Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-1602/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012
(E-5972/2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2011 das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 3. November 2010 abwies und die Wegweisung
und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2012 eine
gegen diese Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vollumfänglich
abwies,
dass der Gesuchsteller mit einem als "Revisionsbeschwerde" bezeichne-
ten Revisionsgesuch vom 24. März 2012 (Eingang: 26. März 2012) inhalt-
lich sinngemäss beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die
Verfügung des BFM vom 28. September 2011 aufzuheben und ihm Asyl –
eventuell eine vorläufige Aufnahme – in der Schweiz zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug der
Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und der Gesuchsteller sei von der Kostenvorschusspflicht
zu befreien,
dass mit der Eingabe mehrere Beweismittel in Form von Fotokopien zu
den Akten gereicht wurden (Bestätigung Dorfbewohner mit Übersetzung,
englischsprachiges Schreiben der (…) Church, Bestätigung B._______,
Erklärung eines Community Centres mit Übersetzung) und der Revisi-
onsgrund von "Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG" (recte: Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) in
Verbindung mit Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]) angerufen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Anordnung
vom 26. März 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
29. März 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, den
Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auffor-
derte, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und den provisori-
schen Vollzugsstopp vom 26. März 2012 aufhob,
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dass der Gesuchsteller innert Frist den Kostenvorschuss leistete,
dass er mit Eingabe vom 12. April 2012 die Originale der in Kopieform
eingereichten Beweismittel nachreichen und ein weiteres Beweismittel,
die Todesanzeige eines Freunds, ins Recht legen liess,
dass er zum neuen Beweismittel ausführte, sein Freund habe bei den Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den selben Werdegang wie er ge-
habt, habe im Jahr 2009 nach Indien fliehen müssen und sei nur vier Ta-
ge nach seiner Heimkehr, Ende (…) 2012, von einer unbekannten Grup-
pe getötet worden,
dass der Gesuchsteller am 16. April 2012 zudem die Übersetzung eines
bereits aktenkundigen Bestätigungsschreibens nachreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM ent-
scheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtmässigen Entscheids ange-
fochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
und über die Sache neu entschieden wird,
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und ausserdem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisions-
tatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen
Revisionsgrund geltend zu machen,
dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substanzi-
ierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl. etwa FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f. mit
Hinweisen), es demgegenüber für das Eintreten nicht erforderlich ist,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern dafür
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genügt, dass der Gesuchsteller deren Vorhandensein behauptet (vgl.
BGE 96 I 279),
dass der Gesuchsteller sich in seiner Eingabe sinngemäss auf den Revi-
sionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, namentlich geltend
macht, mit den neu eingereichten Dokumenten sei seine konkrete und
starke Gefährdung nunmehr belegt, namentlich sei erstellt, dass eine pa-
rastaatliche Gruppierung bei seiner Mutter vorgesprochen habe,
dass er zudem ausführt, durch diese neuen Beweismittel würden nun-
mehr die im Urteil vom 24. Februar 2012 erhobenen Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit beseitigt,
dass sich zudem bei Durchsicht der (erstinstanzlichen) Befragungsproto-
kolle ergebe, dass die im Beschwerdeentscheid erwähnten Unglaubhaf-
tigkeitselemente nicht stichhaltig, sondern auf "Ungeschick und Missver-
ständnisse des Befragers von C._______" zurückzuführen seien,
dass eine Wegweisung nach Sri Lanka in der derzeitigen Situation nach
seiner Ansicht unzumutbar sei, sich namentlich die Situation für Leute, die
vor Ort mit den LTTE in Zusammenhang gebracht würden, seit Kriegsen-
de nicht wesentlich verbessert habe, und auch gemäss Grundsatzent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts den LTTE nahestehende Perso-
nen als besonders schutzbedürftig eingeschätzt würden,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn-
te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind,
dass – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 29. März 2012 er-
wähnt – nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Gesuchstel-
ler die verschiedenen Bestätigungen nicht bereits während der Dauer des
ordentlichen Asylverfahrens bestellt und zu den Akten gereicht hat,
dass seine diesbezügliche Argumentation, "in der kurzen Zeit der Be-
schwerdebehandlung bis zum 24.2.2012" sei ihm die Einreichung der
Beweismittel nicht möglich gewesen (vgl. Revisionsgesuch S. 2), schon
deshalb nicht überzeugend erscheint, weil zwischen Eröffnung des nega-
tiven Asylentscheids (Ende September 2011) und Ausfällung des Urteils
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vom 24. Februar 2012 fast fünf Monate verstrichen (und das erstinstanzli-
che Asylverfahren zuvor fast ein Jahr lang gedauert hatte),
dass neue Tatsachen und Beweismittel nach Lehre und Praxis nur dann
einen Revisionsgrund bilden können, wenn der Gesuchsteller sie auch
bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht kennen oder bei-
bringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht
hat,
dass das nachträgliche revisionsweise Geltendmachen neuer Tatsachen
und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der Partei zu-
rückgehen und das ausserordentliche Revisionsverfahren nicht dazu die-
nen darf, vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers im früheren
Verfahren nachzuholen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9
E. 5 S. 81 f.),
dass in einer Bestätigung der Dorfbewohner und einer Erklärung eines
Community Centres ein Zwischenfall (Belästigung der Mutter durch be-
waffnete Unbekannte, die sich nach dem Gesuchsteller erkundigt hätten)
beschrieben wird, der sich am (…) 2012 abgespielt haben soll, und im
Revisionsgesuch nicht dargetan wird, wieso dieses Vorbringen nicht be-
reits im Rahmen des zu jenem Zeitpunkt noch – einen guten Monat lang
– laufenden ordentlichen Asylverfahrens aktenkundig gemacht worden ist,
dass diese beiden Bestätigungen zudem auffällig übereinstimmende
Formulierungen aufweisen,
dass der Gesuchsteller ähnliche respektive analoge Bestätigungen be-
reits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eingereicht hatte (dar-
unter zwei Schreiben der (…) Church vom 11. Oktober 2010 und 14. Au-
gust 2011 und eine Bestätigung B._______ vom 28. Januar 2006) und
diese Beweismittel – in erster und zweiter Instanz – als Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert worden waren (vgl. BFM-Verfügung vom
28. September 2011 S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2012 E. 3.2 S. 7),
dass die nunmehr zur Begründung des Revisionsgesuchs vorgelegten
erneuten Bestätigungen vor diesem Hintergrund nicht zu einem für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätten, wenn sie vor Erlass
des Beschwerdeurteils zu den Akten gereicht worden wären, weshalb sie
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nicht als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifi-
zieren sind,
dass mit dem mit Eingabe vom 12. April 2012 erwähnten Vorbringen
(Rückkehr eines Freunds des Gesuchstellers nach Sri Lanka Ende (…)
2012 und dessen Ermordung am (…) 2012) eine neu erfahrene Tatsache
geschildert wird, die sich nach Ausfällung des Beschwerdeurteils verwirk-
licht haben soll, womit es sich – wie der Gesuchsteller anscheinend sel-
ber richtig feststellt (vgl. Eingabe vom 12. April 2012 S. 1 unten) – nicht
um eine (vorbestandene) Tatsache handeln kann, die revisionsweise gel-
tend gemacht werden könnte,
dass angesichts der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit der vor-
gelegten Bestätigungen, die teilweise offenbar nach dem Urteil vom
24. Februar 2012 erstellt worden sind, die Frage offen bleiben kann, ob
es sich dabei überhaupt um revisionsrechtlich zulässige Beweismittel
handelt (vgl. den eigentlich unmissverständlich erscheinenden Wortlaut
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG: "…unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind"),
dass schliesslich auf die appellatorische Kritik am Vorgehen des BFM bei
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie an dessen
rechtlicher Würdigung durch die Beschwerdeinstanz (vgl. Revisionsge-
such S. 4 f.) im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zum
Vornherein nicht einzugehen ist (vgl. etwa URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 m.w.H.),
dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen und damit bereits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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