B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1604/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A.______, geboren angeblich (…)
respektive (…),
angeblich Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. April
2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2011 als verschwunden galt,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons (…) den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom (…) wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz
zu einer Geldstrafe von (…) verurteilte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 im B._______ ein zwei-
tes Asylgesuch stellte und nach seinem Transfer am 6. März 2012 im
C._______ summarisch zu seiner Person, zu den Gesuchgründen und
zum Reiseweg befragt wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens nicht verlassen, sondern bei (…) gelebt, (…),
dass er dieselben Gründe geltend mache wie bei seinem ersten Asylge-
such, und auf die Feststellung des Befragers, sein Asylgesuch sei abge-
lehnt worden (recte: auf sein Asylgesuch sei nicht eingetreten worden),
ausführte, er sei gekommen, weil er Hilfe benötige, er lebe nicht mehr bei
(…) und habe weder Unterkunft noch etwas zu essen, etwas anderes ha-
be er nicht vorzubringen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner
Absicht, ihn wie bereits im ersten Asylverfahren für das weitere Verfahren
mangels glaubhafter Altersangaben als volljährige Person zu behandeln,
und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör
gewährte,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet am
16. März 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es den Beschwerdeführer unter der Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache diesel-
ben Gründe wie im seit dem 27. April 2011 rechtskräftig abgeschlossen
ersten Asylverfahren geltend,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens seien Ereignisse einge-
treten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, wes-
halb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl-
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2012
(Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine Hin-
weise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährig-
keit vollumfänglich auf die Ausführungen in der in Rechtkraft erwachse-
nen Verfügung vom 19. April 2011 verwiesen werden kann und darüber
hinaus festzustellen ist, dass er inzwischen ohnehin volljährig wäre, sollte
seine Altersangabe im erstinstanzlichen Verfahren (…) den Tatsachen
entsprechen,
dass dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, er sei anlässlich
der Befragung sehr aufgewühlt und verwirrt gewesen und benötige ange-
sichts seiner Situation den Schutz der Schweiz, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Guinea, wo
er seit seinem (…) Lebensjahr gelebt habe, oder Côte d'Ivoire, wo dessen
Vater in (…) (Bezirk […]) leben soll (die Behauptung in der Beschwerde,
der Vater sei gestorben, widerspricht den bisherigen Aussagen, vgl. B5/10
S. 5), drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehen-
de konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage insbesondere im Bezirk (…) in Côte d'I-
voire oder in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in diesen Ländern keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu
bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen
Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welcher von (…)
bis (…) die Schule besucht hat (vgl. Akten BFM B5/10 Ziff. 1.17.04), und
offenbar recht selbständig ist, hat er sich doch seit seiner Ausreise im
Jahre (…) allein durchgeschlagen,
dass er bei Bedarf wohl die Unterstützung seines in Côte d'Ivoire leben-
den Vaters in Anspruch nehmen kann,
dass deshalb nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: