B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1600/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im April 2011 verliess und auf dem Seeweg nach Italien (Lampedusa) ge-
langte, woraufhin er nach einem Aufenthalt von ungefähr zwölf Tagen in
Begleitung der italienischen Behörden nach Rom gebracht worden sei,
wo er sich zwei bis drei Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem Zug
nach Sizilien gelangt sei, wo er sich ungefähr einen Monat aufgehalten
habe,
dass er von dort mit dem Zug über Ventimiglia nach Paris weitergereist
sei und nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Monaten über Brüssel
und Deutschland am 6. Januar 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Januar 2012 im EVZ B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive
Italiens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei tunesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass ein Mann, der damals in seinem Gebiet als Wächter gearbeitet ha-
be, einer Drogenhändlergruppe geholfen habe,
dass der Mann von seinem (…) Geld verlangt habe, da auch Letzterer
dieser Gruppe angehört habe,
dass sein (…) die Zahlung verweigert habe und deshalb von diesem
Mann geschlagen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) diesen Mann mit einem Schwert am Bein
verletzt habe, weswegen dieser nun behindert sei,
dass er deshalb im Dezember 2011 vom Strafgericht in C._______ zu ei-
ner Gefängnisstrafe von 20 Jahren verurteilt worden sei,
dass er gegen diesen Schuldspruch Beschwerde erhoben habe, jedoch
noch keine Antwort erhalten habe,
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dass er in Italien vernommen habe, dass zwei Brüder dieses Mannes
nach Italien gekommen seien, um ihn zu suchen,
dass vor diesem Hintergrund nach Frankreich und von dort nach Belgien
geflohen sei, wo sie ihn weiterhin verfolgt hätten,
dass er vor diesem Hintergrund illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 16. Januar 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, werde er nach Italien zurückgewiesen,
würden ihn die beiden Brüder dieses Mannes, von welchen er gesucht
werde, töten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM am 31. Januar 2012 die italienischen Behörden um Auf-
nahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 12. März 2012 einer Übernah-
me des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 16. März
2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer sei gemäss der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 22. März 2011 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
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dass bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staatsvertragli-
chen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-
VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am
12. März 2012 gestützt auf Art. 10 Dublin-II-VO guthiessen, womit ge-
mäss dem DAA die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 12. September 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe,
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er werde von zwei Landsleuten verfolgt, welche ihn in Italien aufgesucht
hätten und ihn im Falle einer Rückkehr nach Italien töten würden,
dass Italien ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer bei Un-
rechtmässigkeiten an die italienischen Polizeibehörden wenden und diese
um Schutz vor Übergriffen Dritter ersuchen könne, zumal die italienischen
Behörden willens und fähig seien, Personen vor Übergriffen Dritter zu
schützen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2012 – Datum
Poststempel: 23. März 2012 – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2012 erhob
und und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm
sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwer-
de zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdefüh-
rer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor-
liegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerde-
antrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er die-
sen auch nicht bestreitet,
dass die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers zudem auch ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend
S. 3 f., DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere
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Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch
bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbst-
eintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend
macht, er könne nicht nach Italien zurückkehren, zumal ihn dort Personen
umbringen würden,
dass diese ihm auch nach Frankreich gefolgt seien und ihn dort täglich
behelligt hätten,
dass er sich in der Schweiz sicher fühle und er zu seiner inneren Ruhe
zurückgefunden habe,
dass er auch in Tunesien Probleme habe und befürchte, bei einer Rück-
kehr inhaftiert zu werden,
dass indessen diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli-
chen Behandlung aussetzen,
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dass Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür
besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer in Italien behördlichen Schutz gegen allfällige
Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Be-
fürchtungen, mit Drittpersonen erneut Probleme zu bekommen, nicht zu
einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12),
dass an diesen Einschätzungen seine Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig
ist,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschie-
benden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ge-
genstandslos geworden sind,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen aus-
ländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzule-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: