Abtei lung V
E-1601/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar
2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1601/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Tunesien,
islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
anfangs September 2008 verliess und von Italien her kommend in die
Schweiz gelangte, wo er am 18. August 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. September 2009 im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich in Tunesien nie in
Sicherheit und Ruhe gefühlt,
dass er dort seit seiner Kindheit mehrmals und willkürlich oder
aufgrund von Bagatellvorfällen verhaftet worden sei, beispielsweise
weil er mit einer jungen Frau eine schöne Zeit habe verbringen wollen,
dass er ein normales Leben habe führen wollen, weshalb er
beschlossen habe, ins Ausland zu gehen,
dass er zuerst nach Lampedusa (Italien), dann mit dem Flugzeug nach
Bari und schliesslich mit dem Zug nach Perugia gereist sei,
dass man ihm in einem Park während seiner Nachtruhe Heroin in
seine Krücken gesteckt habe,
dass er in der Folge von der Polizei angehalten und durch das Gericht
zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er aber nur fünf Monate und vier Tage im Gefängnis verbracht
habe und die restliche Strafzeit in Form eines Hausarrestes hätte
verbüssen müssen,
dass er in der Folge Perugia verlassen habe und mit dem Zug nach
Lugano und schliesslich nach B._______ gelangt sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen
Befragung - in Bestätigung seiner Aussagen - mitteilte, angesichts des
Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank
(europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von
Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am
17. November 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch
erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe,
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dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 1. September 2009 dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer hierzu
ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
dass das BFM am 12. Oktober 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte,
dass am 2. Dezember 2009 eine Antwort aus Italien beim BFM einging
und sich die italienischen Behörden für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erklärten und einer Übernahme des
Beschwerdeführer zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – am 5. März 2010
eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stehe fest, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
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und dem Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
1. September 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit ans Bundesverwaltungsgericht
adressierter Eingabe vom 10. März 2010 beim BFM Beschwerde
erhob,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass er darin sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
gleichentags das (...) mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021[ des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-
Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 17. November
2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
1. September 2009 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus
seinem Heimatland anfangs September 2008 bis zur Einreise in die
Schweiz am 16. August 2009 in Italien aufgehalten und dort ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist,
das die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben - bereits
während vier respektive fünfzehn Tagen in den Flüchtlingszentren
Lampedusa und Bari untergebracht und betreut wurde,
dass er freiwillig während zweier Monate in Perugia in öffentlichen
Parkanlagen verbrachte, somit die Hilfestellung der Flüchtlingszentren
bewusst abwies,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach Italien
sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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