B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1603/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
Somalia,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
E-1603/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben Ende Juli 2011 verliessen und sich anschliessend während einein-
halb Jahren in Äthiopien aufhielten, bevor sie am 23. November 2012
nach Frankreich flogen und nach zweitägigem Aufenthalt mit dem Zug
weiter in die Schweiz gelangten, wo sie am 26. November 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass das BFM in der Folge fünf Mal versuchte, die Beschwerdeführerin 1
daktyloskopisch zu erfassen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A3, A4, A5,
A7 und A8), ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit den Datenbanken auf-
grund der schlechten Qualität der Scans jedoch nicht erfolgen konnte,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 10. Januar 2013 summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurde und in diesem Zusammenhang im Wesentli-
chen vorbrachte, sie sei von den Al Shabab (islamistische militante Be-
wegung) am (…) mit dem Tod durch Steinigung bedroht worden, weil sie
schwanger geworden sei, ohne verheiratet zu sein, was nach islami-
schem Recht eine Sünde darstelle,
dass sie sich im Zeitpunkt der Ausstossung der Drohung bei ihren Nach-
barn aufgehalten habe, die die Al Shabab gebeten hätten, die vorge-
schriebene Schonfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt vor
der Ausführung der Steinigung einzuhalten,
dass sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Sohn kurz darauf ver-
lassen habe,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 22. Januar 2013 erneut einem erfolg-
losen Daktyloskopierungsversuch unterzogen wurde (vgl. A12),
dass ihr am 6. März 2013 das rechtliche Gehör zu den Schwierigkeiten
bei der Daktyloskopierung und zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gewährt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2013 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
E-1603/2013
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Entscheideröff-
nung vom 19. März 2013 ein "In lieu of Birth Certificate" der Ständigen
Mission von Somalia beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und an-
deren Internationalen Organisationen in Genf vom 8. März 2013 samt
Quittung zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2013 (Post-
stempel 26. März 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die-
ses sei anzuweisen, die Asylverfahren wieder aufzunehmen, die Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, eventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgetli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2013 per Fax beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am
28. März 2013 unter anderem mitteilte, sie könnten den Verfahrensaus-
gang in der Schweiz abwarten und die Vorinstanz aufforderte, die Origi-
nalakten einzureichen,
dass am 5. April 2013 die Originalakten beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-1603/2013
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als aus den in Art. 32 Abs. 2
E-1603/2013
Seite 5
Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und in grober Weise verletzen,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus-
führte, Asylgesuchstellende seien gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG ver-
pflichtet, bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken,
dass bei der Beschwerdeführerin 1 sechs daktyloskopische Erfassungs-
versuche vorgenommen worden seien, davon einer durch einen Spezia-
listen, und in keinem der Fälle ein Fingerabdruckvergleich mit den Daten-
banken Eurodac und CS VIS (zentrales Visa-Informationssystem) habe
erfolgen können, weil die Qualität der Fingerabdrücke ungenügend ge-
wesen sei,
dass die Papillarleisten einer Person entweder durch äussere Einwirkun-
gen unkenntlich gemachten werden könnten oder in sehr seltenen Fällen
durch genetische Krankheiten nicht lesbar seien,
dass eine ärztliche Bestätigung vorliege, wonach die Fingerbeeren der
Beschwerdeführerin 1 verletzt gewesen seien,
dass sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen
Manipulation ihrer Fingerkuppen erklärt habe, keine Probleme mit ihren
Händen und Fingern zu haben, sich im Alter von etwa 20 Jahren zwar am
Arm verbrannt zu haben, wobei die Hände unversehrt geblieben seien,
dass sie auf die Frage, warum bei ihr ein Fingerabdruckabgleich nicht
möglich sei, geantwortet habe, der Grund könne darin liegen, dass sie in
Somalia viel mit ihren Händen gearbeitet habe, indem sie die Wäsche
von Hand gewaschen und Holz sowie Steine gesammelt habe,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass Verletzungen der Papillarleisten
üblicherweise innerhalb eines Monats verheilen würden und die Be-
schwerdeführerin 1 bereits über drei Monate lang in der Schweiz sei und
während ihres Aufenthalts keine schweren Arbeiten habe vornehmen
müssen, welche ihre Fingerbeeren hätten verletzen können,
dass die Beschwerdeführerin 1 überdies angegeben habe, an keiner ge-
netischen Krankheit zu leiden, weshalb ihre Fingerabdrücke grundsätzlich
auswertbar sein sollten,
E-1603/2013
Seite 6
dass somit keine krankheitsbedingte und keine unabsichtliche Verletzung
der Papillen vorliegen könne und daraus zu schliessen sei, dass die Be-
schwerdeführerin 1 ihre Fingerkuppen absichtlich beschädigt habe,
dass sie dadurch den Fingerabdruckvergleich schuldhaft verunmöglicht,
die Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts erheblich erschwert und
dadurch ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, weshalb
auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ausführte,
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht seien die gesamten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin 1 in Frage zu stellen,
dass deren Muttersprache somalisch nicht nur in Somalia, sondern auch
in Äthiopien, Dschibuti und Kenia gesprochen werde, womit mehrere
Staaten denkbar seien, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdefüh-
renden haben könnten,
dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 nicht überprüft
werden könne, ob ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb
von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Somalia für die Beschwerdefüh-
renden nicht zumutbar sei und deshalb nicht angeordnet werde, eine
Herkunft aus einem anderen Land jedoch nicht ausgeschlossen werden
könne, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotzdem
angenommen werde,
dass der Wegweisungsvollzug auch möglich sei und die Beschwerdefüh-
renden verpflichtet seien, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass die Beschwerdeführerin 1 auf Beschwerdeebene insbesondere ein-
wendet, sie könne sich nicht erklären, warum ein Fingerabdruckvergleich
nicht möglich sei; sie habe bereits mehrmals erklärt, keine Manipulation
ihrer Fingerkuppen vorgenommen zu haben,
dass sie sich in Frankreich wenige Tage ohne behördlichen Kontakt auf-
gehalten habe und im Rahmen der Frage nach der Zuständigkeit gemäss
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
E-1603/2013
Seite 7
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung)
keinen Grund gehabt habe, ihre Fingerkuppen zu manipulieren, um eine
Rückschiebung in einen Drittstaat zu verhindern; auch sei es nicht ihr An-
liegen, die schweizerischen Behörden über ihre Identität zu täuschen,
dass sie sich nach der Androhung des Nichteintretensentscheids durch
das BFM umgehend zur somalischen Vertretung in Genf begeben habe,
wo ihr zum Beleg ihrer Identität und Nationalität ein Ersatz-Geburtsschein
ausgestellt worden sei, mit dem sie ihre Identität offenlege,
dass sie dem BFM weiterhin zur daktyloskopischen Erfassung ihrer Fin-
gerabdrücke zur Verfügung stehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Daktyloskopie in BVGE
2011/27 festhielt, das BFM habe im Falle des Erlasses eines Nichteintre-
tensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG einen präzisen und de-
taillierten Bericht über die Erhebung der Fingerabdrücke zu den Akten zu
legen, der sich über die Daten der erfolglosen Fingerabdruckabgleichver-
suche und die davon betroffenen Finger äussere, bestätige, dass die Ab-
drücke sämtlicher Finger abgenommen wurden (vgl. Art. 99 Abs. 1 AsylG)
und die Qualifikationen des mit der Erhebung und dem Vergleich der Fin-
gerabdrücke betrauten Mitarbeitenden nenne (vgl. a.a.O. E. 5.1 S. 540 f.),
dass das BFM im Falle, dass keine Hinweise auf eine schuldhafte Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht bestehen, weitere Untersuchungen vorzu-
nehmen und allenfalls einen externen Spezialisten beizuziehen hat, um
festzustellen, ob die Veränderung der Papillarleisten bewusst herbeige-
führt worden ist oder nicht (vgl. a.a.O. E. 5 S. 540 ff.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beizug eines Spe-
zialisten erwähnt, dies aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Bericht im Sinne des er-
wähnten BVGE befindet, sondern lediglich relativ unscharfe Fotografien
der Fingerkuppen der Beschwerdeführerin 1 vorliegen, denen eine Ak-
tennotiz vom 22. Januar 2013 beiliegt, wonach die Beschwerdeführerin 1
"die Finger beim letzten Mal mit Leim bearbeitet" habe und diese "heute
(…) geschliffen (gewesen seien)" (vgl. A13),
E-1603/2013
Seite 8
dass in den Akten ferner ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbe-
suche im EVZ Basel" liegt, gemäss welchem Dr. med. Jürg Kremo am
23. Januar 2013 "Hinweise für (eine) Manipulation der Fingerbeeren"
feststellte (vgl. A15),
dass die bei den Akten liegenden Dokumente den oben dargelegten An-
forderungen an einen Bericht über die erfolglosen Daktyloskopierungs-
versuche offensichtlich nicht genügen,
dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs jegliche Manipulation ihrer Fingerbeeren bestritt (vgl. A16),
dass das BFM dieser Aussage der Beschwerdeführerin 1 nur Hinweise
entgegenzuhalten vermag, was nicht ausreicht, um eine tatsächliche Ma-
nipulation nachzuweisen beziehungsweise als überwiegend wahrschein-
lich erscheinen zu lassen,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführe-
rin 1 für das Gericht demnach nicht hinreichend belegt ist,
dass vielmehr die Vorinstanz den Sachverhalt in Missachtung des Unter-
suchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) unvollständig erstellt und zu
Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG erlassen hat,
dass die Sache zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auch betreffend die Ausführungen
zum Wegweisungsvollzug als nicht stichhaltig erweist,
dass das BFM nämlich im Rubrum Somalia als Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden anführte und in Erwägung II der angefochtenen
Verfügung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia
feststellte, dies jedoch nicht ins Dispositiv aufnahm, sondern (generell)
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass sich das Dispositiv damit als unklar erweist und unter Berücksichti-
gung des Rubrums mit der Begründung in Widerspruch steht, den das
BFM beim Erlass einer weiteren Verfügung aufzulösen haben wird,
dass das BFM schliesslich bei einer erneuten Prüfung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden das von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich
E-1603/2013
Seite 9
der Entscheideröffnung zu den Akten gereichte Beweismittel (In lieu of
Birth Certificate mit Quittung) zu berücksichtigen haben wird,
dass zusammenfassend die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 12. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zum erneu-
ten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es sich somit erübrigt, auf das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben
und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1603/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. März 2013
wird aufgehoben und die Verfahren werden im Sinne der Erwägungen zur
erneuten Prüfung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: