Abtei lung V
E-1606/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______, und
D._______,
Mongolei,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1606/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat im Oktober 2004 verliessen und am (...) November 2005 ein
erstes Mal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 14. September gegen die-
sen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September
2007 abwies,
dass sich die Beschwerdeführenden von November 2007 bis Januar
2010 als Asylsuchende in den Niederlanden, in Schweden und in Dä-
nemark aufhielten, bevor sie gestützt auf ein Rückübernahmeersuchen
der dänischen Migrationsbehörden im Rahmen des Dubliner-Abkom-
mens am (...) Januar 2010 in die Schweiz überführt wurden, wo sie am
21. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ er-
neut um Asyl nachsuchten,
dass am 10. Februar 2010 im Transitzentrum F._______ die Erstbefra-
gung stattfand und den Beschwerdeführenden am gleichen Tag das
rechtliche Gehör gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei nach seiner Haftentlas-
sung im April 2004 von ehemaligen Mithäftlingen genötigt worden, auf
einem Friedhof heimlich eine Leiche zu begraben,
dass man ihm dafür, dass er den Mord auf sich nehme und sich den
Behörden stelle, Geld angeboten und ihm gedroht habe,
dass er mit seiner Frau beschlossen habe, sich bei deren Eltern in der
Provinz G._______ zu verstecken,
dass vier ehemalige Mithäftlinge ihn am 2. oder 3. Oktober 2004 in
G._______ entführt und derart verprügelt hätten, dass er das
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Bewusstsein verloren habe und erst drei Tage später im Spital wieder
zu sich gekommen sei,
dass die Polizei ihn im Spital aufgesucht und er deshalb angenommen
habe, man habe ihm den Mord angehängt,
dass sie vor diesem Hintergrund G._______ am 6. Oktober 2004
verlassen hätten,
dass er diesen Vorfall im ersten Asylverfahren aus Angst nicht erwähnt
habe, die Asylbehörden könnten ihn als Mörder betrachten,
dass er darüber hinaus seit seiner Haftentlassung keine Arbeit gefun-
den habe und als Verursacher des Autounfalls vom 5. März 2002 (der
Beschwerdeführer hatte im ersten Verfahren angegeben, es sei zu ei-
nem Unfall gekommen, bei dem ein Mann gestorben sei; er sei des-
halb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden) und von den Angehö-
rigen des Verstorbenen bedroht worden sei,
dass er während seines Aufenthaltes in Schweden von einem Mongo-
len erfahren habe, dass er werde von der Polizei gesucht,
dass er im Übrigen die selben Asylgründe geltend mache wie im
ersten Verfahren,
dass er – abgesehen von den erwähnten Problemen und zwei kurzen
Inhaftierungen durch die Polizei – nach seiner Haftentlassung mit Be-
hörden, Organisationen oder Privaten nie Schwierigkeiten gehabt ha-
be,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Mann habe nach seiner
Haftentlassung keine Arbeit gefunden und sei oft verprügelt worden, er
habe sie jedoch nie über den Grund der Übergriffe informiert,
dass im Heimatstaat gegen sie weder eine Strafuntersuchung noch ein
Gerichtsverfahren eröffnet und sie nie verhaftet worden sei und sie
mit Behörden, Organisationen oder Privaten nie Probleme gehabt
habe,
dass sie befürchte, ihr Mann werde im Falle einer Rückkehr in die
Mongolei dort umgebracht oder inhaftiert und ihre Kinder dadurch so-
zial ausgegrenzt,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung die Origi-
nale einer Bestätigung der mongolischen Generalpolizeistelle und ei-
ner Bestätigung der Haftanstalt Nr. 403, Gerichtsvollzugsstelle, beide
ausgestellt am 3. August 2009 in H._______, samt englischer Über-
setzungen zu den Akten reichten,
dass eine Abfrage der EURODAC-Datenbank (Abgleich von Fingerab-
drücken) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Januar 2008
in den Niederlanden, am (...) November 2008 in Schweden und am
(...) Mai 2009 in Dänemark Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 8. März
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setze gemäss dem Urteil der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission vom 3. Mai 2000 (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 14) voraus, dass im vorangehenden Asylverfahren eine sum-
marische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen statt-
gefunden habe, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergebe,
dass das am 7. November 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem
21. September 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass die Beschwerdeführenden bei ihrem zweiten Asylgesuch auf die
im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe
verwiesen hätten,
dass diese Vorbringen vom BFM bereits als widersprüchlich, substanz-
arm und unlogisch erkannt worden seien und das Bundesverwaltungs-
gericht diese Einschätzung mit Urteil vom 21. September 2007 bestä-
tigt habe,
dass die neuen Vorbringen auf denjenigen des letzten Asylgesuchs
aufbauen und deshalb ebenfalls jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren
würden,
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dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Bestätigungen
nichts ändern könnten,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschen-
de politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbar-
keit ihrer Rückführung sprechen würde, zumal diese einen Grossteil
ihres Lebens dort verbracht hätten, mit den dortigen Lebensumstän-
den bestens vertraut seien und die Beschwerdeführerin im Heimat-
staat über ein familiäres Netz verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die Verfü-
gung des BFM vom 5. März 2010 sei aufzuheben, soweit sie den Voll-
zug der Wegweisung anordne, und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen liessen,
dass sie – unter Hinweis auf das Urteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 19. Oktober 2001 (EMARK 2002 Nr. 3) –
zur Begründung geltend machten, eine Kombination von Elementen
der Unzumutbarkeit mit solchen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage könne zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen,
dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Möglichkeit einer
Reintegration im Heimatstaat zu berücksichtigen sei, wobei ein langer
Aufenthalt in der Schweiz und eine erfolgreiche Integration, kombiniert
mit Problemen persönlicher Natur, einen Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar im Sinne von Art. 14 a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) erscheinen lassen könne,
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dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sämtlichen Elementen - wie
beispielsweise der Integration der Asylsuchenden im Aufenthaltsstaat,
der Dauer seit Verlassen des Heimatstaates, dem Fehlen eines famili-
ären Netzes im Heimatstaat - Rechnung zu tragen sei,
dass dem Kindeswohl bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine grosse Bedeutung zukomme,
dass eine starke Assimilation in der Schweiz eine Entwurzelung zur
Folge haben könne, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erscheinen lasse,
dass ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar sei, da die Kinder nie in der Mongolei gelebt und sich
seit ihrer Geburt in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten
hätten,
dass die Beschwerdeführenden angesichts ihres langjährigen Aufent-
halts ausserhalb ihres Heimatstaates im Falle einer Rückkehr mit
schwerwiegenden Reintegrationsproblemen zu kämpfen hätten, zumal
sie weder über ein Beziehungsnetz noch über finanzielle Mittel verfüg-
ten und ihnen auch die Kraft für einen Neuanfang fehle,
dass die Familie im Falle einer Wegweisung über keine Wohngelegen-
heit verfüge und gezwungen wäre, unterhalb des Existenzminimums
zu leben, was die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder gefähr-
de,
dass sich das BFM in seinen stereotypen Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid nicht mit der speziellen Situation der Familie ausein-
andergesetzt und dadurch seine Begründungspflicht verletzt habe,
weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob das BFM seine Begründungspflicht
und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt hat,
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG jede schriftliche Verfügung zu be-
gründen ist, das VwVG allerdings keine besonderen Anforderungen an
den Inhalt und den Umfang der Begründung stellt,
dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden müssen, die Verfü-
gung sachgerecht anfechten zu können (Entscheidungen des Schwei-
zerischen Bundesgerichts [BGE] 124 II 149),
dass die verfügende Behörde daher die Überlegungen nennen muss,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf,
dass sie sich dementsprechend nicht mit allen tatbeständlichen Be-
hauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss
(vgl. zum Ganzen ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Schulthess Poly-
graphischer Verlag, Zürich 1998, S. 128),
dass es den Beschwerdeführenden vorliegend problemlos möglich
war, die Verfügung des BFM vom 5. März 2010 gestützt auf die darin
enthaltenen Erwägungen sachgerecht anzufechten,
dass der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht daher abzu-
weisen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sein können, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das vom Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylge-
suchs geäusserte Vorbringen (Vergraben einer Leiche auf einem
Friedhof) sich auf Ereignisse bezieht welche sich vor Verlassen des
Heimatstaates zugetragen haben, mithin vom Beschwerdeführer be-
reits im ersten Asylverfahren hätten geltend gemacht werden können,
dass dessen Begründung, er habe den Vorfall aus Angst nicht
erwähnt, von den Schweizer Asylbehörden als Mörder betrachtet zu
werden, nicht zu überzeugen vermag,
dass es sich bei seinem weiteren Vorbringen, er habe in Schweden
von einem Mongolen erfahren, dass er im Heimatstaat von der Polizei
gesucht werde (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 8), um eine
Aussage handelt, welche in keiner Weise belegt ist und die gemäss
Rechtsprechung und Lehre für die Annahme einer begründeten Furcht
vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen nicht ausreicht ,
dass zudem den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen
kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische An-
schauungen) zugrunde liegt,
dass die Mongolei als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
AsylG gilt,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass, soweit die Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung beantragen, darauf mangels Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist,
dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung
darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen,
dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge
einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der gan-
zen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c.ff.ccc),
dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sind,
dass sich die Beschwerdeführenden während des ersten Asylverfah-
rens von November 2005 bis November 2007 in der Schweiz aufhiel-
ten und sie nach ihrer Ausreise im November 2007 am 19. Januar
2010 erneut in die Schweiz einreisten,
dass bezüglich der Kinder (...) aufgrund ihres Alters und der kurzen
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Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Fall eines Wegweisungsvoll-
zugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden kann,
dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die
Mongolei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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