B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1602/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte, auf welches das damals zuständige Bundesamt für Migration
(BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 13. Mai 2014 in Anwendung von Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauft der Beschwerdefrist zu
verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Deutsch-
land zurückgeführt werden könne,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf ein erstes Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2014 ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch einreichte und am 1. Juli 2014 um sofortigen Vollzugsstopp
ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 nach Deutschland überstellt
wurde,
dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter am 4. Juli 2014 mitteilte,
das zweite Wiedererwägungsgesuch werde nicht behandelt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 um wie-
dererwägunsweise Gewährung von Asyl ersuchte, wobei sie geltend
machte, sie sei seit ihrer Überstellung nach Deutschland in ihre Heimat
zurückgekehrt, wo man sie erneut bedroht habe,
dass das SEM am 15. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin zur Zu-
ständigkeit Deutschlands und zu einer allfälligen Wegweisung nach
Deutschland das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungname vom 6. Januar 2016
geltend machte, sie könne keine Beweismittel, indessen könne sie ihren in
der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ als Zeugen für ihre Rückkehr
anbieten,
dass das Zivilstandesamt C._______ dem SEM am 7. Januar 2016 mit-
teilte, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Ehevorbereitungsver-
fahren,
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dass auf ein Ersuchen des SEM vom 13. Januar 2016 die deutschen Be-
hörden am 15. Februar 2016 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei im Jahr
2014 nach Deutschland überstellt worden, wobei ihnen keine weiteren In-
formationen vorliegen würden,
dass das SEM gestützt auf die bereits erfolgte Überstellung nach Deutsch-
land am 23. Februar 2016 die deutschen Behörden um die Übernahme der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt (nachfolgend: Dublin-
III-VO) ersuchte, wobei darauf hingewiesen wurde, es würden keine Be-
weismittel oder konkreten Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdefüh-
rerin den Dublinraum nach der Überstellung nach Deutschland für länger
als drei Monate verlassen habe,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 25. Februar
2016 guthiessen,
dass das SEM mit Beschluss vom 23. Februar 2016 das Asylgesuch vom
7. Dezember 2015, da es sich um ein wiederholt gleich begründetes Mehr-
fachgesuch handle, formlos abschrieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 8. März
2016 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton D.________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss 64a Abs. 1 AuG werde eine
ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung aus der Schweiz wegge-
wiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig sei,
dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz
habe, Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei und die deutschen Behörden einer Rückübernahme
zugestimmt hätten,
dass bezüglich ihres Vorbringens, wonach sie nach ihrer Überstellung nach
Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, dort erneut bedroht worden und
daraufhin in die Schweiz geflüchtet sei, keine Beweise vorliegen würden,
welche diesen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden,
wobei auch eine allfällige Zeugenaussage des in der Schweiz wohnhaften
Bruders daran nichts ändern vermöge,
dass sie auch der Aufforderung des SEM bezüglich ihres Aufenthaltes zwi-
schen Juli 2014 und Dezember 2015 nicht nachgekommen sei, weshalb
nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der deutschen Behörden ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne,
dass weiter festzuhalten sei, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter
den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht ver-
heiratete Partner fallen würden, welche eine dauerhafte Beziehung führten
und gemäss Art. 8 EMRK zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien,
dass vorliegend indessen keine Angaben zum Partner der Beschwerdefüh-
rerin gemacht worden seien und die Ehevorbereitungen auch von Deutsch-
land aus weitergeführt werden könnten, womit die Zuständigkeit Deutsch-
lands bestehen bleibe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2016 gegen die-
sen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz zurück-
zunehmen und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vollständige Akteneinsicht zu ge-
währen und die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen seien, von
Vollzugshandlungen abzusehen,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, es sei das rechtli-
che Gehör verletzt worden, da der angebotene Zeuge nicht angehört wor-
den sei,
dass daher von der Richtigkeit ihrer Darstellung, wonach sie in der Zwi-
schenzeit in die Türkei zurückgekehrt sei, auszugehen sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 16. März 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 64a Abs. 2 AuG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, wobei es im Be-
reich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und
33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit
das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gemäss Art. 64a Abs. 2 AuG der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt, weshalb es diesbezüglich entgegen der Rüge in der
Beschwerdeschrift keiner Begründung bedarf,
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dass der diesbezügliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin hinfällig wird, weshalb nicht
näher darauf einzugehen ist,
dass entgegen der gerügten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin die
Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Anhaltspunkte zum Aufenthalt aus-
serhalb des Dublin-Raums den als Zeuge angerufenen Bruder nicht ange-
hört hat, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung des SEM (vgl.
Akte A2), sich zu ihrem Aufenthalt zwischen Juli 2014 und Dezember 2015
zu äussern – auch auf Beschwerdeebene – nicht nachgekommen ist,
dass im Weiteren der Antrag, wonach dem unterzeichnenden Rechtsver-
treter die vollständigen Akten auszuhändigen seien, abzuweisen ist, da
diese entgegen der pauschal und nicht näher konkretisierten Rüge in der
Beschwerdeschrift gemäss Aktenverzeichnis zusammen mit der angefoch-
tenen Verfügung der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sind, wo-
mit auch das diesbezügliche Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach sie in
Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, auf die Verfügung des
BFM vom 13. Mai 2014 (erstes Asylverfahren) hinzuweisen ist, in der
rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin von
Deutschland ein vom 20. August 2013 bis zum 18. September 2013 gülti-
ges Visum erhalten hat und damit die Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch weiterhin ge-
geben ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klä-
ren ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Deutschland verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
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dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozess-
geschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin ille-
gal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Deutschlands im vorange-
gangenen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe
eine Rückkehr in die Türkei und damit einen Aufenthalt ausserhalb des
Dublin-Raums nicht glaubhaft machen können,
dass eine allfällige Aussage ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders
nichts an dieser Feststellung zu ändern vermag, dürfte diese doch aus Ge-
fälligkeit ergehen,
dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin weder über eine ausländer-
rechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver-
fügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Beschwerdeführerin nach wie
vor gegeben ist, zumal Deutschland dem erneuten Ersuchen um Rück-
übernahme des SEM vom 23. Februar 2016 am 25. Februar 2016 zuge-
stimmt hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1
AuG),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG entgegenstehen, da das
SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegwei-
sungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist
(Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Deutschland Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, es würde
sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Befürchtungen
geltend macht,
dass sie, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus Art. 8 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis ableiten kann,
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dass vorliegend einerseits feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin bei
ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz als ledig bezeichnete und auch in
den seither eingereichten Gesuchen um Wiedererwägung inklusive dasje-
nige vom 7. Dezember 2015 keine Partnerschaft erwähnt hat,
dass indessen nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den
Schutz von Art. 8 EMRK geniesst,
dass erstmals durch eine Information des Zivilstandesamtes C._______
vom 6. Januar 2016 bekannt wurde, dass ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden ist,
dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten angesichts der
offensichtlich kurzen Dauer ihrer allfälligen Beziehung nicht von einer im
Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten ausgegangen werden kann,
dass daran weder das geltend gemachte Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung, welches aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
stätigung des Zivilstandesamtes C._______ vom 29. Februar 2016 hervor-
geht, noch das an das zuständige Migrationsamt beigelegte Gesuch des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Bewilligung des provisori-
schen Aufenthaltes vom 4. März 2016 nichts zu ändern vermögen, da die
Heiratspläne auch von Deutschland aus und damit ausserhalb der Schweiz
verwirklicht werden können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefähr-
dung in Deutschland auszugehen ist und sich die Beschwerdeführerin bei
allfälligen Problemen an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und Deutschland der
Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nach dem Gesagten
zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: