B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1599/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
reiste am 17. Februar 2008 in die Schweiz ein und suchte am 22. Februar
2008 (…) um Asyl nach. Am 12. März 2008 wurde er zur Person und
summarisch zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt.
B.
Mit persönlichem Schreiben vom 8. Oktober 2008 bat der Beschwerde-
führer das BFM, den Asylentscheid zu beschleunigen. Seine vormalige
Rechtsvertreterin ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Ja-
nuar 2009 um Mitteilung betreffend den Verfahrensstand. Am 27. Januar
2009 teilte dieses mit, das Asylgesuch unterliege keiner spezifischen Pri-
oritätskategorie. Angesichts der grossen Arbeitslast könne kein bestimm-
ter Erledigungstermin in Aussicht gestellt werden, doch werde angesichts
der inhaltlichen Besonderheit des Gesuches eine vorgezogene Anhand-
nahme im Laufe des Jahres beabsichtigt.
Am 18. Mai 2009 und 14. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer in eige-
nem Namen mit, er hoffe aufgrund der Situation seiner Familie im Heimat-
staat auf eine baldige Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. November
2010, 14. Januar 2011 und 18. Februar 2011 ersuchte sein neuer Rechts-
vertreter um Mitteilung bezüglich des Verfahrensstandes. Das BFM teilte
ihm am 4. März 2011 mit, da er keine Vollmacht eingereicht habe, könne
nicht detailliert über den Verfahrensstand informiert werden. Der Be-
schwerdeführer habe bereits einen (…) Anwalt mandatiert. Angesichts der
hohen Anzahl pendenter Asylverfahren sei es nicht möglich, ein Erledi-
gungsdatum für das Gesuch anzugeben.
Mit persönlichen Schreiben vom 30. November 2011 und 16. März 2012
ersuchte der Beschwerdeführer erneut persönlich um einen beschleunig-
ten Entscheid und wies darauf hin, dass er seine Vorbringen mit zahlrei-
chen Beweismitteln belegt habe und ihn die unsichere Situation stark be-
laste.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragen, es sei festzustellen, dass es in seinem Asylverfahren zu
einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen und damit
das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Bundesamt sei an-
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zuweisen, das Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen und möglichst
bald einen Entscheid zu treffen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Auf-
erlegung von Verfahrenskosten sowie der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen, eventuell sei von der Auferlegung von Verfah-
renskosten auch bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zusehen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. März 2013 den Eingang
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. April 2013 hielt der Instruktions-
richter fest, die Eingabe werde als Rechtsverzögerungsbeschwerde
(eventuell Rechtsverweigerungsbeschwerde) entgegengenommen. Er
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer
auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig lud
er das Bundesamt ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
Beides ging in der Folge fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ord-
nungsgemäss ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.1). Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung besteht, ein entsprechendes Erlassbegehren vorliegt und die
anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen worden ist.
1.2 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher ei-
ne Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. April 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Gemäss Art. 31
VwVG hört die Behörde in einer Sache mit widerstreitenden Interessen
mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, wel-
che erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der ande-
ren lauten. Da den Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden
Entscheid entsprochen wird (vgl. nachstehend E. 6.2), wird (auch zwecks
eines beförderlichen Entscheides) auf eine vorgängige Anhörung zur Ver-
nehmlassung verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 22. Februar 2008
in der Schweiz um Asyl nachgesucht, und das BFM habe bisher nicht
entschieden. Damit habe dieses die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 3
AsylG von drei Monaten um ein Vielfaches überschritten. Das Verfahren
dauere mehr als fünf Jahre, und es sei kein objektiver Grund für diese
Verfahrensverschleppung ersichtlich. Zudem habe das Bundesamt dem
Beschwerdeführer in geradezu sträflicher Nachlässigkeit drei Nachfragen
nach dem Verfahrensstand nicht beantwortet. Es liege eine Untätigkeit
von über 61 Monaten vor, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wor-
den sei.
3.2 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 nahm die Vorinstanz
von der Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung Kenntnis. Es wies da-
rauf hin, dass es einer im Auftrag des Beschwerdeführers an das BFM
gelangten Person am 4. März 2011 mitgeteilt habe, dass nach wie vor
kein genaues Datum für die Anhandnahme des Asylgesuches in Aussicht
gestellt werden könne. Dieses Schreiben sei offenbar nicht an den Be-
schwerdeführer weitergeleitet worden. Die hohe Geschäftslast, die Reor-
ganisation des Amtes im Jahre 2010 und die letztes Jahr eingeführten 48
Stunden- Verfahren hätten eine weitere Verzögerung bei der Behandlung
von komplexen Asylgesuchen zur Folge gehabt, weshalb nach wie vor ei-
ne beträchtliche Anzahl von Gesuchen aus dem Jahre 2008 einer Be-
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handlung harre. Alle Verfahrensbeteiligten würden diesen Umstand be-
dauern und seien sich einig, dass eine derart lange Behandlungsdauer
nicht akzeptabel erscheine. Immerhin sei das BFM derzeit darum bemüht,
sämtliche Gesuche aus den Jahren 2008 und 2009 im Laufe des Jahres
zum Abschluss zu bringen. Es habe das vorliegende Dossier im März
2013 bereits vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde einer umfas-
senden Durchsicht unterzogen und sehe vor, so bald wie möglich eine
Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
4.
Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person
unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert ange-
messener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und
alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hin-
weisen).
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlich-
en Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine andere Möglichkeit, den
rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das
Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder
verzögernden Behörde entscheiden, zumal dadurch der Instanzenzug
verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten ver-
letzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2).
5.
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das
Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gege-
ben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl.
BGE 117 Ia 117 E. 3a). Es erklärt in seiner Vernehmlassung lediglich,
dass über das Gesuch aufgrund der amtsinternen Prioritätenordnung und
der hohen Geschäftslast noch nicht entschieden worden sei.
6.
6.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Ein Verschulden
der Behörde ist nicht vorausgesetzt; auch wenn die Verzögerung auf ob-
jektive Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung zurück-
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zuführen ist, kann sie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Beteilig-
ten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene
Partei und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen
BGE 130 I 312 E. 5.1 f., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstin-
stanzliche Asylverfahren (Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
6.2 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 22. Februar 2008 und ist
damit seit über fünf Jahren hängig. Die Verfahrensdauer gemäss Art. 37
AsylG ist damit überschritten. Am 12. März 2008 erfolgte die Kurzbefra-
gung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seither weitere Verfahrens-
handlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären. Die Be-
merkung in der Vernehmlassung, das Dossier sei kürzlich einer Durch-
sicht unterzogen worden und es werde möglichst bald eine Anhörung er-
folgen, ist unbehelflich, da dies nicht zu begründen vermag, weshalb
während fünf Jahren trotz mehrerer Interventionen des Beschwerdefüh-
rers und der ausdrücklichen Anerkennung der Besonderheit des Falles
durch das BFM (vgl. Akten BFM A14/1) keine Schritte unternommen wur-
den, um die Spruchreife innert angemessener Frist herbeizuführen. Nicht
nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb immer noch kein Anhörungs-
termin festgesetzt worden ist, was mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG in keiner
Weise vereinbar ist. Im Übrigen ist unverständlich, dass das BFM seine
Mitteilung vom 4. März 2011, wonach kein genaues Datum für die An-
handnahme des Asylgesuches in Aussicht gestellt werden könne, an den-
jenigen Rechtsvertreter richtete, dessen Vertretungsbefugnis es bezwei-
felte.
Das Gericht verkennt die hohe Arbeitslast der Vorinstanz nicht. Trotzdem
ist das vorliegend gezeigte Verhalten nicht hinnehmbar. Insgesamt kommt
es deshalb zum Schluss, dass weder die Geschäftslast noch die interne
Prioritätenregelung in casu einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zu
rechtfertigen vermögen.
6.3 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Bundesamtes im Verfah-
ren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a
VwVG zu qualifizieren. Die Vernehmlassung vom 15. April 2013 vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb
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gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zuzulei-
ten, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen
und zügig abzuschliessen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht
eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1000.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Ver-
fahren vor dem BFM zu lange dauert. Das Bundesamt wird angewiesen,
das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und
zügig abzuschliessen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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