B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-160/2020
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (…).
E-160/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2016 führte er aus, er
stamme aus B._______ und sei konfessionslos. Nach Abschluss des Gym-
nasiums habe er knapp zwei Jahre in Miami, USA, Englisch und Compu-
terwissenschaften studieren, ohne den Abschluss zu machen. Während
acht Jahren habe er sich abwechselnd in Japan und Korea aufgehalten
und mit Kaviar und Kleidern gehandelt. In den letzten 14 oder 15 Jahren
habe er selbständig im Medizinalbereich geforscht. Die Unterlagen habe er
jeweils in die USA gesandt. Acht Jahre habe er für das amerikanische Na-
tional Institute of Health (NIH) gearbeitet. Am 14. Juni 2016 sei er mit einem
Visum legal aus dem Iran ausgereist. Es habe mehrere Gründe für die Aus-
reise gegeben. Er habe seinen Verwandten und Drittpersonen erzählt, die
Regierung sei illegal und die Terroristen würden töten und vergewaltigen,
weil dies im Koran stehe. Der Etelaat habe dies erfahren und vor circa zwei,
drei Monaten hätten sie ihn gesucht. Er sei über die Hausdächer geflüchtet.
Zudem hätten er und seine Familie Grundstücke in B._______ und Teheran
besessen. Auf diesen Grundstücken sei illegal gebaut worden. Er habe
deswegen Beschwerde eingereicht. Nach einem fünf Jahre dauernden
Verfahren habe im Urteil gestanden, das Grundstück sei 1025 Quadratme-
ter gross und 120'000 US-Dollar wert, obwohl das Land einiges grösser
und eine Million US-Dollar wert sei. Er sei mit seiner Beschwerde nicht
mehr weitergekommen, weshalb er von hier aus weiter für seine Rechte
kämpfe.
An der Anhörung vom 29. September 2017 gab der Beschwerdeführer er-
gänzend an, seit seiner Rückkehr aus Japan im Jahr 1992 habe er, abge-
sehen von zwei Jahren Arbeit in Dubai, kaum mehr gearbeitet. Die letzten
20 Jahre habe er medizinische Beiträge verfasst, die er per E-Mail nach
Amerika geschickt habe. Die letzten zwei bis drei Jahre im Iran habe er
überall erzählt, dass der Lehrer der Terroristen der Koran sei und die reli-
giösen Führer nur Lügen verbreiten würden. Bei einer Familienversamm-
lung habe ihn der Sohn seiner Tante abführen lassen wollen, aber die an-
deren Familienmitglieder hätten sich gewehrt. Dies sei zwei, drei Monate
vor seiner Ausreise gewesen. Etwas später hätten drei Personen, vermut-
lich von Etalaat, an seiner Haustür geklingelt. Er sei über die Dächer geflo-
hen. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit betreffend illegale Überbauung
der Grundstücke von ihm und seiner Familie in B._______ sei der Stadt-
präsident von B._______ vom Gericht abgesetzt worden. Der Streitwert
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habe 40 bis 50 Millionen US-Dollar betragen. Der abgesetzte Stadtpräsi-
dent habe ihn töten wollen, um das Geld nicht zurückzahlen zu müssen. Er
habe an einer Strassenkreuzung einen Mann, der beim Stadtpräsidenten
gearbeitet habe, mit einem Samsonite-Koffer, in dem sich Waffen befunden
hätten, gesehen. Ein weiterer Mann habe ihn im Verwaltungsgebäude in
ein Gespräch verwickeln und so in eine Falle locken wollen. Zudem sei er
bei medizinischen Recherchen auf interessante Ergebnisse im Bereich
Hirn und Nerven sowie im Bereich Grippe gestossen. Er habe die Ergeb-
nisse dem amerikanischen NIH gesendet. Daraufhin habe er einen Code
bekommen, um sich dort für ein Stipendium zu bewerben. Er sei mit seinem
iranischen Pass und einem Visum am 14. Juni 2016 legal aus dem Iran
ausgereist. Wegen seiner Reden gegen den Koran, des Grundstücksstreits
und des Kontakts mit dem NIH (rund 3'000 E-Mails) drohe ihm bei einer
Rückkehr der Tod.
Der Beschwerdeführer reichte ein Duplikat des Identitätsbüchleins, ein In-
formationsblatt der iranischen Polizei betreffend Pass, eine Identitätskarte,
Auszüge aus dem E-Mailverkehr mit dem NIH aus dem Zeitraum von 2008
bis 2013, dreizehn Dokumente betreffend Bestätigung des Grundstückei-
gentums, das Gerichtsverfahren wegen des Grundstückstreits, die Forde-
rung der Erben aus dem Grundstückstreit und den Gerichtsbeschluss (al-
les in Kopie) sowie ein Arztzeugnis vom 6. September 2017 ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2019 (eröffnet am 11. Dezember 2019)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnete als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
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Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz vom
7. Januar 2020, ein Bestätigungsschreiben der Pfarrei Einsiedeln vom
29. Dezember 2019 betreffend Taufe, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung, eine Liste der Aufwendungen und eine Honorarvereinbarung ein.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Information zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei
Schwyz, Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) in Aussicht und bat das
Gericht, mit der Fällung eines Urteils zuzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht solle mit dem Fällen eines
Urteils zuwarten, bis er eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweis-
mitteln (Informationen zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei Schwyz,
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Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) eingereicht habe. Der Beschwerde-
führer gab bereits ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz betreffend seine
Anzeige und eine Taufbestätigung des Pfarrers von Einsiedeln zu den Ak-
ten. Ein Arztzeugnis ist ebenfalls bei den Akten. In Rahmen der antizipier-
ten Beweiswürdigung erübriget es sich das Einreichen weiterer, ähnlicher
Beweismittel abzuwarten. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzu-
weisen, dass er seit Stellung seines Asylgesuchs bis zum Entscheid der
Vorinstanz genügend Zeit gehabt hat, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG weitere Beweismittel einzureichen. Der Antrag, mit dem
Fällen eines Urteils zuzuwarten, ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe bei der Befragung den E-Mailverkehr mit dem NIH unter der Rubrik
"Bildung und Beruf" erwähnt und nicht wie in der Anhörung im Zusammen-
hang mit seinen Asylgründen. Eine Verfolgung aufgrund dieses E-Mailver-
kehrs sei daher unglaubhaft. Den Schilderungen rund um den Grundstück-
streit könnten keine Verfolgungsmassnahmen entnommen werden. Das
Vorbringen, er sei wegen der Verunglimpfung des Korans von der Etelaat
gesucht worden, sei eine reine Vermutung. Wäre die Etelaat tatsächlich am
Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten die Beamten nicht an der
Tür geklingelt und ihn danach in Ruhe gelassen. Insgesamt seien die Vor-
fälle und Verfolgungsumstände derart vage geschildert, dass sie nicht
glaubhaft seien.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den E-Mailverkehr mit dem
amerikanischen NIH an der Befragung nicht unerwähnt gelassen, sondern
mit genauen Zeitangaben vor der Schilderung der Asylgründe genannt. Die
Hauptgründe für die Ausreise sei die Angst vor Verfolgung wegen seiner
Äusserungen zum Koran und des Grundstückstreits gewesen. Im Verlauf
der Anhörung habe er dem Kontakt mit dem NIH mehr Gewicht beigemes-
sen, weil die Gefahr der Entdeckung der E-Mails durch den iranischen
Staat bei einer Rückkehr erheblich gestiegen sei. Die Reaktionen des ira-
nischen Staates auf seine Kritik am Koran habe er an der Befragung und
der Anhörung widerspruchslos geschildert. Ein einmaliges Klingeln be-
deute im Iran nicht, dass die Gefahr vorüber sei. Vielmehr werde gewartet,
bis der Gesuchte einen Besuch wieder vergesse und unvorsichtig werde.
Den Vorfall mit dem Mann mit dem Samsonite-Koffer habe er plausibel ge-
schildert. Er habe detailliert und lebensnah erzählt, dass der Koffer ge-
nauso ausgesehen habe, wie die Koffer bei der Zollkontrolle, welche nach
Angaben seines Bruders Waffen enthalten würden. Die massive Kritik am
Koran sei ein Verfolgungsmotiv. Ende August 2019 sei er in Goldau von
drei iranischen, zum Regime gehörenden Personen aufgespürt worden,
weshalb zu befürchten sei, er werde in der Schweiz von Iran ausspioniert.
Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Dies zeige, dass er ins Visier der
iranischen Behörden geraten sei. Zudem sei er zum Christentum konver-
tiert, womit ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege.
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Seite 7
7.
7.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer Kritik am Koran geübt
hat. Die darauf basierende Verfolgungsgeschichte ist indes als unglaubhaft
einzustufen. So gab er an, drei Männer – wobei er nicht sicher sei, ob der
dritte Mann dazu gehört habe – hätten an der Haustür geklingelt, woraufhin
er über die Dächer geflüchtet sei. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer, der bis anhin wegen der Korankritik keine Probleme mit
den iranischen Behörden hatte, bei zwei oder drei unbekannten Personen
vor seiner Haustür gleich vermuten würde, es handle sich um Leute der
Etelaat, und er sich zur Flucht über die Dächer gezwungen sieht. Ebenso
wenig nachvollziehbar ist, dass er von dem iranischen Staat gesucht wor-
den sein soll, gleichzeitig aber problemlos legal mit seinem eigenen Pass
aus dem Iran ausreisen konnte. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich
ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn am Flughafen zurückgehalten.
Der Streit und das anschliessende Gerichtverfahren um die illegale Über-
bauung seiner Grundstücke und jener von weiteren Familienmitgliedern ist
aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers und der eingereichten
Beweismittel als glaubhaft einzustufen, auch wenn am angegebenen
Streitwert von 40 bis 50 Millionen US-Dollar ernsthafte Zweifel bestehen.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme sind indes
ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der wegen dem
Rechtsstreit entlassene Stadtpräsident habe ihn töten lassen wollen. Im
Verwaltungsgebäude habe ihn ein Mann in ein Gespräch verwickeln wol-
len. Daraus eine Bedrohung abzuleiten, ist schlichtweg abwegig. Der Vor-
fall mit dem Mann mit dem Koffer ist genauso realitätsfremd. Der Be-
schwerdeführer fühlte sich durch einen Mann mit einem Samsonite-Koffer,
der an einer Strassenkreuzung stand, bedroht, ohne dass dieser Anstalten
gemacht hätte, ihn in irgendeiner Weise zu bedrohen oder zu verfolgen.
Als Begründung für diese Vermutung führte der Beschwerdeführer an, sein
Bruder arbeite bei der Zollkontrolle am Flughafen und habe ihm gesagt, in
Samsonite-Koffern seien Waffen versteckt. Diese Erklärung überzeugt
nicht ansatzweise. Die Geschichte mit dem E-Mailverkehr mit dem ameri-
kanischen NIH konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern. Der
Beschwerdeführer hat keinerlei medizinische Ausbildung. Als Laie soll er
im Selbststudium zu bahnbrechenden Erkenntnissen gekommen sein. So
habe er herausgefunden, dass es kontraproduktiv sei, die Nerven der Men-
schen nach einem Infarkt an Maschinen anzuschliessen, um ihre Glieder
bewegen zu lassen. Dies werde nur gemacht, um die Maschinen teuer zu
verkaufen. Vielmehr müsse das Gehirn mit einer Maschine verbunden wer-
den. Er habe den Amerikanern versprochen, ein solches Gerät zu konstru-
ieren. Diese Aussagen sind derart abwegig, dass die eingereichten Kopien
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vom E-Mailverkehr mit dem NIH, welche leicht fälschbar sind und somit
kaum Beweiswert haben, nichts an der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen ändern. Selbst wenn die E-Mails echt wären, so ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich die E-Mails über einen längeren Zeitraum von 2008 bis 2013
erstreckten, lediglich Formalitäten und Standardantworten zum Inhalt ha-
ben und der Beschwerdeführer dennoch im Jahr 2016 unbehelligt mit dem
eigenen Pass aus dem Iran ausreisen konnte. Gemäss dem E-Mail der
Kantonspolizei Schwyz meldete sich der Beschwerdeführer mehrmals bei
der Polizei, weil er angeblich drei iranische "Ayatollah Terroristen" beim
Bahnhof Goldau gesehen habe. Diese Meldung basiert auf reinen Mutmas-
sungen des Beschwerdeführers und ist nicht geeignet, eine angebliche
Überwachung zu beweisen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darlegen, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus-
gesetzt war oder eine solche bei einer Rückkehr drohen würde.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er sei in
der Schweiz zum Christentum konvertiert.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE
2009/28 E. 7.1).
7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt der
Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (indi-
viduellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glau-
benswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und
zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff
auf den Staat angesehen werden. Bekannt ist, dass die iranischen Behör-
den nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurück-
schrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Irane-
rinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden.
Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe res-
pektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie
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offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Be-
kanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Aus-
reise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der
Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des
Auslandsaufenthalts abhängen. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch
den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn
sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder expo-
nieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime
als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Per-
sonen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran
haben taufen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.3; D-4795/2016/D-4798/2016
E. 6.2.4).
7.2.3 Aus dem Schreiben des Pfarrers von Einsiedeln geht hervor, dass
sich der Beschwerdeführer für das Christentum interessierte und sich nach
intensiven Gesprächen taufen liess. Diese Gespräche und die Taufe stellen
keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung
dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glau-
bensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (Urteil des BVGer
D-3445/2018 vom 15. März 2019 E. 5.4.4). Ein Interesse des iranischen
Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzu-
nehmen; es liegt kein subjektiver Nachfluchtgrund vor.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3; E-353/2019
vom 22. März 2019 E. 10.4.1).
Der Beschwerdeführer stammt aus einer gut situierten Familie. Vor seiner
Ausreise konnte er seit dem Jahr 1992 im Iran leben, ohne einer Arbeit
nachgehen zu müssen. Sein Einwand, die Grundstücke der Familie im Iran
mit einem Wert von mehreren Millionen US-Dollar seien mittlerweile wert-
los, da die Rechte daran an Drittpersonen übertragen worden seien, über-
zeugt nicht, da er widerspruchslos angeben hat, sie hätten das Gerichts-
verfahren wegen illegaler Überbauung dieser Grundstücke gewonnen. Es
ist nicht anzunehmen, dass die Familie die Rechte an den Grundstücken
entschädigungslos an Dritte übertragen hat. Mit seinen Geschwistern ver-
fügt er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran. Es ist daher da-
von auszugehen, dass er im Iran über eine gute Lebensgrundlage verfügen
wird. Gemäss einem Arztzeugnis vom 6. September 2017 leidet der Be-
schwerdeführer an einem nicht allergisch bedingten Asthma bronchiale. Er
war deswegen bereits im Iran in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr
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wird es ihm möglich sein, diese Behandlung nötigenfalls wiederaufzuneh-
men. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner