B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1599/2014
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kolumbien,
vertreten durch Valérie Mongo, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Oktober 2013 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 trat das BFM auf die
Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forder-
te die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und verpflichtete den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-417/2014
vom 30. Januar 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie
aus, aufgrund des psychisch schlechten Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sei eine Überstellung nach Frankreich nicht möglich.
Diesbezüglich würden neue Beweismittel vorliegen.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 wies das BFM das Gesuch ab, stellte
fest, die Verfügung vom 10. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und
wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten,
es sei die Rechtwidrigkeit des Überstellungsverfahrens festzustellen. Es
sei ihnen ein Schadenersatz für die moralischen Nachteile sowie die Ge-
fährdung des Lebens auszurichten. Sämtliche medizinischen Berichte
seien zu übersetzen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführen-
den sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz geht über den zu-
lässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.
3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, die medizinischen Berichte
seien durch sie auf Englisch zu übersetzen und der Vorinstanz für eine
Weiterleitung an die französischen Behörden zuzustellen. Dazu besteht
vorliegend keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
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SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam-
haft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 10. Januar 2014 beseitigen könnten. Die Art und
der Umfang der Unterstützung in Frankreich richte sich nach den interna-
tionalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführenden könnten in Frankreich
ein Asylgesuch einreichen. Im Dublin-Verfahren werde davon ausgegan-
gen, dass der zuständige Mitgliedstaat die notwendige medizinische Ver-
sorgung gewährleiste. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers seien in Frankreich behandelbar. Gemäss dem aktuellen ärztli-
chen Bericht vom 14. März 2014 sei der Beschwerdeführer reisefähig.
Dem gesundheitlichen Zustand werde beim Vollzug der Wegweisung
Rechnung getragen, namentlich würden die französischen Behörden über
das Krankheitsbild des Beschwerdeführers informiert.
5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit
des Überstellungsverfahrens festzustellen. Der Antrag ist unzulässig, weil
es (zumal im Wiedererwägungsverfahren) kein schutzwürdiges Interesse
an blossen Feststellungen gibt. Selbst wenn er zulässig und entgegenzu-
nehmen wäre, erwiese er sich als offensichtlich unbegründet, was nach-
folgend darzutun ist.
Im Dublin-Verfahren geht es um die Frage, welcher Staat für die Behand-
lung des Asylverfahren zuständig ist und ob eine Überstellung dorthin
durchführbar ist. Die Beschwerdeführenden wenden sich im Wiedererwä-
gungsverfahren sinngemäss gegen die Durchführung der Überstellung
nach Frankreich. Bezüglich der Überstellung geht es indes einzig um die
Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Rechtsmit-
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teleingabe beanstanden die Beschwerdeführenden den Ablauf und die
Vorgehensweise im Überstellungsverfahrens, namentlich die Vorkomm-
nisse vom 20. März 2014. Damit legen sie aber nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht von der Reisefähigkeit ausgegangen ist und inso-
weit zu Unrecht geschlossen hat, es liege keine im Sinne der Wiederer-
wägung veränderte Sachlage vor. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur praktischen Durchführung der Überstellung einzu-
gehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: