Abtei lung V
E-1596/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
alias B._______, Simbabwe,
alias C._______, Simbabwe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1596/2009
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. Juni 2008 verliess und am 21. Juni 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Juli 2008 und der direk-
ten Anhörung vom 17. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs gel-
tend machte, er sei minderjährig und Staatsangehöriger von Simbab-
we mit letztem Wohnsitz in Kariba (Provinz Mashonaland West),
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dass er seit seinem vierten Lebensjahr bei einem weissen Farmer,
D._______, gelebt und in dessen Betrieb gearbeitet habe,
dass seine Eltern und seine Schwester entführt worden seien, als er
neun Jahre alt gewesen sei,
dass die weissen Farmer mit der Regierung Probleme gehabt hätten,
weshalb sie sich gemeinsam mit der Opposition aufgelehnt hätten,
dass es nach dem Sieg der Opposition anlässlich der Wahlen vom
März 2008 zu Unruhen gekommen sei und viele Personen entführt,
verletzt oder getötet worden seien,
dass auch er attackiert und dabei am Rücken verletzt worden sei, weil
D._______ die Opposition unterstützt habe,
dass er und der Docteur sowie dessen vier Sicherheitsleute zu Hause
von bewaffneten Eindringlingen angegriffen worden seien, sie jedoch
durch den Hintereingang hätten fliehen können,
dass sie Kariba verlassen und sich mit dem Auto zunächst nach Bula-
wayo begeben hätten, bevor sie nach elf oder zwölf Tagen über Beit-
bridge (Grenzstadt in der Provinz Matabeleland Süd, Anm. BVGer)
nach Südafrika ausgereist seien,
dass sie rund fünf Tage in einer ihm unbekannten Stadt verbracht hät-
ten, bevor sie Südafrika mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft
auf dem Luftweg verlassen hätten,
dass D._______ ihm nach der Ankunft in einem ihm unbekannten Land
ein Ticket gekauft und ihn in einen Zug Richtung Schweiz gesetzt
habe,
dass der Docteur die Reise finanziert und bei den Kontrollen die Pa-
piere vorgewiesen habe,
dass er nie irgendwelche Identitätspapiere gehabt habe und sich auch
keine Dokumente beschaffen könne, da ein Grossteil der Bewohner
seines Dorfes entführt oder umgebracht worden sei,
dass er - abgesehen von den geschilderten Übergriffen - nie Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
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dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe getötet zu
werden,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 zu seiner angeblichen
Minderjährigkeit angehört und ihm anschliessend eröffnet wurde, er
werde aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbrin-
gen im weiteren Verfahren als Erwachsener behandelt, weshalb ihm
für das weitere Verfahren keine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass er am 28. Oktober 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kan-
tons E._______ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof-
fe (BetmG, SR 812.121) verurteilt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2009 in der Straf-
anstalt F._______ in Vorbereitungshaft befindet,
dass er am 5. Februar 2009 - zwecks Erstellung eines Herkunftsgut-
achtens - von einem Sprachexperten der Sektion LINGUA (BFM) be-
fragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Februar
2009 Gelegenheit geboten wurde, sich bis zum 27. Februar 2009 zum
Herkunftsgutachten vom 11. Februar 2009 zu äussern,
dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht ver-
nehmen liess,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG mit Verfü-
gung vom 5. März 2009 - eröffnet am 6. März 2009 - auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Sprachexperte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Wort
seiner angeblichen Stammessprache Shona spreche und anlässlich
des telefonischen Interviews nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu
seinem Umfeld oder zum Alltagsleben in Simbabwe zu beantworten,
dass der Experte aufgrund des telefonischen Interviews und der vom
Beschwerdeführer gesprochenen Variante des Englischen festgestellt
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habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nigerianisches Englisch
spreche,
dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus
Simbabwe mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und der Le-
benslauf und die Asylgründe desselben jeglicher Grundlage entbehren
würden,
dass der Beschwerdeführer die Behörden nachweislich über seine
Identität getäuscht habe und somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden und dieser ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien weitere Abklä-
rungen gemäss Art. 41 AsylG zu tätigen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es seien
jegliche Vollzugshandlungen auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer auf der Basis charakteristischer Merkmale in der
Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte einer
Herkunftsanalyse unterzog und ihm mit Schreiben vom 17. Februar
2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte,
dass der BFM-Experte zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerde-
führer spreche die nigerianische Variante des westafrikanischen Eng-
lischen und nicht des simbabwischen Englischen beziehungsweise des
Englischen im südlichen Afrika allgemein,
dass der Beschwerdeführer kein einziges Wort aus einer indigenen
simbabwischen Sprache kenne, obschon er angeblich als Aufseher auf
einer Farm in Simbabwe gearbeitet habe, und er auch keine Angaben
zu Alltagsgegenständen machen könne,
dass in der Sprachprobe eine Merkmalskombination festzustellen sei,
die nur dem nigerianischen Englischen zugeordnet werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) an-
erkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachli-
che Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den er-
wähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
12. März 2009 bezüglich der Feststellungen des Sprachexperten ein-
wendet, dieser habe ausschliesslich in Kamerun und Nigeria studiert,
sich jedoch nie in Simbabwe aufgehalten, und er sei deshalb infolge
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fehlender Kenntnisse über Simbabwe nicht kompetent, seine Herkunft
zu bestimmen,
dass die Behauptung des Sprachexperten somit nicht zu berücksichti-
gen und das BFM anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft vertieft
zu prüfen,
dass indessen der Sprachexperte gemäss Angaben des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg (D) über
einen Magistertitel im Bereich Sprachwissenschaft mit Spezialisierung
auf das Englische in Westafrika verfügt und auch an einem universitä-
ren Forschungsprojekt zum westafrikanischen Englischen mitgearbei-
tet hat,
dass somit davon auszugehen ist, dieser Experte verfüge über
fundierte Kenntnisse des westafrikanischen Englischen,
dass der Sprachexperte den Beschwerdeführer in seiner Herkunfts-
analyse eindeutig der Herkunftsregion Westafrika zugeordnet hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, wie
der Beschwerdeführer, welcher eigenen Aussagen zufolge zeitlebens
in Simbabwe gelebt haben will, sich in seinem angeblichen Heimat-
staat das westafrikanische Englische angeeignet hat,
dass der Beschwerdeführer sodann im Verlaufe des erstinstanzlichen
Asylverfahrens verschiedene tatsachenwidrige Angaben zu seinem an-
geblichen Heimatstaat gemacht hat,
dass er beispielsweise anlässlich der direkten Anhörung aussagte,
Shehuna (phonetisch) sei die Haupstadt der Provinz Mashonaland
West (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 5),
dass der Beschwerdeführer sodann den Zeitpunkt und die Dauer der
Regenzeit in Simbabwe nicht angeben konnte (vgl. Protokoll der Erst-
befragung, S. 3, und Protokoll der direkten Anhörung, S. 6),
dass er auch nicht in der Lage war, den vollständigen Namen der Op-
positionspartei in Simbabwe zu nennen, obschon der Wahlsieg der-
selben im März 2008 und die darauffolgenden Unruhen ihn angeblich
zur Flucht aus Simbabwe gezwungen haben (vgl. Protokoll der Erst-
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befragung, S. 6), und er auch nicht wusste, wie der Präsident des Mo-
ement for Democratic Change (MDC) heisst (vgl. a.a.O.),
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern kön-
nen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Nigeria
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keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Nigeria zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Strafanstalt Zug, mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bun-
desverwaltungsgericht (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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