B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1600/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. November 2016 anerkannte das SEM die
Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Sohn
B._______. Ihrem Gesuch waren eine Taufurkunde im Original mit Über-
setzung sowie drei Passfotos ihres Sohnes beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin auf, zu ihren Fragen Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel
einzureichen. Am 30. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin innert
erstreckter Frist ihre Antworten ein.
D.
Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen und Doku-
mente betreffend das alleinige Sorgerecht einzureichen. Am 19. Septem-
ber 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Antworten ein. Dokumente
betreffend das alleinige Sorgerecht habe sie trotz grosser Bemühungen
nicht beschaffen können.
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte dessen Ein-
reise in die Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und der Familiennachzug für ihren Sohn sei zu
bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 12. April 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu
leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 10. April 2018 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind,
ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gel-
tend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande
ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
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4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist
jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen
Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt
wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab,
welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen
Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs
respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familien-
gemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde.
Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung
vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung er-
halten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer
Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien
nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzu-
lehnen sei.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Sohn im Zuge einer
Vergewaltigung im Nationaldienst gezeugt worden. Beim leiblichen Vater
handle es sich um ihren ehemaligen (…). Während der Schwangerschaft
habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb sie
ins psychiatrische Krankenhaus C._______ eingewiesen worden sei. Dort
habe sie am (…) ihren Sohn geboren. Wenige Tage nach der Geburt sei
dieser zu ihren Eltern gekommen, wo er aufgewachsen sei und auch heute
noch lebe. Der einzige persönliche Kontakt zwischen ihr und ihrem Sohn
habe ein Jahr nach seiner Geburt stattgefunden. Ihre Eltern hätten sie da-
mals mit dem Kind in der psychiatrischen Klinik besucht. Weitere Besuche
seien von den Behörden nicht erlaubt worden. Der leibliche Vater habe sei-
nen Sohn weder anerkannt noch je Kontakt zu ihm aufgenommen. Zwei
Jahre nach der Geburt sei sie wieder in den Nationaldienst beordert wor-
den. Trotz mehrfacher Nachfrage sei sie nicht aus dem Dienst entlassen
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worden. Im Jahr 2015 sei sie schliesslich aus dem Nationaldienst desertiert
und in den Sudan geflohen. Dort habe sie sich ungefähr ein Jahr lang auf-
gehalten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Oktober 2016 telefoniere sie
rund zwei Mal pro Monat mit ihrem Sohn. Mehr Telefonate seien aus finan-
ziellen Gründen nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten nie im gleichen Haushalt ge-
lebt und somit in Eritrea keine soziale und wirtschaftliche Familieneinheit
gebildet. Vielmehr sei der Sohn bei seinen Grosseltern aufgewachsen, wo
er derzeit immer noch lebe. Seit seiner Geburt habe die Beschwerdeführe-
rin ihren Sohn lediglich ein einziges Mal persönlich gesehen. Inwiefern wei-
tere Besuche tatsächlich von den Behörden verhindert worden seien, ver-
möge die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären. Sie habe dazu
lediglich ausgeführt, dass ihre Eltern jeweils weggeschickt worden seien,
wenn sie mit dem Kind auf Besuch gekommen seien. Es würden Ausfüh-
rungen zu allfälligen (nicht gewährten) Diensturlauben fehlen, während de-
ren sie ihren Sohn hätte besuchen können. Schliesslich mache sie auch
nicht geltend, auf andere Art und Weise – etwa per Telefon, Brief oder In-
ternet – je Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen zu haben. Es fehlten jeg-
liche Hinweise auf eine tatsächlich gelebte Mutter-Kind-Beziehung. In ihrer
Stellungnahme habe sie sogar klar festgehalten, es könnten keine gemein-
samen Familienfotos eingereicht werden, weil es kein gemeinsames Fami-
lienleben gegeben habe. Auffallend sei nicht zuletzt, dass sie offenbar auch
während ihres einjährigen Aufenthaltes im Sudan keinen Kontakt zu ihrem
Sohn aufgenommen habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer
im Heimatland vorbestandenen Familiengemeinschaft gesprochen wer-
den. Angesichts der geschilderten Verhältnisse sei auch fraglich, ob sich
eine Familienzusammenführung mit dem Kindeswohl vereinen lassen
würde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Vorinstanz verkenne, dass ein gemeinsames Familienleben von den erit-
reischen Behörden verunmöglicht worden sei. Sie habe ihren Sohn auf-
grund von äusseren Einflüssen, welche sie nicht habe kontrollieren kön-
nen, nicht sehen können. Sie sei vom Vater ihres Sohnes unter Druck ge-
setzt worden. Dieser habe ihr klargemacht, dass er nicht wolle, dass ir-
gendjemand erfahre, dass er der Vater des Kindes sei. Die Trennung von
ihrem Sohn nach dessen Geburt sei gegen ihren Willen erfolgt.
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5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Was in der Rechtsmitteleingabe
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss
zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men ihres Gesuchs vom 6. Juli 2017 als Geburtsdatum ihres Sohnes den
(…) angab. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2017 führte sie hin-
gegen aus, ihr Sohn sei im (…) geboren. Im Widerspruch zu diesen Aus-
sagen stehen die Angaben auf dem eingereichten Taufschein, wonach
B._______ am (…) geboren sei. Vor diesem Hintergrund ist bereits die per-
sönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. So-
dann erstaunt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass die Beschwer-
deführerin während ihres einjährigen Aufenthaltes im Sudan keinen Kon-
takt zu ihrem Sohn aufgenommen hat. Ihre Erklärung hierfür, wonach sie
im Sudan in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen sei, ver-
mag nicht zu überzeugen. Zudem werden die Zweifel, dass sie den Nach-
zug ihres Sohnes von Anfang an geplant hatte, dadurch verstärkt, dass sie
den Antrag auf Familienzusammenführung erst neun Monate nach der
Asylgewährung gestellt hat. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit
dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gewiesen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht
B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Ge-
währung des Familienasyls abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 7
SR 173.320.2]). Der am 10. April 2018 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: