Abtei lung V
E-1597/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N.(...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1597/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______ (Abia State) – eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 16. November 2008 per Schiff verliess und am
7. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ins
D._______verlegt worden ist, wo er am 19. Dezember 2008 zu seinen
Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatstaates befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 den Beschwer-
deführer wegen Überbelegung des D._______dem Kanton E._______
zuwies,
dass am 19. Januar 2009 das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
es habe ein Nachfolger für den verstorbenen Dorfvorsteher (Eza in der
Sprache der Igbo) bestimmt werden müssen,
dass die zwei Dorfgruppierungen, die Amaeke und die Amaogudu –
welchen der Beschwerdeführer angehöre – sich nicht über den
Nachfolger hätten einigen können,
dass die Amaogudu eine Person namens F._______ angeheuert
hätten, um den von der Amaeke vorgeschlagene Nachfolger zu töten,
dass der vorgesehene Eza aber davon gehört habe und aus dem Dorf
geflohen sei, weshalb F._______ den Auftragsmord nicht habe
ausführen können, worauf die Amaogudu die Auszahlung des
abgemachten Betrages an F._______ verweigert hätten,
dass sich dieser daraufhin an ihnen gerächt habe, indem er einige der
Dorfleute entführt und andere getötet habe,
Seite 2
E-1597/2009
dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Ältesten-
Treffens vorgeschlagen habe, etwas gegen F._______ zu unternehmen
und ihn allenfalls zu töten, um ihn vom Töten abzuhalten,
dass die Polizei nichts gegen ihn habe unternehmen können,
dass F._______ am 13. November 2008 mit vier bewaffneten Männern
beim Beschwerdeführer zuhause eingedrungen sei und die Eltern im
Wohnzimmer erschossen habe,
dass F._______ ihn (den Beschwerdeführer) mit in den Busch
genommen habe, wo er ihn an einen Baum gefesselt habe,
dass ein Unbekannter ihn anderntags befreit und ihm den Weg aus
dem Busch gezeigt habe,
dass er beim Weglaufen auf einen anderen fremden Mann gestossen
sei, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe,
dass er mit diesem bis nach G._______ gereist sei, wo er einem
Weissen übergeben worden sei, mit dem er – ohne im Besitz von
Identitätspapieren zu sein – per Schiff ausgereist sei,
dass er während der ganzen Reise in die Schweiz nie kontrolliert wor-
den sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März– eröffnet am 5. März 2009 –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identi-
tätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich,
Seite 3
E-1597/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und zwecks Eintreten an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
Seite 4
E-1597/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befin-
den ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
E-1597/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil die
Schilderung des Beschwerdeführers, er sei während der Reise von
Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert worden, stereotypen Aussagen
von Personen entsprechen würde, die nicht bereit seien ihre Identität
mit Ausweispapieren zu belegen,
dass derartige Behauptungen auch als realitätsfremd erachtet würden,
dass es jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer sein
Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgültige Papiere
zu beschaffen, zumal seitens der nigerianischen Behörden nichts
gegen ihn vorgelegen habe,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
12. März 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinan-
dersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das fehlende Einreichen
von Identitäts- und Reisepapieren vorbringt,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die anlässlich der Befragung und
Anhörung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rei-
seweg insgesamt unsubstantiiert und realitätsfremd erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb gestützt auf diesen er-
stellten Sachverhalt schliesst, der Beschwerdeführer habe unter Ver-
wendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz
gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Seite 6
E-1597/2009
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden
nicht ausgehändigt habe,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom
19. Dezember 2008 sowie der Direktanhörung vom 19. Januar 2009
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu
Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6),
dass das BFM zunächst feststellte, dem Beschwerdeführer stehe eine
inländische Fluchtalternative offen,
dass angesichts der vom BFM ebenso festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage der innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht zu prüfen gewesen wäre,
dass vorliegend indessen offen bleiben kann, ob das BFM zu Recht
ohne weitere Abklärungen eine innerstaatliche Fluchtalternative
feststellte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
diese nicht in Abrede stellte,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer
mache unglaubhafte, teils widersprüchliche, teils realitätsfremde
Aussagen, so dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe
das Erzählte nicht selber erlebt,
dass namentlich die Aussage, F._______ habe auch schon gegen die
Polizei gekämpft, da dieser aber eine Medizin zu sich nehme, könne er
nicht erschossen werden (A 1 S. 5), realitätsfremd erscheint,
dass weiter die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen
Äusserungen, F._______ sei einerseits, wenn die Polizei ihn gesucht
habe, nicht gesehen worden, (A 9 S. 7 F 61), andererseits habe er bei
einem Schusswechsel mit der Polizei auch einige der Polizisten töten
und anschliessend fliehen können (A 9 S. 7 F 62), widersprüchlich
ausgefallen sind,
Seite 7
E-1597/2009
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift – auch in
diesem Punkt – auf rechtliche Ausführungen beschränkte und sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinandersetzte,
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, der
Beschwerdeführer erfülle – wie vom Bundesamt zu Recht ausgeführt –
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht,
weshalb auf die weiteren (rechtlichen) Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
Seite 8
E-1597/2009
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde) nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, auch wenn das Bundes-
verwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Gebiet des Nigerdeltas
immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen um die Ein-
künfte aus der Erdölförderung kommt (vgl. Trouble in Nigeria? Between
an Oil War and a Succession Battle vom 19. September 2008, online
auf der Website The Institute For Security Studies > African Country
file > Nigeria, besucht am 20. März 2009),
dass es dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer,
der bereits vor der Ausreise während mehreren Jahren einer Arbeit
nachging, zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine
Lebensgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 9
E-1597/2009
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-1597/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 11