B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1597/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2005 und hielt sich anschliessend rund 10 Jahre im Sudan
auf. Im Juni 2015 verliess er diesen und reiste über Libyen nach Italien.
Von dort aus gelangte er am 13. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 führte
der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei im Jahr 2003 gegen seinen
Willen ins Militär eingezogen worden. Als er Ende Mai 2005 einen Befehl
eines Vorgesetzten verweigert habe, sei er gefesselt und an einen Baum
gehängt worden. Anschliessend sei er in den Sudan gereist. Ferner
brachte er vor, er habe (im Januar 2012) in Khartum eine Frau namens
B._______ (N […]) kennengelernt, die schwanger geworden sei. Er könne
sie nicht mehr erreichen, würde aber gerne wissen, was mit dem Kind sei;
er wolle sich um dieses kümmern. Des Weiteren sagte er aus, dass eine
Schwester und ein entfernter Cousin von ihm in der Schweiz leben würden.
Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welcher Staat gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig erscheine. Dazu führte
er aus, er sei während seines Aufenthalts in Italien von den dortigen Be-
hörden nicht registriert respektive daktyloskopiert worden. Diese hätten
ausserdem gesagt, er solle weiterreisen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt.
C.
Am 11. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
(Zuständigkeit gestützt auf Einreise in den Dublin-Raum via Italien). Dieses
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Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ge-
meinsam mit B._______ um eine Zuteilung in den Kanton D._______, wo
diese mit der gemeinsamen Tochter E._______, geboren am (…), wohne.
In diesem Zusammenhang führte er aus, seine Partnerin habe im Frühjahr
2015 in der Schweiz Asyl erhalten. Im Asylverfahren habe sie ihn als Vater
ihrer Tochter angegeben. Er habe im Zeitpunkt der Stellung seines Asylge-
suchs noch nicht gewusst, dass seine Familie in der Schweiz lebe. Nun
hätten sie die Beziehung aber wieder aufgenommen und er halte sich so
oft wie möglich bei seiner Partnerin und seiner Tochter auf.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember
2015 mit, aufgrund einer Unstimmigkeit in den Aussagen von ihm und sei-
ner Partnerin zweifle es am geltend gemachten Vater-Kind-Verhältnis.
Am 11. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausfüh-
rungen. Am 8. Februar 2016 reichte er ein Gutachten zur Abstammungs-
untersuchung vom 19. Januar 2016 zu den Akten, gemäss welchem die
Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen
gilt.
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Eröffnungsdatum mangels Rückschein
unbelegt) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des-
sen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und forderte ihn unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt
es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrens-
akten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne von
Art. 9 Dublin-III-VO als für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Selbsteintritt gemäss Art. 17
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Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde bean-
tragt, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnah-
men anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegen-
den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Gutach-
ten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. Januar 2016, fünf Fotografien
von sich mit seiner Partnerin und seiner Tochter, und fünf Bescheinigungen
über (drei- bis 15-tägige) bewilligte Abwesenheiten aus dem Asylzentrum
zwecks Aufenthalt bei B._______ (Zeitraum Januar bis März 2016) zu den
Akten.
G.
Mit Telefax vom 15. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
H.
Am 18. März 2016 reichte das Zivilstandsamt des Bezirks F._______ eine
Erklärung vom 15. März 2016 über die Anerkennung der Vaterschaft für
E._______ durch den Beschwerdeführer ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gewährte das Gericht der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess
es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte es die Vorinstanz
um Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. April 2016
vernehmen.
K.
Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Mai 2016.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.).
E-1597/2016
Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take
charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjeni-
gen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-lin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souve-
ränitätsklausel).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im
Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeer-
suchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vom 11. November 2015
innert Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. Januar 2016 an Italien übergegangen
E-1597/2016
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sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffe-
nen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu be-
stimmen. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge,
könne er keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da Schwestern und
Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-II-
VO gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten bestehen.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und dem ge-
meinsamen Kind berücksichtigte die Vorinstanz (ausschliesslich) bei der
Prüfung der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel. In diesem Zusam-
menhang führte sie an, es handle sich bei der geltend gemachten Bezie-
hung nicht um eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft. Der Beschwer-
deführer habe keine Angaben über den Aufenthaltsort von B._______ und
E._______ machen können beziehungsweise habe er offensichtlich von
Anfang 2012 bis November 2015 keinen Kontakt zu diesen gehabt. Zudem
habe B._______, die eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2012 aus
dem Sudan ausgereist sei, angegeben, es sei eine kurze Beziehung ge-
wesen und sie habe nie mit ihm zusammengelebt. Zwischen ihm und sei-
ner Tochter bestehe ebenfalls keine Beziehung, da sie seit der Geburt in
der Obhut ihrer Mutter sei und keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Daran
vermöge der Umstand, dass er nachweislich der biologische Vater von
E._______ sei und deren Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
sei, nichts zu ändern. Der Kontakt zu E._______ sei auch von Italien aus
möglich. Somit werde Art. 8 EMRK durch die Wegweisung nach Italien
nicht verletzt. Mithin bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzu-
wenden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwer-
deschrift insbesondere entgegen, das SEM habe es versäumt, die An-
wendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Anwe-
senheit von Familienangehörigen, die Begünstigte internationalen Schut-
zes sind) zu prüfen. Diese Bestimmung gehöre zum Kapitel III der Dublin-
III-VO über die Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats. Es liege daher nahe, dass dieses Zuständigkeitskriterium
geprüft werden müsse.
Art. 9 Dublin-III-VO sei zur Stärkung der Einheit der Familie eingeführt wor-
den. Auch durch die Erwägungsgründe 14, 19 und 39 der Präambel der
Dublin-III-VO würden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Einheit der
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Seite 8
Familie zu berücksichtigen. Gemäss Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO
seien Familienangehörige einerseits Ehegatten oder nicht verheiratete
Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten, und andererseits minder-
jährige Kinder dieses Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht
verheiratet seien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ehelich oder
ausserehelich geborene Kinder handle. E._______ sei das leibliche Kind
von ihm und seiner Partnerin. Mit anderen Worten sei sie das minderjährige
Kind des in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten „Antragstellers“. Seine
Tochter und seine Partnerin seien aufgrund der Asylgewährung vom 19.
Februar 2015 Begünstigte internationalen Schutzes und in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die familiäre
Beziehung bereits im Heimatstaat entstanden sein müsse. Im Übrigen hät-
ten er und seine Partnerin den Wunsch nach der Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung seines Asylverfahrens mit dem Gesuch um Kantons-
wechsel vom 3. Dezember 2015 schriftlich kundgetan.
Das SEM habe erwogen, dass zwischen ihm und seiner Tochter keine Bin-
dung bestehe. Aus der Formulierung von Art. 2 Bst. g und Art. 9 Dublin-III-
VO gehe jedoch nicht hervor, dass eine vorgängig gelebte Beziehung zum
minderjährigen Kind zwingend bestehen müsse. Art. 9 Dublin-III-VO
schütze die Einheit der Familie, die aktuell bestehe respektive wieder ent-
standen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sowohl er als auch seine
Partnerin, seit diese aus dem Sudan ausgereist sei, den Kontakt zueinan-
der hätten herstellen wollen. B._______ habe etwa anlässlich der Anhö-
rung zu den Asylgründen im Jahr 2014 angegeben, dass sie noch immer
auf der Suche nach ihm sei. Er habe bereits bei der BzP, als er noch nicht
gewusst habe, dass sein Kind und dessen Mutter in der Schweiz seien,
angegeben, dass er sich um das Kind kümmern wolle. Seit er mit Hilfe von
Freunden am 8. November 2015 den Kontakt zu B._______ habe wieder-
herstellen können, habe er jegliche Schritte unternommen, um ihr und sei-
ner Tochter nahe zu sein und die Beziehung wieder aufzunehmen. Er ver-
bringe jedes Wochenende bei seiner Familie und es sei ihm zweimal er-
laubt worden, sich für jeweils zwei Wochen bei diesen aufzuhalten, was die
eingereichten Urlaubsbewilligungen belegen würden. Die Familieneinheit
zwischen ihm, seiner Tochter und seiner Partnerin bestehe mittlerweile seit
fünf Monaten. Die Beziehung zu B._______ sei wieder aufgenommen wor-
den und werde gelebt. Er wolle sie heiraten, was derzeit aber aufgrund
fehlender heimatlicher Identitätsdokumente nicht möglich sei.
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Zusammenfassend habe das SEM mit der Nichtanwendung von Art. 9 Dub-
lin-III-VO respektive dem Erlass der angefochtenen Verfügung Bundes-
recht verletzt. Sollte die Verfügung deswegen nicht aufgehoben werden, so
müsste nach dem Gesagten zumindest gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO auf das Asylgesuch eingetreten werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, Art. 9
Dublin-III-VO komme lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächli-
che, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden
Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienan-
gehörigen vorliege. Diese Ansicht habe das Bundesverwaltungsgericht
etwa im Urteil D-755/2013 vom 21. Februar 2013 geteilt. Bei der Beurtei-
lung einer Beziehung stütze sich das SEM auf die Kriterien, die das Gericht
für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Es sei der Auffassung, dass,
unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden Versteinerungs-
prinzips, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder eine tatsächlich
gelebte gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Partnerin noch zwischen diesem und seinem Kind bestanden habe. Des
Weiteren werde an der Ernsthaftigkeit der Beziehung gezweifelt. Seine
Tochter habe ihn bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht gesehen. Auf-
grund des geringen Alters und der langen Abwesenheit sei davon auszu-
gehen, dass primär eine enge Bindung zwischen der Mutter und dem Kind
bestehe. Dessen Interessen würden im Verfahren durch die Mutter vertre-
ten. Das Kindeswohl sei daher bei einer Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien nicht gefährdet. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu
seiner angeblichen Partnerin und dem Kind von Italien her aufrechtzuer-
halten.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe Anspruch darauf, dass die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO zu-
mindest geprüft werde. Das Urteil D-755/2013, auf das sich die Vorinstanz
beziehe, sei noch unter altem Recht ergangen. Art. 9 Dublin-III-VO respek-
tive eine inhaltlich gleiche Bestimmung sei damals noch nicht in Kraft ge-
wesen. Die Ansicht des SEM könne durch das Urteil daher nicht gestützt
werden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
E-1597/2016
Seite 10
5.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 13. Oktober 2015 ist das
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem der Dublin-Mitglied-
staaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Dem-
nach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzu-
wenden.
5.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger –
ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes auf-
enthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch
schriftlich kundtun.
Im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) lebte
die biologische Tochter des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz und
verfügte über die Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Dass damals noch keine
formelle Anerkennung der Vaterschaft vorlag, vermag an dieser Tatsache
nichts zu ändern. Die Vaterschaft war dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung sodann bekannt. Bei dieser Sachlage wäre
die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen, die Anwendbarkeit von Art. 9
Dublin-III-VO, welche Bestimmung der Zuständigkeit gemäss Art. 13 Dub-
lin-III-VO vorgeht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), zu prüfen. Indem sie
dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz kann aus prozessökonomischen Gründen indes
unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend erstellt respektive das Ver-
fahren entscheidreif ist, und dem Beschwerdeführer vorliegend durch den
reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst.
5.3 Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorlie-
genden Fall ist die Frage, ob die Partnerin und die Tochter des Beschwer-
deführers als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten.
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestimmt, dass als Familienangehöriger unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner gilt, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt (1. Gedankenstrich).
Sodann sind Familienangehörige die minderjährigen Kinder dieses Paares
oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob
es sich nach nationalem Recht um eheliche oder ausserehelich geborene
E-1597/2016
Seite 11
oder adoptierte Kinder handelt (2. Gedankenstrich). Hinsichtlich der Bezie-
hung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin ist festzuhalten, dass
diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell
(noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann,
obgleich aufgrund der Akten glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer viel Zeit mit B._______ und seiner Tochter verbringt und mit diesen zu-
sammenleben möchte. Anders als das SEM zweifelt das Gericht insofern
nicht an der Ernsthaftigkeit der Beziehung. Nach dem Gesagten kann
B._______ jedoch nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers
eingestuft werden. Anders präsentiert sich die Sachlage betreffend die ge-
meinsame Tochter E._______. Zwar geht aus Art. 2 Bst. g zweiter Gedan-
kenstrich der Dublin-III-VO nicht klar hervor, ob Kinder eines Antragstellers
generell als Familienangehörige gelten, oder ob dies von einer dauerhaften
Beziehung zwischen den Eltern abhängt. Die Vorinstanz scheint letzteren
Standpunkt zu vertreten. Das dazu angeführte Urteil D-755/2013 vom 21.
Februar 2013 kann zur Beurteilung der vorliegenden Konstellation jedoch
bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil es ein take back-Verfah-
ren behandelt. Sodann erläutern FILZWIESER/SPRUNG Art. 2 Bst. g zweiter
Gedankenstrich Dublin-III-VO dahingehend, dass als Familienangehörige
alle minderjährigen Kinder des Antragstellers und die minderjährigen Kin-
der seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners gelten (vgl. a.a.O.,
K31 zu Art. 2). Weitere Voraussetzungen wie eine enge Beziehung zwi-
schen dem Antragsteller und dem Kind oder zwischen dem Antragsteller
und dem anderen Elternteil sieht die Bestimmung nicht vor. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO bestimmt als einziges weiteres Kriterium, dass die Familie
bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, was vorliegend nicht der
Fall ist. Indes fällt dieses Kriterium bei der Anwendung von Art. 9 Dublin-
III-VO weg (vgl. den Wortlaut sowie FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art.
9).
Im Ergebnis ist daher der Schluss zu ziehen, dass E._______ im Anwen-
dungsbereich von Art. 9 Dublin-III-VO als Familienangehörige des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g zweiter Gedankenstrich Dublin-III-
VO gilt.
5.4 Die Tochter des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz am 19. Feb-
ruar 2015 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl aufgrund der
Flüchtlingseigenschaft und dem Asylstatus ihrer Mutter) als Flüchtling an-
erkannt und erhielt Asyl. Demnach war sie im Zeitpunkt der Asylgesuch-
stellung des Beschwerdeführers in der Schweiz als Begünstigte internatio-
nalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Eine Einschränkung
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Seite 12
der Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-III-VO aufgrund der lediglich deri-
vativ festgestellten Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Bestimmung
nicht, zumal der Begriff des „internationalen Schutzes“ weit verstanden
wird, und darunter etwa auch ein subsidiärer Schutzstatus fällt (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 9). Mit dem Gesuch um Kantons-
wechsel haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin ihren Willen, als
Familie zusammenzuleben, sodann schriftlich bekundet. Die Tochter des
Beschwerdeführers ist erst (…) Jahre alt und kann sich diesbezüglich noch
nicht selbständig äussern. Indes kann aufgrund der Akten davon ausge-
gangen werden, dass eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung
des Asylverfahrens ihres Vaters auch in ihrem Interesse liegt. Die Voraus-
setzungen gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sind nach dem Gesagten erfüllt,
weshalb im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit für das Asylgesuch des
Beschwerdeführers diese Bestimmung vorranging vor Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO anzuwenden ist.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Durchführung des Asyl-
und allenfalls Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers die
Schweiz, und nicht Italien zuständig ist. Die angefochtene Verfügung ist
daher aufzuheben ist und das Staatssekretariat ist anzuweisen, das Asyl-
gesuch im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art.64 VwVG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte am 14. März 2016 eine Kostennote ein. Demnach belie-
fen sich ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Ein-
reichung der Beschwerde auf 5.5 Stunden; der geltend gemachte Stunden-
ansatz liegt bei Fr. 200.–. Zusätzlich werden pauschale Auslagen in der
Höhe von Fr. 30.– aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als angemessen.
Zusätzlich ist der Aufwand zur Verfassung der Replik zu berücksichtigen.
Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet wer-
den, da sich der Aufwand für diese Eingabe hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 6.5
Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des
E-1597/2016
Seite 13
SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1‘330.– (inkl. Auslagen)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1597/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die-
ses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘330.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi