empfangszentrum Basel
summarisch befragte und am 12. Februar 2007 direkt und einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2007 unter ande-
rem behauptete, er habe sich ausser auf (...) und in (...) noch nie im Ausland
aufgehalten,
dass der haitianische Pass gemäss Untersuchungsbefund des Urkundenlabors der Kan-
tonspolizei Zürich vom 14. Februar 2007 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der zusätzlichen Anhörung vom 19. Fe-
bruar 2007 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Expertise vom 21. Januar
2006 gewährte, welche während des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in
der Schweiz erstellt worden ist,
dass der eingesetzte Experte die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer sei mit Sicher-
heit zur Herkunftsregion Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Land Nigeria
zuzuordnen, zumal eine Sozialisation in einer anderen Region auszuschliessen sei und
er ein nigerianisches Englisch spreche,
dass der Beschwerdeführer indessen weiterhin bei seiner Behauptung blieb, aus Haiti
zu stammen und in den Anhörungen des zweiten Asylverfahrens im Wesentlichen gel-
tend machte, wegen der Tätigkeiten seiner Angehörigen verfolgt und in die Schweiz ge-
kommen zu sein,
dass er vom 4. bis zum 12. Lebensjahr auf Z_______, danach bis zum 19. Lebensjahr
auf Haiti, später wiederum auf Z_______ und ab 2006 auf Haiti gelebt habe,
dass sein Vater eine sehr wichtige Position innerhalb der Rebellen bekleidet und diese
auf Haiti mit Waffen unterstützt habe,
dass sein älterer Bruder und sein Vater im Jahr 2005 erschossen worden seien,
dass der Beschwerderführer im Juni 2006 von der Polizei festgenommen und von ihr
aufgefordert worden sei, die Waffenverstecke des Vaters bekannt zu geben,
dass ihn die Polizisten dabei misshandelt hätten und er schwere Verletzungen im Geni-
talbereich erlitten habe,
dass er zwei Tage später von denselben Polizisten ins Uni-Spital eingeliefert worden
sei, wo ihm die fachärztliche Hilfe - unter anderem auch eine Operation im Genitalbe-
reich - gewährt worden sei,
dass ihm mit Hilfe des Arztes und eines Anwalts die Flucht aus dem (...)-Spital und aus-
ser Landes gelungen sei,
3dass der Beschwerdeführer auf Haiti steckbrieflich gesucht werde,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers während des zweiten Asylver-
fahrens in der Schweiz auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen haitianischen Pass, einen Interne-
tauszug der Adresse '' und Kopien seines Schriftenverkehrs (E-Mails) mit
dem IOM International und dem UNHCR einreichte,
dass unter anderem dem ersten Asylverfahren zu entnehmen ist, dass auf Anfrage der
Vorinstanz die zuständigen deutschen Behörden mit Schreiben (Telefax) vom 27. Okto-
ber 2005 erklärt haben, der Beschwerdeführer sei in Deutschland mit einem Pass lau-
tend auf T_______, B_______, eingereist und sei ausländerrechtlich unter der Identität
U_______, C_______, erfasst,
dass die deutschen Behörden weiter anführten, dessen Asylantrag sei am (...)
respektive (...) (Entscheid des Verwaltungsgerichts ...) abgelehnt worden und er sei seit
8. Oktober 2005 unbekannten Aufenthalts,
dass bezüglich des ersten Asylverfahrens im Weiteren auf die Zusammenfassung in der
angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Verfahrensakten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am folgenden Tag - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und
den haitianischen Pass einzog,
dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung Kopien der editionspflichtigen Akten zu-
gestellt wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer ver-
suche erneut, die Asylbehörden über seine Identität und seine wirklichen Aufenthaltsorte
zu täuschen,
dass der Beschwerdeführer namentlich bei der Befragung vom 29. Januar 2007 sämt-
liche früheren Aufenthalte und Asylverfahren in Europa zu verschweigen versuchte,
dass die im zweiten Asylverfahren angeführten neuen Gründe und die geltend gemach-
ten Reisemodalitäten nicht zu überzeugen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Anschrift des Beschaffers seines Lais-
sez-passer-Ausweises dem BFM bekannt zu geben, mit dessen Hilfe er die Rückreise in
sein Heimatland angeblich bewältigt habe,
dass angesichts rigoroser Sicherheitskontrollen im interkontinentalen Flugverkehr die
Durchführung der geltend gemachten Reisemodalitäten wenig wahrscheinlich sei,
dass der Beschwerdeführer nur marginale Kenntnisse seines Wohnortes und keine
Kenntnisse seines täglichen Schulwegs besitze,
dass der Beschwerdeführer trotz sechs Jahren Schule auf Haiti die französische Lan-
dessprache ungenügend beherrsche, hingegen fliessend Englisch spreche,
dass er teilweise widersprüchlich geschildert habe, die meiste Zeit seines Lebens auf
Z_______ gelebt zu haben, und keine substanziierte Auskünfte über die dort
angetroffenen religiösen, politischen und administrativen Verhältnisse habe bieten
können,
dass der Beschwerdeführer eine für die Z_______-Region untypische Aussprache be-
sitze, sodass der eingesetzte Experte zum Schluss gekommen sei, eine dortige Soziali-
sation sei ausgeschlossen,
4dass nicht glaubhaft sei, dass der Vater des Beschwerdführers eine wichtige Position in-
nerhalb der Rebellen bekleidet haben könne und der Beschwerdeführer steckbrieflich
gesucht sei, zumal der Beschwerdeführer über die Umstände des Todes seines Vaters
nichts Substanzielles habe angeben können und anlässlich seiner Rückkehr mit dem
Laissez- passer gewiss sofort verhaftet worden wäre,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer Palette unterschiedlicher
Identitäten und entsprechender Ausweispapiere bedient habe und das BFM auch die ak-
tuelle Identität - trotz Einreichung eines Passes, der keine Fälschungsmerkmale aufwei-
se - nicht habe nachvollziehen können, weil der Beschwerdeführer nicht einmal die An-
schrift des persönlich besuchten Passbüros kenne und zudem die Umstände der Erlan-
gung des Ausweises nicht glaubhaft erschienen,
dass den eingereichten Beweismitteln (Internetauszug von CNN, E-Mail-Korrespondenz
mit UNHCR) keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen
seien,
dass demnach keine Hinweise vorlägen, wonach seit dem am 15. Dezember 2005
rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder
die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
eines Beschwerdeführers finde und es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfäl-
ligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfü-
gung des BFM vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben, die Angelegenheit zur Durchfüh-
rung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um Rückgabe des Reisepasses nach Abschluss des Asylver-
fahrens, Akteneinsicht und Fristansetzung für eine Ergänzung der Beschwerde, unent-
geltliche Prozessführung (einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht wurde,
dass der Rechtsvertreter gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht
stellte und Abklärungen der Sprachenkenntnisse des Beschwerdeführers beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1969,VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998, AsylG, SR 142.31, i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110),
5dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten
ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt -
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der
Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; verein-
fachtes Verfahren),
dass unter Hinweis auf das oben Gesagte auf den Antrag des Beschwerdeführers, es
sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung vom 29. Januar 2007 (vgl. act.
B 1, S. 9) ein erstes Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat, das mit Ur-
teil der ARK vom 15. Dezember 2005 geendet hat,
dass weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers - wie nachfolgend
dargelegt wird - glaubhafte Indizien zu entnehmen sind, wonach seit dem ablehnenden
Entscheid der schweizerischen Asylbehörden Ereignisse eingetreten sind, die allenfalls
geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen
oder für die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in Frage kommen könnten,
dass die Anhörungen in Basel vom 29. Januar, 12. und 19. Februar 2007 seitens der
Behördenvertreter korrekt durchgeführt worden sind und dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich Gelegenheit geboten wurde, alle seine Asylgründe und Einwände darzulegen,
dass die Rüge des Rechtsvertreters fehl geht, wonach für die vom BFM in seiner Verfü-
gung angeführten Alias-Identitäten nachvollziehbare Grundlagen fehlten beziehungswei-
se die angeführten Identitäten ihm angedichtet worden seien, da lediglich Identitäten an-
geführt wurden, unter denen er in der Vergangenheit - teilweise unter Vorweisung von
Ausweisen - aufgetreten ist, mit Ausnahme der Herkunft Nigeria, welche auf den Er-
kenntnissen des eingesetzten Experten beruht,
6dass zwar das BFM, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerügt, einen auf
den Namen R_______ lautenden haitianischen Reisepass, welcher gemäss dem
Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine Fäl-
schungsmerkmale aufweist, beschlagnahmt hat,
dass gemäss dem eingereichten Dokument der "Archives Nationales d'Haïti" vom 12.
Juni 2006, welches offenkundig Basis für die Beschaffung des Passes gewesen ist, der
Vater des Beschwerdeführers, (...), am 30. Dezember 2005 vor dem Zivilstandsbeamten
G. erschienen ist, dort eine Erklärung abgegeben und nach der Lektüre der Niederschrift
diese unterzeichnet hat (vgl. Beschwerdebeilage 4),
dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen in den Anhörungen je-
denfalls vor August 2005 gestorben sein soll (vgl. act. B 1 S. 2 i.V.m. S. 6, B 9 S. 8),
dass mithin der vor dem Zivilstandsbeamten erschienene Mann sich dieses Dokument
unter Vortäuschung einer falschen Identität erschlichen hat oder die Aussagen betref-
fend den Tod des Vaters unzutreffend sind,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht überzeugend hat angeben können, wie er in
den Besitz des Passes auf dem betreffenden Passbüro gekommen ist (vgl. act. B 1, S.
6, und B 9, S. 3 und 7), weshalb es insgesamt sehr unwahrscheinlich ist, dass er sich
dort zum fraglichen Zeitpunkt persönlich aufgehalten hat,
dass demzufolge auch der haitianische Pass unter obskuren Umständen erhältlich ge-
macht und namentlich, da basierend auf einer erschlichenen Geburtsurkunde, seiner-
seits erschlichen wurde, weshalb in Berücksichtigung all der übrigen und überzeu-
genden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, denen der Be-
schwerdeführer nichts Substanziiertes in der Beschwerde entgegensetzen kann, eine
Einziehung des haitianischen Passes des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist,
dass sich somit aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben, wonach zwi-
schenzeitlich Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft - namentlich aufgrund eines Reflexverfolgungstatbestandes - zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei auch hiezu auf
die vorinstanzliche Argumentation abgestellt werden kann,
dass bei dieser klaren Sachlage für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung
besteht, mit dem Urteil noch länger zuzuwarten, zumal die in Aussicht gestellten Be-
weismittel insgesamt nicht geeignet sein dürften, eine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft darzulegen,
dass beispielsweise ein noch einzureichendes ärztliches Attest über einen allfällig fest-
gestellten operativen Eingriff im Bereich der Genitalien (angebliche Operation vom Som-
mer 2006) weder den effektiven Grund der Verletzung schlüssig zu beweisen noch Hin-
weise auf die Umstände der Verletzungszufügung zu liefern vermöchte,
dass die in der Beschwerde gestellten formellen Anträge auf Fristansetzungen und Ab-
klärungen darauf gerichtet sein dürften, das Verfahren zu verlängern, ohne jedoch eine
reale Chance zu haben, die fundierte und überzeugende Argumentation des BFM in
Zweifel ziehen zu können,
dass die Anträge auf Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde, Abklärungen der
Sprachenkenntnisse des Beschwerdeführers und Zuwarten mit dem Urteil bis zum Ein-
treffen aller in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuweisen sind,
dass betreffend Akteneinsicht festzuhalten ist, dass die Akten dem Beschwerdeführer
zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt wurden (vgl. Dispositivziffer
75 der Verfügung vom 22. Februar 2007) und die Akteneinsicht demzufolge bereits ge-
währt worden ist, weshalb auch das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2., S. 5 f.),
dass demnach der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Fällung dieses Urteils der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung gegenstands-
los ist,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt wurde - als zum Vornherein aus-
sichtslos erwiesen hat, weshalb schon allein deshalb, das heisst ohne Prüfung der an-
geblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Person des Rechtsver-
treters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Be-
schwerdeeingabe werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche
Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
5. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax;
Postbeilage: Einzahlungsschein)
- BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, z.H. (...), mit den Akten (vorab
per Telefax; Ref.-Nr. N Y_______)
- (...) ad Pers.-Nr. (...) (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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