B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1596/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Montenegro,
c/o EVZ, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. März 2013 / N (…).
E-1596/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ verliess gemäss eigenen Angaben sei-
nen Heimatstaat Montenegro im Jahr 2006. Danach habe er sich mit sei-
ner nach Brauch angetrauten Ehefrau – ebenfalls eine Staatsangehörige
aus Montenegro – legal in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) nieder-
gelassen (A3 S. 7); sie hätten sich lediglich alle drei Monate bei den Be-
hörden melden müssen (A7 S. 5). Nach dem Selbstmord seiner Ehefrau,
die am (…) 2013 im Spital in Sarajevo verstorben sei (A3 S. 8), seien die
Beschwerdeführenden am (…) 2013 aus Bosnien und Herzegowina mit-
tels eines Kombibusses ausgereist. Zwei Tage später seien sie in die
Schweiz eingereist und suchten am gleichen Tag um Asyl nach (A3 S. 7).
Am 27. Februar 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel die Befragung zur Person (BzP) und am 12. März 2013 eine einge-
hende Anhörung zur Asylbegründung statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine
Ehefrau habe in Erfahrung gebracht, dass er eine aussereheliche Affaire
gehabt habe und dass diese Frau schwanger gewesen sei. Am (…) 2013
habe sich die Ehefrau aus Eifersucht mit Benzin übergossen und sich an-
gezündet (A3 S. 8; A7 S. 2 f.). Zwei Wochen später sei sie im Kranken-
haus verstorben. Die Familie der Ehefrau habe den Beschwerdeführer für
diesen Schicksalsschlag verantwortlich gemacht und ihm mit dem Tod
gedroht. Die Polizei sei zwar benachrichtigt worden, doch habe diese nur
versucht zu schlichten (A7 S. 4 f.). Aus Angst um die Zukunft seiner Kin-
der habe er sich entschieden, aus Bosnien und Herzegowina wegzuge-
hen (A3 S. 8; A7 S. 2).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Kopien von Dokumenten und Berichte aus dem Internet zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsgeigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige
Kanton wurde mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand hal-
ten würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich.
Die Beschwerdefrist betrage gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 40
AsylG) im vorliegenden Fall fünf Arbeitstage, da Montenegro als verfol-
gungssicherer Staat gelte (Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG).
C.
Am 26. März 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht für sich und seine Kinder Beschwerde gegen den
Entscheid vom 19. März 2013 und beantragte, dieser sei aufzuheben;
sinngemäss sei ihnen Asyl bzw. eventualiter wegen unzumutbarem Weg-
weisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und ein Vollzugsstopp zu verfügen. Zudem sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
Begründet wurde diese Rechtsmitteleingabe damit, dass der Beschwer-
deführer von der Familie seiner verstorbenen Ehefrau bedroht werde und
davor keinen Schutz finden könne. Er sei aufgrund der Bedrohung trau-
matisiert und werde sich möglicherweise medizinisch untersuchen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers von einer vollumfänglichen Anfechtung
der vorinstanzlichen Verfügung auszugehen ist und auf die Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Verbesserung bzw. Klärung der Rechtsbegehren im
Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verzichtet werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und somit auch formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 2.3) –
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren so-
wie ein Vollzugsstopp zu verfügen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art. 42 AsylG).
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3.
Die derzeit noch gültigen Nichteintretensentscheide sind in Art. 32 bis 34
AsylG geregelt. Gemäss dem Grundsatzentscheid der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind diese Bestimmungen
nicht als "Kann-Bestimmung" formuliert und räumen folglich dem Bun-
desamt kein Rechtsfolgeermessen ein; folglich muss es vielmehr einen
Nichtentretensentscheid fällen, wenn die Erfüllung eines solchen Tatbe-
standes feststeht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5c). Aufgrund die-
ser Erkenntnisse drängt sich vorliegend die Frage auf, ob die Vorinstanz
– anstatt materiell-rechtlich im Sinne von Art. 40 AsylG zu entscheiden –
nicht einen Nichteintretens-Entscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte
in Betracht ziehen müssen. Da indes für die Beschwerdeführenden kein
Nachteil ersichtlich ist, kann diese Fragestellung vorliegend offen bleiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 19. März 2013 im We-
sentlichen damit, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
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zu gewähren. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Polizei
habe nach ihrer Benachrichtigung nichts unternommen. Doch bestehe die
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die ihm zustehenden Rechte einzufordern.
5.2 In seiner Beschwerde vom 26. März 2013 führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen aus, er habe Bosnien und Herzegowina verlassen,
weil er keinen Schutz durch die bosnisch-herzegowinische Polizei erhal-
ten habe. Zudem sei er auch von seiner eigenen Familie verstossen wor-
den, da auch diese ihn für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich machen
würde.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in
seinem Heimatstaat (Montenegro) keinen Schutz zu finden, sondern in
einem Drittstaat (Bosnien und Herzegowina), weshalb er des Schutzes
der Schweiz nicht bedarf, da davon auszugehen ist, dass er diesen in
seinem Heimatstaat finden kann. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen,
dass sowohl Bosnien und Herzegowina wie auch Montenegro als verfol-
gungssichere Staaten gelten. Eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt folglich zum Schluss, dass das
BFM im Ergebnis zu Recht die Vorbringen als nicht asylrelevant qualifi-
ziert hat.
Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimat- oder Herkunftsstaat abhängig. Dieser Schutz ist als
hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde,
die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaates
abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).
Die Bedingung des vorgebrachten fehlenden Schutzes durch die bos-
nisch-herzegowinischen (oder die montenegrinischen) Behörden ist vor-
liegend nicht erfüllt, da von einer grundsätzlich funktionierenden und effi-
zienten Schutzinfrastruktur in beiden Ländern auszugehen ist, welche
dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht und es ihm auch grundsätz-
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lich ermöglicht, durch die Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen
allfällige Bedrohungen seitens der Familie seiner verstorbenen Ehefrau
oder auch seiner eigenen vorzugehen. Das Vorhandensein eines solchen
Schutzwillens von Bosnien und Herzegowina wird in konkreter Weise
durch den Umstand untermauert, dass die Polizei von Sarajevo noch im
Spital eingeschritten sei und zur Beruhigung der einzelnen Familienmit-
glieder gemahnt habe, als sie vom Beschwerdeführer benachrichtigt wor-
den sei (A7 S. 4). Auch hinsichtlich weiteren Drohungen, die der Be-
schwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau erfahren habe, habe die
Polizei – wohl im Rahmen der Verhältnismässigkeit – reagiert (A7 S. 5).
Des Weiteren gilt festzustellen, dass hinsichtlich des Todes der Ehefrau
eine polizeiliche Untersuchung in Sarajevo eingeleitet worden sei (A7
S. 6).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 8
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 – 127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
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weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus allgemeiner Sicht sei erwähnt, dass in Montenegro keine Situation
allgemeiner Gewalt vorherrscht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer
nicht nur über eine Berufsausbildung, sondern auch über mehrere Jahre
Arbeitserfahrung, dank welcher er seine Familie in Sarajevo durchge-
bracht habe (A3 S. 4). So ist davon auszugehen, dass ihm dies auch in
Zukunft möglich sein wird. In Montenegro leben ferner neben seinen El-
tern auch seine Geschwister und weitere Verwandte (A3 S. 5). Zwar gab
er in seiner Beschwerdeschrift an, er sei von seiner Familie verstossen
worden, doch kann davon ausgegangen werden, dass er trotz seines
Auslandaufenthaltes auf ein soziales Netz in Montenegro zurückgreifen
kann.
Die in der Beschwerdeschrift geäusserten – aber nicht belegten – ge-
sundheitlichen Beschwerden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar erscheinen, da davon auszugehen ist, dass eine allfällige
Behandlung auch in Montenegro möglich ist.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes der
Beschwerdeführenden in der Schweiz – sie sind erst am (…) 2013 einge-
reist – und ihres noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass sie in ih-
rem Heimatland reintegriert werden können (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes
die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Be-
schwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b). Aufgrund obiger
Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erach-
ten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit eingetreten wurde – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: