B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1606/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz das Gesuch ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013
freiwillig in den Heimatstaat zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 in der Schweiz erneut
um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. November
2015 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
am 13. März 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt wurde,
dass er zu Protokoll gab, er wolle auf keinen Fall nach Deutschland zurück-
kehren; er habe dort zu (…) gearbeitet, einen Unfall erlitten, an (…) und
(…) operiert werden müssen und trotzdem keine Aufenthaltsbewilligung er-
halten,
dass in Deutschland indes noch ein (…) hängig sei, welches nach seinen
Informationen noch zwei bis drei Jahre dauern könne, er an erhöhten (…)
leide und nicht so lange warten könne, zumal er keine Unterstützung mehr
erhalte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 19. März 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers
am 22. März 2019 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am 29. März
2019 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
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nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Besch-
werdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch
vom SEM in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Ver-
fahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass er zusammen mit der Beschwerde eine Medikamentenliste zu den
Akten reicht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren
jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde deshalb einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. November 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hat und der Beschwerdeführer anerkennt,
sich seither in Deutschland aufgehalten zu haben,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am
22. März 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich
zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, was
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systematische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf
und solches durch den Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht
wird,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, aufgrund
seines psychischen und mentalen Gesundheitszustandes könne er die
Reise in den zuständigen Dublin-Staat nicht antreten, mithin geltend
macht, er sei nicht transportfähig,
dass er darum ersuche, in der Schweiz bleiben zu dürfen und humanitäres
Asyl beantrage,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum ge-
gebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig
abgeklärt wird und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch
medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medika-
mente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich auf-
drängen würde,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewie-
sen hat, bei der Organisation der Überstellung würden die deutschen Be-
hörden vorab im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über gesund-
heitliche Beeinträchtigungen und die notwendige Behandlung informiert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass darüber hinaus ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Pra-
xis des EGMR erst vorliegen würde, wenn eine schwer kranke Person
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR:
Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass nach dem Ausgeführten keine Anzeichen dafür bestehen, Deutsch-
land werde dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Pflege
nicht zukommen lassen und es keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen ist,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor