B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1603/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge legal
am 2. Dezember 2011 per Luftweg Richtung Türkei. Von dort aus reiste er
über diverse Länder am 15. Februar 2014 in die Schweiz ein und stellte am
18. Februar 2014 unter der Identität B._______, geboren am (…), eritrei-
scher Staatsangehöriger, ein Asylgesuch.
B.
Die Vorinstanz liess am 18. Februar 2014 eine radiologische Knochenal-
tersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe
durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung
nach Greulich-Pyle an und kam mit Bericht vom 19. Februar 2014 zum Er-
gebnis, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich 19 Jahre alt oder mehr.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Altersangabe und zu den Erkenntnissen des
SEM, wonach aufgrund seiner Angaben von einer anderen Identität auszu-
gehen sei, gewährt. Er gab dabei an, A._______ zu heissen, am (…) ge-
boren worden sowie äthiopischer Staatsangehöriger zu sein.
D.
Im Rahmen der Anhörung vom 18. Juni 2014 machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seiner Asylgründe geltend, er stamme aus Addis Ab-
eba und sei Sympathisant der Oromo Liberation Front (ONEG) gewesen.
Im Jahr 2009 habe er an einer Versammlung der Partei teilgenommen. Im
Jahr 2010 habe er (…) innerhalb von wenigen Tagen ein paar Mal Flug-
blätter verteilt und die anderen (…) informiert beziehungsweise aktiviert. In
dieser Zeit hätten ONEG-Mitglieder an verschiedenen Orten des Landes
terroristische Akte durchgeführt, weshalb die Regierung ihre Kontrollen
verstärkt habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er
auf einer in einer Zeitung publizierten Liste mit Namen der von der Regie-
rung gesuchten ONEG-Anhänger stehe. Daraufhin habe er sich an diver-
sen Orten versteckt, bevor er mithilfe von Freunden Äthiopien verlassen
und legal – mittels seines Reisepasses und einem türkischen Visum – in
die Türkei geflogen sei.
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E.
Mit jeweiligem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 17.
September 2015 beziehungsweise 2. Februar 2016 wurde der Beschwer-
deführer wegen geringfügigen Diebstahls beziehungsweise Hausfriedens-
bruchs zu einer Busse beziehungsweise zu einer Geldstrafe von 10 Tages-
sansätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse ver-
urteilt.
F.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - eröffnet am 22. Februar 2016 -
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug
der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Datum Poststempel: 10. März 2016) reichte
der Beschwerdeführer beim SEM, welches die Eingabe zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, Beschwerde ein und
beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie die Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien seine Aussagen so-
wohl zur ONEG als auch zu seinen entsprechenden Aktivitäten äusserst
dürftig und unsubstantiiert ausgefallen. Namentlich habe er nichts über
seine Kontaktperson bei der Partei, die anderen Parteimitglieder und die
erste Versammlung berichten können (A17/16 S. 8 f.). Gleich verhalte es
sich mit seinen Ausführungen zur angeblichen Suche nach ihm; insbeson-
dere habe er das Herausgabedatum der Zeitung, in welcher sein Name
angeblich abgedruckt worden sei, nicht nennen können (A17/16 S. 9).
Auch wirke seine Behauptung, er habe sich zwar an verschiedenen Orten
in Äthiopien versteckt, könne diese jedoch nicht angeben (A17/16 S. 10),
als Spontanerklärung und Konstrukt einer Verfolgungsgeschichte. Ferner
seien seinen Schilderungen in Bezug auf den Verlust der Identitätspapiere,
den Besitz weiterer Ausweise, die Wohnsituation vor seiner Ausreise, seine
berufliche Tätigkeiten, die Häufigkeit und Zeitdauer des Verteilens der
Flugblätter sowie die Inhaftierung von Freunden zahlreiche Widersprüche
zu entnehmen (A8/9 S. 5 f., 8 f.; A17/16 S. 2 ff., 7 f., 11 ff.). Im Übrigen
spreche auch sein Antwortverhalten – langes Zögern nach einer Frage –
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eher für ein konstruiertes Vorbringen. Schliesslich sei das gesamte Verhal-
ten während des Asylverfahrens (falsche Identitätsangabe, widersprüchli-
che Aussagen in wesentlichen Punkten des Asylvorbringens, wiederholte
Straffälligkeit in der Schweiz) der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
massiv abträglich.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er werde in
seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit gesucht bezie-
hungsweise sei als Gegner des Regimes verfolgt. Er werde vom heimatli-
chen Regime als Terrorist betrachtet. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm
deswegen Folter.
4.2. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird hinlänglich begründet – und mit den entsprechenden Aktenstel-
len untermauert –, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten unglaubhaft respektive widersprüchlich ausgefallen
sind. Ferner gelangt die Vorinstanz zutreffend zur Erkenntnis, dass die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die vorgängige fal-
sche Identitätsangabe nachhaltig erschüttert ist. Schliesslich vermag auch
seine Erklärung, wie er legal aus seinem Heimatland habe ausreisen kön-
nen beziehungsweise weshalb ihn die Kontrollen am Flughafen nicht fest-
gehalten hätten, wenn er doch gesucht werde (A17/16 S. 11), nicht zu über-
zeugen.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was der
Schlussfolgerung der Vorinstanz im Asylpunkt entgegenstehen würde. Na-
mentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bun-
desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen sollen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Gemäss eigenen Angaben habe er einen
grossen Teil seines bisherigen Lebens in Addis Abeba verbracht und ver-
füge dort über ein soziales Netz (A8/9 S. 8). Ferner gab er zu Protokoll,
dass seine Familie über eine Behausung verfüge (A17/16 S. 5). Zudem
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handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im ar-
beitsfähigen Alter, welcher eine Schulbildung aufweise und etwa drei Jahre
lang als [Tätigkeit] tätig gewesen sei (A17/16 S. 4 ff.). In Übereinstimmung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist mithin von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Natasa Stankovic
Versand: