B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1597/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
E-1597/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aa.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such ein.
Ab.
Nachdem er anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs angab, er sei im
Jahre 2000 geboren und somit aktuell 16-jährig und das SEM aufgrund
seines Aussehens, seines Auftretens und seines Erscheinungsbildes Zwei-
fel an der Altersangabe hegte, wurde am 5. August 2016 eine medizinische
Handknochenaltersanalyse in Auftrag gegeben. Die entsprechende Ana-
lyse ergab ein Skelettalter von 19 Jahren.
Ac.
Am 10. August 2016 wurde er zur Person befragt (BzP, Akten SEM A12/12).
Dabei brachte er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen vor,
er sei tigrinischer Ethnie und in der Zoba Debub zusammen mit seiner Mut-
ter und Schwester wohnhaft gewesen. Sein Vater sei im Jahre 2008 ge-
storben. Nach Abschluss der fünften Schulklasse im Juni (…) habe er den
Schulbesuch abgebrochen. Nachdem er sich von einem einige Zeit später
ereigneten Unfall mit einem Motorradfahrer erholt habe, habe er im Dienste
einer Kirche die Beschäftigung als Pflanzenbewässerer aufnehmen kön-
nen.
Zu seinen Asylgründen brachte er zur Hauptsache vor, er sei eines Tages
im Rahmen einer in seinem Wohngebiet durchgeführten Razzia zu Hause
frühmorgens wie andere junge Leute mitgenommen, einen Tag festgehal-
ten und von den Behörden über den Nationaldienst informiert worden. An-
sonsten habe er mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt,
nach jener eintägigen Veranstaltung jedoch immerzu befürchtet, bei einer
erneuten Razzia allenfalls festgenommen zu werden. Um einem zwangs-
weisen Einzug zum Militärdienst zuvorzukommen, habe er im April 2015
Eritrea über die sudanesische Grenze illegal verlassen und nach Aufent-
halten in Drittstaaten am 23. Juli 2015 die Schweiz erreicht.
Ad.
Am 30. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen angehört
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Seite 3
(A22/14). Dabei führte er im Wesentlichen aus, im April 2015 sei er früh-
morgens zu Hause von Soldaten festgenommen und auf eine Ladebrücke
eines Lastwagens geladen worden, auf dem sich weitere junge Leute be-
funden hätten. Da während der Fahrt von Jugendlichen Unruhe gestiftet
worden sei, habe der Chauffeur das Fahrzeug angehalten, was viele zur
Flucht genutzt hätten. Auch er selbst sei vom Fahrzeug gesprungen und
habe sich hinter einem Gebüsch versteckt. Am Abend habe er sich zu sei-
nem Onkel väterlicherseits begeben, wo er zwei, drei Tage geblieben sei,
bevor ein Schlepper habe organisiert werden können, unter dessen Füh-
rung er Eritrea illegal habe verlassen können.
Ae.
Anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerde-
führer zum Abklärungsergebnis der Handknochenaltersanalyse das recht-
liche Gehör gewährt, wobei er jeweils an seiner Altersangabe festhielt.
Der Beschwerdeführer reichte nebst einem aus dem Internet ausgedruck-
ten Taufschein keine Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018
aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegwei-
sungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes seiner Wahl.
D.
Mit Eingabe vom 16. März 2018 wurde eine Erklärung der wirtschaftlichen
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Seite 4
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers seitens der zuständi-
gen kantonalen Behörde zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März
2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Zugleich wurde ein Kosten-
vorschuss erhoben, der am 5. April 2018 innert Frist geleistet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen von
ihm als Original bezeichneten Taufschein und ein als Original bezeichnetes
Schulzeugnis der fünften Klasse zu den Akten. Aus dem Taufschein gehe
hervor, dass er am 23. Februar 2000 geboren sei und das Schulzeugnis
bestätige, dass er im Jahre 2014 im 14. Lebensjahr gestanden habe.
G.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
zufälligerweise von einem Landsmann, der vor sieben Monaten das Land
verlassen habe, erfahren, dass die eritreische Polizei bei seiner Mutter
nach ihm gefragt habe. Da seine Mutter ihn weder wie aufgefordert habe
ausliefern noch eine alternative Strafe von 50‘000 Nakfa habe bezahlen
können, sei sie inhaftiert worden. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie
habe, wisse er nicht, ob seine Mutter entlassen worden oder noch in Haft
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
E-1597/2018
Seite 5
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich
unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der eventualiter gestellte Antrag in der Beschwerde, es sei die Verfügung
des SEM vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht
weiter begründet. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Zu-
dem sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als
notwendig erachtet werden müssten, die Sache an die Vorinstanz zu einer
Neubeurteilung zurückzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer einen
nach seinem Empfinden unpassenden Befragungsstil durch das SEM im
Zusammenhang mit seiner Altersangabe kritisiert, ist jedenfalls nicht von
einem Kassationsgrund auszugehen. Auch erscheint es dem Gericht ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unangemessen, wenn ihm
in der Befragung Hinweise auf die Zweifel an seiner geltend gemachten
Minderjährigkeit mit klaren und überzeugten Aussagen aufgezeigt werden,
um ihm im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs auf die ent-
sprechenden Vorbehalte überhaupt sachliche Entgegnungen zu ermögli-
chen. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der gesamten dies-
bezüglichen Anhaltspunkte gelangt das Gericht denn auch zur Überzeu-
gung, dass der Beschwerdeführer vom SEM zu Recht nicht – wie von ihm
behauptet – als Minderjähriger eingestuft und somit verfahrensrechtlich in
nicht zu beanstandender Weise als volljährig behandelt hat. Diesbezüglich
E-1597/2018
Seite 6
kann auf die Erkenntnisse und Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Dabei hat das SEM zu Recht nicht einzig auf die
medizinische Handknochenaltersanalyse abgestellt, sondern zusätzlich
mehrere sachdienliche Indizien berücksichtigt. Anzumerken ist dennoch
etwa, dass die eigene Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Geburts-
jahr anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps, durch die er sich
selbst als (…) Jahre älter und somit als volljährig bezeichnete, auch dem
radiologischen Untersuchungsresultat eher entsprechen würde. Den auf
Beschwerdeebene nachgereichten Dokumenten (Taufschein und Schul-
zeugnis) kann kein beweismässiges Gewicht im dem Sinne beigemessen
werden, als dass sie die massgeblichen Aspekte, die überwiegend berech-
tigten Anlass geben, an der (damaligen) Minderjährigkeit zu zweifeln, auf-
zuwiegen oder gar umzustossen vermöchten. Es ist zudem notorisch, dass
entsprechende Dokumente auch leicht käuflich erwerbbar sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne
von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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Seite 7
6.1.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
vorgebrachten Vorfluchtgründe zutreffend fest, der Wahrheitsgehalt we-
sentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund
erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht ledig-
lich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Bundesanhörung wesentliche
Vorbringen ohne hinreichend erklärenden Grund nachgeschoben, weshalb
diese geradezu als konstruiert zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar,
wenn der Beschwerdeführer an der Anhörung das für ihn nachhaltig ein-
drücklichste geltend gemachte Ereignis (Abtransport durch Soldaten zu-
sammen mit vielen anderen Jugendlichen auf der Ladebrücke eines Last-
wagens anlässlich einer Razzia im April 2015 und anschliessende Flucht
unter Schusswaffeneinsatz der Soldaten) anlässlich der Befragung zur
Person (BzP, A12/12) auch nicht ansatzweise vorbrachte, wenn er dies tat-
sächlich auch so erlebt hätte. Demgegenüber gab er anlässlich der BzP als
Kernvorbringen seiner Begründung des Asylgesuches an, nach der Razzia
vom April 2015 einen Tag festgehalten worden zu sein, wobei ihm in allge-
meiner Hinsicht die Pflicht zur Leistung des Nationaldienstes nahegelegt,
jedoch von ihm nichts Konkretes bezüglich des Nationaldienstes verlangt
worden sei (A12/12, Pt. 7.02). Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung richtigerweise erkannt, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbrin-
gen anlässlich der gesamten Anhörung vom 30. Januar 2018 nicht mehr
aufgenommen.
6.1.2 Das SEM hat zudem in nicht zu beanstandender Beurteilung darauf
geschlossen, dass der Beschwerdeführer zu weiteren wesentlichen Punk-
ten seine Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert darge-
legt und somit den Eindruck vermittelt hat, das Geschilderte nicht selbst
erlebt zu haben. Die Beschwerdeschrift vermag an dieser Einschätzung in
entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Sodann ist auch die Er-
kenntnis des SEM zu stützen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
unglaubhaften Sachvortrages nicht in der Lage war darzutun, im Sinne der
Rechtsprechung in einem konkreten Behördenkontakt in Eritrea zur Rek-
rutierung gestanden, sich dieser entzogen und sich dem Vorwurf der
Dienstverweigerung ausgesetzt zu haben (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3),
6.1.3 Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe glaubhaft machen, auf-
grund derer er im Zeitpunkt vor der Ausreise aus seinem Heimatland ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte
hegen müssen, solchen ausgesetzt zu werden.
E-1597/2018
Seite 8
6.2 Im Weiteren hat das SEM richtigerweise und mit überzeugenden Über-
legungen festgestellt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die
behauptete illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzutun. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann verwie-
sen werden. Selbst unbesehen der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Angaben ist zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdefüh-
rers festzuhalten, dass gemäss aktuell geltender Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.). Nicht asylrele-
vant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nati-
onaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten. Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus
diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen
Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz beizumessen.
6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Fluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1597/2018
Seite 9
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK, weshalb die-
ser unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers erscheint seine Einschätzung, bei einer Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt (vgl. Urteil des
E-1597/2018
Seite 10
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis,
dass die im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtenden Nachteile
den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht verletzen würden (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ein Beschwerdeführer ferner
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht
aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend
statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.2 Eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst würde
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal
sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus den Akten oder der Eingabe auf Beschwerdeebene
ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-1597/2018
Seite 11
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
8.3.3 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal entgegen der Einschätzung in der Beschwerdeschrift
keine hinreichenden Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die
Ausführungen des SEM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sind nicht zu beanstanden, wenn es darlegt, es sei nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen näher nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal der Beschwerdeführer sei-
ner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend
nachgekommen sei und wesentliche Daten zu seiner Person und zu seiner
Biografie nicht als gesichert angesehen werden könnten. Zudem kann vom
Beschwerdeführer als jungen erwachsenen Mann erwartet werden, dass
er sich um eine, wenn auch allenfalls bescheidene wirtschaftliche Lebens-
grundlage bemüht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-1597/2018
Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser
Betracht.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1597/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt. Dieser wird
zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger