B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1601/2017
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Angehörige der tamilischen Ethnie aus
E._______ (Jaffna) – suchten am 6. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
rens-zentrum (EVZ) des Flughafens F._______ um Asyl nach. Am 7. April
2015 (Beschwerdeführer) respektive 10. April 2015 (Beschwerdeführerin)
wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
A.a Bei der BzP machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei Ende 2006 zusammen mit seinem Cousin bei einem Anlass, wo sie
ein Zelt hätten aufstellen sollen, von vermummten Personen festgehalten
und mitgenommen worden. Diese hätten seinen Cousin geschlagen und
ihm vorgeworfen, der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informatio-
nen über die Explosion einer Claymore-Bombe geliefert zu haben. Dem
Beschwerdeführer sei der Mund verbunden worden. Nachdem die Unbe-
kannten sie hätten gehen gelassen, habe sich zuerst sein Cousin und spä-
ter auch er versteckt. Bei einer (…)veranstaltung am (…) 2007, wo der Be-
schwerdeführer seinen Cousin wieder getroffen habe, sei dieser von Un-
bekannten angesprochen und mitgenommen worden. Der Beschwerdefüh-
rer und der Bruder seines Cousins hätten versucht, ihn frei zu bekommen.
Der Cousin sei von den Unbekannten erschossen worden. Seither habe
man immer wieder den Beschwerdeführer gesucht und ihn nach den Kon-
takten seines verstorbenen Cousin gefragt. Im Jahr 2009 sei er auf der
Strasse geschlagen worden, wobei er im Gesicht Verletzungen erlitten
habe. Er sei mehrmals in ein Büro der Zivilarmee vorgeladen worden, wo
man ihn zu seinem Cousin befragt habe. Er habe im (…) 2014 geheiratet,
worauf ihn die Unbekannten weiterhin aufgesucht und geschlagen hätten.
Darunter habe auch seine Ehefrau gelitten. Bei den letzten Wahlen, am
14. Dezember 2014, habe er gegen den früheren Präsidenten Wahlpropa-
ganda gemacht und der Tamil National Alliance (TNA) geholfen. Deshalb
sei er von Unbekannten verbal angegriffen und mit dem Tod bedroht wor-
den. Aus diesen Gründen hätten er und seine Ehefrau sich entschieden,
auszureisen.
A.b Die Beschwerdeführerin führte in der BzP aus, ihr Ehemann habe, seit-
dem sein Cousin, mit dem er häufig unterwegs gewesen sei, von Unbe-
kannten erschossen worden sei, Probleme gehabt. Diese Unbekannten
seien häufig zu Hause vorbeigekommen und hätten sie, wenn sie ihren
Ehemann nicht angetroffen hätten, an dessen Stelle geschlagen, selbst als
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sie bereits schwanger gewesen sei. Sie habe ihrem Ehemann von diesen
Besuchen nichts erzählt, da er sich noch mehr Sorgen gemacht hätte.
B.
Am 15. April 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Ein-
reise in die Schweiz.
C.
Am (…) wurde das Kind G._______ geboren.
D.
Am 18. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
D.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei zu-
sammen mit seinem Cousin, in dessen (…)geschäft er mitgeholfen habe,
auf dem Weg zu einem (…)fest vom Geheimdienst angehalten und zusam-
mengeschlagen worden, weil sie angeblich die LTTE unterstützen würden.
Unter der Auflage sich im Büro des Geheimdienstes zu melden, habe man
sie laufen lassen. Im Jahre 2007 hätten er und sein Cousin Mitgliederbei-
träge für eine (…)veranstaltung, welche am (…) 2007 hätte stattfinden sol-
len, gesammelt. Da der Geheimdienst geglaubt habe, dass sie für die LTTE
Geld sammeln würden, seien sie in dessen Büro vorgeladen worden. Dort
seien sie entkleidet und geschlagen worden. Seinem Cousin sei ein Fin-
gernagel mit einer Zange herausgerissen und der Beschwerdeführer mit
einem Messer am Oberschenkel verletzt worden. An der (…)veranstaltung
vom (…) 2007 sei sein Cousin von Unbekannten erschossen worden. Am
Tag nach diesem Ereignis seien in E._______ vier Personen erschossen
worden. Seither sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Geheim-
dienst gefragt worden, wo sein Cousin Waffen vergraben habe, denn in
dessen (…), die von verschiedenen Leuten benutzt worden seien, seien
Gespräche aufgezeichnet worden, in denen von Waffen gesprochen wor-
den sei. Es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden, der er trotz
Schlägen nachgekommen sei. Im Jahre 2010 seien die Leute des Geheim-
dienstes bei ihm zu Hause erschienen. Auf Rat seiner Mutter sei er deshalb
im Mai 2010 (gemäss Pass: 2011) für einen Monat nach H._______ ge-
reist. In dieser Zeit sei bei einer Tante nach ihm gefragt worden. Am Flug-
hafen habe ihn ein Beamter, dem er seine Probleme anvertraut habe, aus-
reisen lassen. Im Jahre 2012 sei er von Angehörigen des Geheimdienstes
vorgeladen worden. Dabei habe man ihn mit einem (…) am Hals verletzt
und auf seinen linken Arm geschlagen. Er sei erneut gefragt worden, wo
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sein Cousin Waffen vergraben habe. Im Jahr 2013 sei er wegen
(…)schmerzen, die von den Schlägen stammen würden, operiert worden.
Da er in dieser Zeit während vier Tagen seiner täglichen Meldepflicht nicht
nachgekommen sei, obwohl er eine ärztliche Bescheinigung eingereicht
habe, sei er geschlagen worden. Zudem habe man ihn kopfüber an einem
Bein aufgehängt. Seine Mutter habe im Jahre 2014, in der Hoffnung, seine
Probleme damit zu lösen, seine Heirat organisiert. Zuvor sei er noch einmal
nach H._______ gereist. In dieser Zeit habe man seinen (…) getötet, um
ihn zu warnen. Bereits kurz nach seiner Heirat seien wiederum Angehörige
des Geheimdienstes bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn nach
Waffen gefragt. Er sei eingeschüchtert und ins Büro vorgeladen worden,
wobei man ihm erklärt habe, er stehe unter Beobachtung. Er sei letztmals
etwa im elften oder zwölften Monat 2014 vorgeladen worden. Er habe,
wenn er zu Hause gesucht worden sei, jeweils über die Mauer fliehen kön-
nen. Dabei habe man seine Ehefrau trotz ihrer (…) geschlagen. Ende 2014
habe er in der Hoffnung auf einen Regierungswechsel die TNA bei den
Wahlen unterstützt und dabei nachts Poster aufgeklebt. Deswegen sei er
vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht worden.
D.b Die Beschwerdeführerin führte aus, eines Nachts seien maskierte Per-
sonen im Hause erschienen, wobei es sich um Armeesoldaten gehandelt
habe. Ihr Ehemann sei jeweils, wenn er diese Personen habe kommen se-
hen, über die Mauer geflohen. Daher hätten die Unbekannten der Be-
schwerdeführerin Fragen gestellt und sie beschimpft. Sie habe ihrem Ehe-
mann von diesen Vorfällen erzählt und ihn deshalb gedrängt, von dort weg-
zugehen.
D.c Für den detaillierten Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdefüh-
renden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen.
D.d Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie eines Sterberegisterauszugs betreffend den Cousin des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am
24. Februar 2017 – fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; even-
tualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen;
subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und sie vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die
Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde dazu aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2017 fristgerecht geleistet.
H.
Am 30. Juli 2017 wurde das Kind Aadvik geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdever-
fahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, nicht nach-
vollziehbar und jeglicher Lebenserfahrung widersprechend und damit un-
glaubhaft ausgefallen. So würden sich in ihren Ausführungen gewichtige
zeitliche und inhaltliche Widersprüche finden. Der Beschwerdeführer habe
auf die Frage, wer für seine Probleme in Sri Lanka verantwortlich sei, bei
der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht (A8 S. 9 f.;
A33 S. 11), welche er auf Vorhalt nicht habe entkräften können (A33 S. 11).
Dasselbe gelte betreffend die Ursache für seine Probleme (A8 S. 9; A33
S. 6 und 10), wobei er auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen aus-
weichend und unverbindliche Angaben gemacht habe (A33 S. 11). Ferner
habe er zur Frage, wie es möglich gewesen sei, im Dezember 2014 für
seine Ehefrau Ausweisdokumente zu erhalten, widersprüchliche Angaben
gemacht (A8 S. 10, A33 S. 15), was er auf entsprechenden Vorhalt nicht
habe erklären können (A33 S. 15). Zudem habe er die Umstände, die am
(…) 2007 zum Tod seines Cousins geführt hätten, in der BzP und in der
Anhörung in allen zentralen Punkten unterschiedlich dargestellt (A8 S. 9;
A33 S. 6). Weiter würden seine Darlegungen zu den körperlichen Übergrif-
fen, die ihm zugefügt worden seien, in der BzP in diametralem Widerspruch
zu seinen Äusserungen anlässlich der Anhörung stehen. Die in der Anhö-
rung in diesem Zusammenhang erwähnte tägliche Meldepflicht habe er in
der BzP nicht angegeben (A33 S. 8; A8 S. 9 f.). Im Weiteren habe er zum
Erhalt seines sri-lankischen Reisepasses in der BzP vorgebracht, diesen
legal erhalten zu haben (A8 S. 7), währenddem dies gemäss seiner Anhö-
rung heimlich gegen Bezahlung möglich gewesen sei (A33 S. 7). Die Vo-
rinstanz führte zudem aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP ange-
geben, ihrem Ehemann nichts von den Besuchen und körperlichen Über-
griffen durch die Verfolger mitgeteilt zu haben (A13 S. 11 f.), währenddem
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sie in der Anhörung genau das Gegenteil angegeben habe (A34 S. 6), wo-
bei sie sich, auf die widersprüchlichen Darlegungen hingewiesen, auf keine
Aussage habe festlegen wollen (A34 S. 7). Desgleichen habe sie in der
BzP und bei der Anhörung zur Anzahl Personen, die sie zu Hause aufge-
sucht und geschlagen hätten, unterschiedliche Angaben gemacht, wobei
ihre diesbezügliche Erklärung nicht überzeuge (A13, S. 12; A34 S. 5 und
7). Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Auf-
enthalte in Colombo widersprochen (A8 S. 8; A33 S. 16; A34 S. 8 f.). Die
Vorinstanz führte weiter aus, angesichts der geltend gemachten Verfol-
gungssituation könne nicht nachvollzogen werden, wieso die sri-lankischen
Behörden den Beschwerdeführer mehrmals hätten legal ein- und ausrei-
sen lassen, zumal der Geheimdienst der Armee ein Dossier über ihn eröff-
net haben soll. Seine Schilderung, wonach im Jahre 2010 (recte: 2011) ein
tamilischer Beamte ihn hätte ausreisen lassen, sei unlogisch. Bezeichnen-
derweise hätten sich die Beschwerdeführenden als Ehepaar hinsichtlich
der Umstände der Ausreise vom 4. April 2015 widersprochen (A8 S. 8; A33
S. 17; A13 S. 10, A34 S. 10). Darüber hinaus würde es jeglicher Lebenser-
fahrung widersprechen, dass sie trotz der Gewissheit, bei einer Rückkehr
ins Dorf unverzüglich neuen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
mehrmals nach Colombo und wieder zurück ins Dorf gereist seien. Dies
würde die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erhärten.
Schliesslich erfülle die zu den Akten eingereichte Sterbeurkunde betreffend
den Cousin des Beschwerdeführers sowohl formal als auch inhaltlich die
Anforderungen an ein Beweismittel nicht, da es sich dabei lediglich um eine
nur teilweise leserliche Kopie handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführenden könne auf eine eingehende Würdi-
gung derselben verzichtet werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die festgestell-
ten Widersprüche seien auf die Situation am Flughafen in der Schweiz zu-
rückzuführen, welche für die Beschwerdeführenden einschüchternd gewe-
sen sei. Sie hätten den Personen bei der BzP nicht vertraut und grosse
Angst vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gehabt. Daher hätten sie in
der Anhörung viel mehr Details genannt. Dies erkläre auch die festgestell-
ten Ungereimtheiten betreffend Verfolger, Folter und Meldepflicht. Es seien
nicht wirkliche Widersprüche vorhanden. Der Beschwerdeführer habe auch
die Ursache für seine Probleme genannt. Der Widerspruch betreffend die
Passbeschaffung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau beruhe auf ei-
ner suggestiven Frage. Seinen Pass habe er durch Bestechung erhalten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde sich auch in den Aussagen der
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Beschwerdeführerin betreffend Anzahl Personen, die sie aufgesucht hät-
ten, kein Widerspruch finden. Das SEM habe zudem eine europäische
Sichtweise an den Tag gelegt und die Ausführungen zu Unrecht als un-
wahrscheinlich bezeichnet. Überdies seien zwischen den Angaben der Be-
schwerdeführenden keine Widersprüche vorhanden. Schliesslich würden
gemäss Berichten von Amnesty International und anderen internationalen
Organisationen auch Personen mit bloss vermeintlichen Verbindungen zur
LTTE unter dem sri-lankischen Anti-Terror-Gesetz weiterhin verhaftet.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt,
welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliessen lassen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ein-
schätzung in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 bestätigt sich des
Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung.
6.2 Insbesondere ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführenden zu Beginn der BzP über die Verschwiegenheitspflicht der bei
der Befragung Anwesenden orientiert und auf ihre Mitwirkungspflicht auf-
merksam gemacht worden sind (A8 S. 1 f. und A13 S. 1 f.). Ihrem Einwand,
wonach sie wegen der langen Reise, der Schwangerschaft der Beschwer-
deführerin und ihrer Sorge um die Familie anlässlich der BzP den Anwe-
senden nicht richtig vertraut hätten, kann nicht gefolgt werden, zumal die
festgestellten Widersprüche nicht alleine mit dem Misstrauen begründet
werden können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Ursache für
seine Probleme in Sri Lanka bei der BzP gänzlich anders als anlässlich der
Anhörung dargestellt. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Umstände,
die am (…) 2007 zum Tod seines Cousins geführt haben sollen, in deren
Folge der Beschwerdeführer von Unbekannten respektive vom Geheim-
dienst während mehrerer Jahre immer wieder befragt, geschlagen und ei-
ner Meldepflicht unterworfen worden sei und welche einen zentralen Punkt
seiner Asylgründe betreffen. Auch machte der Beschwerdeführer zur Art
und zum Zeitpunkt der seither erlittenen körperlichen Übergriffe völlig un-
terschiedliche Angaben, welche nicht mit einer Traumatisierung erklärt wer-
den können. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffas-
sung, wonach das SEM dem Beschwerdeführer bei der Befragung zur Be-
schaffung eines Reisepasses für seine Ehefrau im Dezember 2014 bei der
BzP suggestive Fragen gestellt worden seien, kann der diesbezüglichen
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Seite 10
Protokollstelle nichts Derartiges entnommen werden (A8 S. 10). Schliess-
lich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die legalen Ein-
und Ausreisen des Beschwerdeführers trotz angeblicher Eröffnung eines
Dossiers über ihn durch den Geheimdienst unlogisch einzustufen ist. Auch
lassen die mehrmaligen Rückreisen der Beschwerdeführenden von Co-
lombo ins Dorf nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden schliessen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Be-
schwerdeschrift, wonach dies verständlich sei, weil man dort sein Umfeld
habe, überzeugen nicht. Ausserdem hat die Vorinstanz bezüglich des le-
diglich in Kopie vorhandenen Dokuments (Sterbeurkunde) zu Recht fest-
gestellt, dass diesem aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringer Be-
weiswert zukomme. Auch ist diesem kein Verfolgungsinteresse des sri-lan-
kischen Staates an den Beschwerdeführenden zu entnehmen.
6.3 Insgesamt vermögen die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklä-
rungsversuche eine Verfolgung durch den Geheimdienst wegen vermeint-
licher Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE nicht glaubhaft zu
machen. Daher kann ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer
müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung
rechnen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Seite 12
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben
sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persön-
lich gefährdet wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
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auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus Jaffna (Nordprovinz), wo
sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben und wohin der Voll-
zug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine
individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Sie können
dort mit ihren Eltern, Geschwistern und zahlreichen weiteren nahen Ver-
wandten auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurück-
greifen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer
Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werden. Sie verfügen
beide über eine elfjährige Grundschulausbildung. Der Beschwerdeführer
hat zudem seit seinem Schulabschluss während mehrerer Jahre in ver-
schiedenen Berufszweigen gearbeitet (vgl. A8 S. 3 ff. und A13 S. 3 ff.),
weshalb von ihm erwartet werden kann, dass er sich in wirtschaftlicher Hin-
sicht wieder wird integrieren können. Es liegen damit keine Gründe für die
Annahme vor, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr-
dung zu werten wäre.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28
E.9.3.2 S. 367 f.). Vorliegend spricht nichts gegen eine Rückkehr der min-
derjährigen Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat, da sich diese an-
gesichts ihres Alters, ihrer Geburt und des kurzen Aufenthaltes in der
Schweiz weder von ihrem Land entfremdet noch sich in der Schweiz inte-
griert haben können und ihr Lebensmittelpunkt klar noch bei ihren Eltern
liegt (vgl. dazu die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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