Abtei lung V
E-1597/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und B._______, Bosnien und Herzegowina,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung, Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1597/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer am 8. Au-
gust 2006 ihr Heimatland und gelangten am 13. August 2006 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 24.
August 2006 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallor-
be befragt. Am 30. August 2006 wurden sie für das weitere Asylverfah-
ren dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt. Die
zuständige kantonale Behörde hörte sie am 17. Oktober 2006 zu den
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, die Lebens-
bedingungen in Bosnien-Herzegowina seien schlecht; es gebe keine
Arbeit. Sie hätten in F._______, wohin sie nach dem Krieg gezogen
seien, den Flüchtlingsstatus verloren. Sie könnten nicht mehr an ihren
angestammten Wohnort zurückkehren, weil ihr Haus zerstört sei. Sie
seien keine verfolgte Personen. Die Beschwerdeführerin sei erkrankt.
Die Beschwerdeführer reichten ärztliche Atteste vom 7. März 2005, 7.,
14. und 24. April 2005 sowie ärztliche Schreiben vom 25. und 28. Juni
2006 ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 22. Februar 2007 -
trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer vom 13. August 2006 nicht ein. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 1. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) beantragten die Beschwerdeführer, die Dispositivziffern 3 bis
5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 seien aufzuhe-
ben. Die Sache sei zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz
zurückzuweisen; die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen.
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E-1597/2007
In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG er-
sucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 hiess der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Änderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab. Er setzte den
Beschwerdeführern gleichzeitig Frist zur Einreichung eines
aussagekräftigen und ausführlichen ärztlichen Berichts der
behandelnden Ärzte.
E.
Mit ordentlicher Vollmacht vom 19. März 2007 legitimierte sich am 29.
März 2007 D._______ als Rechtsvertreterin. Sie ersuchte um
Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten ärztlichen Berichte.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde die Frist
antragsgemäss bis 16. April 2007 erstreckt.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurden beim Bundesverwaltungsge-
richt ein von G._______, Assistenzärztin, erstellter Bericht vom 27.
März und ein vom Hausarzt Dr. med. H._______ verfasstes
Antwortblatt vom 2. April 2007 eingereicht.
G.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2007 unterbreitete der Ins-
truktionsrichter den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Vorins-
tanz zur Kenntnisnahme mit Replikrecht.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, per
1. Juli 2007 werde I.______ die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführer übernehmen. Sie ersuchten gleichzeitig um Akteneinsicht,
Fristerstreckung für eine Stellungnahme zur Vernehmlassung und
sinngemäss um Ansetzung von Fristen zur Einreichung eines aktuel-
len ärztlichen Zeugnisses und zur Abklärung der Behand-
lungsmöglichkeiten im Heimatland.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist für eine allfäl-
lige Stellungnahme zur Vernehmlassung bis 16. Juli 2007 gut und
räumte den Beschwerdeführern aufgrund der gewährten Akteneinsicht
innert derselben Frist die Möglichkeit ein, zur Beschwerde ergänzend
Stellung nehmen zu können. Die weiteren Anträge (Fristansetzungen
zur Nachreichung ärztlicher Berichte und zur Abklärung der Behand-
lungsmöglichkeiten im Heimatland) wies er unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG ab.
J.
Am 12. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer Arztberichte vom 16.
und 27. Februar, 27. März und 19. Juni 2007 sowie eine Vollmacht von
I._______ vom 3. Juli 2007 nachreichen und auf die Vernehmlassung
der Vorinstanz replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. März 2007 festgestellt,
richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die an-
geordnete Wegweisung und deren Vollzug. Somit sind die Ziffern 1 und
2 der Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 mangels Anfechtung
mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM zu
Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat und entspre-
chend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen
Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1
AsylG demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie die in
dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ehema-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176f.).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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E-1597/2007
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, das Bundesamt habe
betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt die Abklärungs- und Be-
gründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt, sondern stütze sich bei seiner Argumen-
tation auf Behauptungen. Es habe aber seiner Untersuchungspflicht
nachzukommen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der per-
sönlichen Situation der Beschwerdeführerin seitens des BFM wäre
notwendig gewesen, um der obliegenden Begründungs- und Würdi-
gungspflicht nachzukommen, namentlich auch bei der Ermittlung des
effektiven Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren
Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina.
5.1.1 Da die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und
Verletzung der Begründungspflicht im Falle deren Begründetheit zur
Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugs-
punkt führen könnte, ist diese vorweg zu prüfen.
5.1.2 Nach Sichtung der vorliegenden Verfahrensakten stellt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin im erstins-
tanzlichen Verfahren Arztberichte im Zusammenhang mit einem ärztli-
chen Eingriff wegen eines Tumors (...) an der Universitätsklinik in Tuzla
im März 2005 eingereicht hat. Diese Behandlung erweist sich aufgrund
der vorliegenden Unterlagen als abgeschlossen, die Ärzte empfahlen
damals weitere Kontrollen alle drei bis vier Monate (verschiedene
Tests wie Blutbild und Urin) beziehungsweise jährlich
(Computertomographie, Regulationsthermographie). Dass diese Be-
handlung in Tuzla nicht sichergestellt werden könnte, ist diesen Akten
nicht zu entnehmen. Weiter ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht
vom 7. März 2005, dass die Patientin eine (...) aufweise und deshalb
an den Neuropsychiater zur Kontrolle verwiesen wurde. Dem
Entlassungsbericht vom 7. April 2005 ist zudem der Hinweis auf einen
zu hohen Blutdruck zu entnehmen (vgl. A1, Beweismittel 1-5). Im EVZ
verwies die Beschwerdeführerin zusätzlich auf eine vor Jahren in
Deutschland erfolgte Tumoroperation (...), seither habe sie (...)-
schmerzen und ein Summen in den Ohren. Die Ärzte hätten ihr auch
gesagt, sie habe ein vergrössertes Herz. Sie habe auch
Verbrennungsgefühle (...). Sie habe sich aus finanziellen Gründen eine
weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht mehr leisten
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E-1597/2007
können (A3, S. 4). Das BFM seinerseits wies in seiner Verfügung auf
die eingereichten Arztberichte hin und darauf, dass es sich um
vorbestehende Leiden handle, die in Bosnien und Herzegowina bereits
behandelt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die nicht
gewährleistet sei. Zudem könne sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht auf
ihre zahlreichen Familienangehörigen im In- und Ausland abstützen
(vgl. auch E. 5.2.2).
5.1.3 Eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist diesbezüglich nicht festzustellen. Fraglich ist allenfalls, ob die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht zur Bestätigung des Wegwei-
sungsvollzugs zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht umfassend
nachgekommen ist.
5.1.4 Im Beschwerdeverfahren sind verschiedene ärztliche Berichte
nachgereicht worden (vgl. F und J). Das BFM hat sich denn auch im
Rahmen der Vernehmlassung eingehend mit den Berichten und der
Behandlungssituation und deren Finanzierung in Bosnien und Herze-
gowina auseinandergesetzt (amtsinterner Bericht vom 25. Mai 2007
und Vernehmlassung vom 1. Juni 2007). Aufgrund der nachgereichten
ärztlichen Berichte, die sich schwergewichtig mit der psychischen Ge-
sundheit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, und des hierzu
erfolgten Schriftenwechsels (vgl. G bis J) ist der Sachverhalt jedenfalls
als rechtsgenüglich erstellt zu erachten und besteht zum heutigen
Zeitpunkt keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen und eine
entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführer im Hauptantrag, zumindest was die Aufhebung der
Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme betrifft, durchdringen, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
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E-1597/2007
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Neben einer kon-
kreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat-
oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung -
aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizi-
nischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich
nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau
aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzel-
fall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für
den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden
einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-
weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E.
6b; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
5.2.2 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der bei der Beschwerdeführe-
rin diagnostizierten medizinischen Probleme in der angefochtenen Ver-
fügung aus, dass keine Hinweise aktenkundig seien, die das BFM ver-
anlassten anzunehmen, dass sie im Heimatland nicht die notwendige
Behandlung und Betreuung erhalten könne. So sei sie bereits in Bosni-
en und Herzegowina in den Genuss einer medizinischen Behandlung
gekommen. Zudem habe sie genügend Zeit in der Schweiz gehabt,
sich medizinisch untersuchen und betreuen zu lassen. Weiter könne
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer von ihren in
Bosnien und Herzegowina und im Ausland lebenden Verwandten un-
terstützt werden könnten. Weiter sei der Wegweisungsvollzug möglich.
Bei dieser Sachlage würden keine erheblichen Gründe gegen eine
Rückführung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina
sprechen.
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5.2.3 Mit Eingabe vom 1. März 2007 hielten die Beschwerdeführer die-
ser Auffassung des BFM entgegen, die Beschwerdeführerin könne die
notwendige medizinische Hilfe im Heimatland nicht erhalten. Ihr Ge-
sundheitszustand habe sich mittlerweile erheblich verschlechtert und
sie sei in ihrer Existenz bedroht. Das BFM habe die gesundheitliche
Seite, namentlich die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in ih-
rem Heimatland, ungenügend ergründet. Einerseits liessen die einge-
reichten ärztlichen Atteste aus Bosnien und Herzegowina nicht den ef-
fektiven Stand der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ab-
schätzen. Weiter existierten in Bosnien und Herzegowina bloss wenige
Behandlungsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführer könnten die not-
wendigen Behandlungen nicht finanzieren. Die Beschwerdeführerin
habe vor kurzem in die Klinik J._______ eingeliefert werden müssen.
5.2.4 Mit Schreiben vom 27. März und Antwortblatt vom 2. April 2007
führten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend
aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 20. September
2006 respektive 20. Oktober 2006 in ärztlicher Behandlung. Mittlerwei-
le seien zwölf Behandlungen erfolgt. Die Ärzte diagnostizierten eine
paranoide Schizophrenie episodisch mit zunehmendem Residuum (Zu-
nahme von Restsymptomen einer Erkrankung nach eintretender Gene-
sung), eine aktuell schwere Episode mit psychotischen Symptomen,
anamnestisch bestehe der Verdacht auf schwere psychische und Ver-
haltensstörungen im Wochenbett (...), eine essenzielle primäre
Hypertonie, ein generalisiertes unklares Schmerzsyndrom sowie
Adipositas. Die Patientin benötige zur Zeit eine integrierte psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung und eine medikamentöse Be-
handlung der Hypertonie. Die Ärzte der D._______ Psychiatrie teilten
in ihrem Bericht vom 27. März 2007 weiter mit, bei der Beschwerde-
führerin gehe es insbesondere nun darum, die weitere Stabilisierung
des psychischen Zustandes zu erreichen, ihr eine Tagesstruktur aufzu-
bauen und diese aufrechtzuerhalten sowie eine mögliche psychotische
Dekompensation frühzeitig zu erkennen. Die Ärzte stellten fest, unter
Einsatz von Medikamenten sei die Beschwerdeführerin deutlich ruhi-
ger geworden; im Verlauf der Behandlungen seien weniger optische
und akustische Halluzinationen aufgetreten, indessen sei ihre depres-
sive und Angstsymptomatik mit ausgeprägter Unsicherheit in Aktivitä-
ten des täglichen Lebens noch bestehend. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund einer akuten suizidalen Krise (Suizidversuch, Sprung aus
dem Fenster) vom (...) bis (...) in der Psychiatrischen Klinik J._______
hospitalisiert gewesen. Sie leide unter einer chronischen psychischen
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E-1597/2007
Störung; eine dauermedikamentöse Behandlung werde empfohlen.
Dem fügte der behandelnde Hausarzt in seiner Antwort vom 2. April
2007 an, trotz des bisherigen Einsatzes von Analgetika seien die
Schmerzen der Patientin unverändert geblieben. Die Hypertonie habe
sich unter der Behandlung mässig und das psychische Befinden
geringfügig gebessert. Die Ärzte der D._______er Psychiatrie und der
behandelnde Hausarzt rechnen mit einer Dauerbehandlung bezüglich
Hypertonie und Schizophrenie und beurteilten übereinstimmend eine
Verschlechterung der physischen und psychischen Situation im Falle
der Nichtbehandlung als sicher. Dem Arztbericht der D._______er
Psychiatrie ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beispielsweise das
akute Auftreten von Sinnestäuschungen, paranoider
Wahnvorstellungen, formaler Denkstörungen sowie Störungen im
Affekt, verbunden mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung, durchaus
im Bereich des Möglichen lägen.
5.2.5 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2007
auf den Standpunkt, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei in ihrem
Heimatland behandelbar. Die Universitätsklinik Tuzla verfüge neben
Sarajewo über Behandlungsmöglichkeiten für derartige Psychiatriefäl-
le, wenn auch zum Teil nicht mit den modernsten Medikamenten. Als
erste Anlaufstelle könne das (...) in F._______ dienen, das eine
psychiatrische Grundversorgung gewährleisten und die
Medikamentenabgabe und -einnahme kontrollieren könne. Der Zugang
zur medizinischen Behandlung sei unter Berücksichtigung der
ethnischen Zugehörigkeit der Patientin gewährleistet. Auch die Be-
handlung einer krankheitsbedingten akuten Suizidalität sei im Sinne
einer zeitlich begrenzten Behandlung auf Suizidalität dort gewährleis-
tet. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ein grösseres fa-
miliäres Beziehungsnetz. Schliesslich sei ihr unbenommen, individuel-
le medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bei dieser Sachlage sei
nicht zu erkennen, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
rerin nach Bosnien und Herzegowina unzumutbar wäre.
5.2.6 Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der behandelnde Arzt mit,
er habe aktuell der Beschwerdeführerin Co Diavan, Amlodipin, Tora-
sem, Zyprexa, Cymbalta und Sertralin verschrieben. Weiter wurde im
gleichzeitig nachgereichten ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2007
die bisherige ärztliche Diagnose bestätigt; der Bericht vermittelt insbe-
sondere einen aufgrund der bisher bekannten Aktenlage weiteren und
- soweit beurteilbar - in sich stimmigen Einblick in erhebliche Aspekte
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des früheren Familienlebens und der medizinisch-psychischen
Situation der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina. Der
Bericht vom 16. Februar 2007 lässt erahnen, wie aufwändig und
komplex sich die bisherige medizinische und psychiatrisch-
psychologische Begleitung respektive Behandlung der
Beschwerdeführerin gestaltet hat. Die Rechtsvertreterin schloss aus
den eingereichten ärztlichen Berichten, dass die mittlerweile
chronische Krankheit und damit auch die Suizidgefahr der
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina in der Praxis nicht
stetig behandelt werden könne. Die versuchte Selbsttötung der
Beschwerdeführerin, die im Jahre (...) zu ihrer Hospitalisation geführt
habe, habe aufgezeigt, dass ihr Leidensdruck unter ihrer Krankheit mit
der Vorstellung einer Rückkehr in ihr Heimatland eng gekoppelt sei.
Das BFM habe bis anhin jedenfalls den Gegenbeweis nicht erbracht,
dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin in medizinischer Hin-
sicht zumutbar sei. Ferner sei der Zugang zur Krankenversicherung re-
spektive Sozialhilfe in Bosnien und Herzegowina nur unter sehr restrik-
tiven Voraussetzungen möglich, die die Beschwerdeführerin nicht er-
fülle. Ausserdem würden die von der Beschwerdeführerin benötigten
Medikamente von einer Krankenkasse nicht (mit)finanziert. Auch in
diesem Punkt habe das BFM nicht überzeugend argumentiert. Zudem
sei eine Mitfinanzierung der Beschwerdeführerin durch ihre Verwand-
ten nicht finanziell tragbar. Die Geschwister der Beschwerdeführer sei-
en Flüchtlinge und könnten sie nicht unterstützen, die beiden Söhne
seien arbeitslos. Zudem sei die stets drohende Selbsttötung der Be-
schwerdeführerin nicht spekulativer Natur. Die Schweiz könne im Fall
des Wegweisungsvollzuges gegen dieses krankhafte Wirken der Be-
schwerdeführerin keine geeigneten Massnahmen treffen.
5.2.7 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass sich aus der allge-
meinen Lage in Bosnien und Herzegowina kein erhebliches Wegwei-
sungshindernis ableiten lässt. Mithin wäre der Vollzug der Wegweisung
generell als zumutbar zu erachten. Im Weiteren ist das Vorliegen indi-
vidueller Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführer zu prüfen.
5.2.8 Aktenkundig ist bei der Beschwerdeführerin ein (...) in Deutsch-
land (...) operiertes Adenomkarzinom mit offenbar gut verlaufener
Heilung. Indessen klagte sie seit dieser Operation über Kopfweh und
Summen in den Ohren sowie über einen zu hohen Blutdruck. Die
Behandlung der körperlichen und psychischen Leiden sei in Bosnien
und Herzegowina nicht möglich gewesen, zumal ihr Mann nicht
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gearbeitet und seit April 2005 kein Anspruch auf Krankenversicherung
bestanden habe, unter anderem auch, weil sie nicht in ihre Gemeinde
zurückgekehrt seien (vgl. A3 S. 4f.). Ihr Ehemann bestätigte
weitgehend die Arbeitslosigkeit und den Umstand des Nichtbesitzens
notwendiger Papiere, weshalb sie gezwungen gewesen seien, aus
Bosnien und Herzegowina auszureisen (vgl. A9 S. 7 und 9f.). Weiter
beschrieb er den Gesundheitszustand seiner Ehefrau mit dem Hin-
weis, sie befinde sich stets in anderen Gemütszuständen und sei psy-
chisch und physisch krank (vgl. A9 S. 11). In den Anhörungen fiel die
ungewöhnliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin dem Befrager
auf; er attestierte ihr einen schlechten Gesundheitszustand (vgl. A10
S. 9 und 10). Gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten leidet die in-
zwischen (..)-jährige Beschwerdeführerin an paranoider
Schizophrenie, sehr wahrscheinlich an einer chronischen schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10/F 32.3,
DD F 41.2), wobei Angst und depressive Störung gemischt auftreten
würden. Gleichzeitig besteht anamnestisch der Verdacht auf schwere
psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett vor zirka (..)
Jahren (ICD 10/F 53.1). Weiter sei ihre bestehende Anfälligkeit auf
eine mögliche psychische Dekompensation (und Suizidalität) und ihre
lebensgefährdende Hypertonie ein Problem. Es bedürfe deshalb einer
kontinuierlichen komplexen medikamentösen Behandlung zur
Dämpfung der mit ihrer Erkrankung verbundenen Symptome. Im
Verlauf des Verfahrens wurde weiter bekannt, dass sie schon früher -
seit Geburt (..) - verschiedentlich Kliniken aufsuchen musste.
Letztmals wurde sie im Jahr (...) stationär in der Schweiz behandelt
wegen einer akuten suizidalen Krise. Schliesslich liegt auch eine
latente Suizidalität bei der Beschwerdeführerin vor.
5.2.9 Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die medikamentöse Be-
handlung psychischer Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina
grundsätzlich gewährleistet, wenn auch zum Teil mit dort erhältlichen
Generika. Bosnien und Herzegowina hat unbestrittenermassen grosse
praktische Erfahrungen in der Behandlung schwerer psychischer Fälle.
Es existieren entsprechende spezialisierte Institutionen mit psychiatri-
schen Abteilungen, wobei die Zahl solcher Abteilungen je nach Region
massiv variieren kann. Bekannterweise sind in Tuzla und Sarajewo
psychiatrische Institute mit sehr hohem Fachwissen ansässig. In die-
sem Sinn hat das BFM eine korrekte Einschätzung der allgemeinen
Lage vorgenommen.
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Indes gilt es auch zu beachten, dass die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage offenbar schon vor ihrer Aus-
reise aus dem Heimatstaat bestanden hat und daher die Ursachen ih-
rer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
Erlebnisse oder Umstände in ihrem Heimatland basieren. Weiter geht
aus den überwiegend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin
hervor, dass sie nach der Tumoroperation in Deutschland und ihren
Aufenthalten in bosnischen Kliniken (unter anderem auch wegen einer
weiteren Tumoroperation (...) in Bosnien und Herzegowina
zunehmende psychische und physische Probleme gehabt hat. Ab Mitte
2005 habe sie sich dort wegen fehlender Versicherungen nur noch not-
dürftigst behandeln lassen können. Zudem ist in medizinischer
Hinsicht erstellt, dass die attestierten Probleme (krankhaftes akutes
Auftreten von Sinnesstörungen, paranoider Wahnvorstellungen,
formaler Denkstörungen und Störungen im Affekt mit Selbst- oder
Fremdgefährdung) zu einer konkreten Lebensgefährdung bei ungenü-
gender integrierter medizinischer und psychiatrisch-psychologischer
Behandlung und Betreuung führen. So hat sich die Beschwerdeführe-
rin trotz Behandlung in der Schweiz in ihrem Wahn im (...) durch einen
Sprung aus dem Fenster zu suizidieren versucht. Bei ihr liegt somit ein
ärztlich ausgewiesener Bedarf an steter adäquater medizinischer und
psychiatrisch-psychologischer Betreuung vor, der - wie nachfolgend
noch aufzuzeigen ist - trotz theoretisch grundsätzlicher Behandelbar-
keit in Bosnien und Herzegowina erhebliche praktische Probleme bei
der täglichen Umsetzung mit sich bringen dürfte.
Zudem ist nicht absehbar, ob die Beschwerdeführer trotz Rückkehrhilfe
ihre wirtschaftliche Existenz aus eigenen Kräften sichern könnten. Der
Beschwerdeführer, Maurer von Beruf, dürfte angesichts des Grades
der Erkrankung seiner Ehefrau keine substanzielle Hilfe von ihr erwar-
ten können. Vielmehr dürfte er einer doppelten Belastung ausgesetzt
sein. Angesichts der langjährigen Trennung der Beschwerdeführer von
ihren engsten Familienangehörigen ist zudem davon auszugehen,
dass sich die Familienbande mittlerweile gelockert haben könnten.
Umso mehr dürfte diese Befürchtung wohl zutreffen, als sich die Be-
schwerdeführerin offenbar danach sehnt, ihren engsten Angehörigen
nie mehr zur Last zu fallen, indem sie sich familiär und gesellschaftlich
abzunabeln oder gar in ihrem Wahn danach zu trachten versucht, sich
ein irreversibles Leid anzutun (vgl. dazu A10 S. 9: "Sie müssen mich,
so wie ich bin, nicht anschauen. Für sie ist das besser, dass ich hier
bin"). Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres da-
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von ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdefüh-
rerin (Bosnien und Herzegowina: [...]; USA: [...]; Schweiz: [...]) und des
Beschwerdeführers (Bosnien: [...]; Frankreich/USA: [...] Schweiz: [...])
bereit oder fähig wären, ihr die erforderliche Unterstützung in
psychosozialer und materieller Hinsicht zu bieten.
5.2.10 Zudem lassen die fehlende Erwerbstätigkeit und die damit feh-
lende Finanzierung der Wohnsituation, der in der Praxis schwierige
verzugslose Zugang zu einer dauerhaften adäquaten Behandlung so-
wie die vom BFM nicht fundiert widerlegte Aussage, wonach das hei-
matliche Beziehungsnetz die Beschwerdeführerin nicht unterstützen
könne (die Geschwister seien unfähig, sie zu unterstützen; die Söhne
und der Beschwerdeführer seien arbeitslos), darauf schliessen, dass
eine dem Grad der chronischen Erkrankung entsprechend notwendige
und kontinuierliche Behandlung in Bosnien und Herzegowina im vorlie-
genden Fall kaum sichergestellt ist. Dabei dürfte bereits der blosse Zu-
gang zu einer Behandlung innert nützlicher Frist fraglich sein, zumal
nicht sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
Situation als Vertriebene innert sechs Monaten - für diese Zeit erhalten
sie auf Antrag hin eine beschränkte medizinische Rückkehrhilfe - ihre
Wohn- und Arbeitssituation so regeln können, dass Sozialhilfe und
Krankenkassengelder in ausreichender Höhe für eine genügende me-
dizinische Versorgung zur Verfügung stehen. Auch sind gemäss Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die in Frage kommenden
Behandlungszentren überlastet. Für den vorliegenden Fall ergibt sich
daraus, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin mit den von ihr
benötigen Medikamenten oder Generika und die notwendige psychiat-
risch-psychologische Unterstützung in ihrem Heimatstaat - wenn über-
haupt – für die voraussichtlich lange Dauer der notwendigen
Behandlung nicht gewährleistet ist.
5.2.11 Es ist deshalb plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung
der Beschwerdeführerin zu einer die Gesundheit gefährdenden Ver-
schlimmerung ihrer chronischen Beschwerden führen würde, umso
mehr als ihre schizophrenen und somatischen Beschwerden mit ihren
ursprünglichen körperlichen Problemen und Erfahrungen im Heimat-
land gekoppelt scheinen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von
der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat be-
nötigte dauerhafte Unterstützung in materieller, medizinischer und psy-
chiatrisch-psychologischer Hinsicht trotz allfälliger Rückkehrhilfe des
BFM und trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit im Heimatland nicht
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genügend sichergestellt ist und eine Rückkehr nach Bosnien-
Herzegowina eine existenzielle Bedrohung des Lebens der
Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung darstellen würde.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosni-
en und Herzegowina erweist sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung
somit als unzumutbar, weshalb anstelle des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2005 Nr. 24) in die vorläufi-
ge Aufnahme seiner Ehefrau einzubeziehen und ebenfalls in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Es ist namentlich keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerde-
führer im In- oder Ausland aktenkundig (Bst. a), und es finden sich kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit ge-
fährdet hätten (Bst. b).
5.6
5.6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. diesbezüglich die in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4
und 2001 Nr. 1 E. 6a publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27).
5.6.2 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse und
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im Speziellen der Rüge, die Rückführung der Beschwerdeführerin
verstosse gegen Art. 3 EMRK, verzichtet werden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfü-
gung des Bundesamtes vom 21. Februar 2007 aufzuheben und dieses
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das mit Zwischen-
verfügung vom 12. März 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegen-
standslos erweist.
7.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Die aktuelle Rechtsvertreterin weist in ihrer
Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 5.75 Stunden und
Barauslagen von Fr. 53.80 aus. Der zeitliche Aufwand sowie die
geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. In
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung
des Stundenansatzes von Fr. 161.40 ist die Parteientschädigung auf
Fr. 982.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Disposi-
tivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Februar 2007 werden
aufgehoben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 982.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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