Abtei lung V
E-1609/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafen); Verfügung
des BFM vom 6. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1609/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei den Grenz-
polizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 – eröffnet am 7. März
2009 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihm gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens, für
maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten am 20. Feb-
ruar 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, in wel-
chem Rahmen er geltend machte, entgegen seinen Angaben auf dem
Personalblatt sei er nicht im Jahre (...) sondern im Jahre (...) geboren
und dementsprechend minderjährig,
dass nach telefonischer Rücksprache mit der (...) Zentralstelle für
Minderjährige "Mineurs non-accompagnés" (MNA) die Erstbefragung
ohne Anwesenheit einer Vertreterin des MNA fortgeführt wurde,
dass am 27. Februar 2009, im Beisein einer Vertreterin eines aner-
kannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks, die Anhörung durch
den Dienst Flughafenverfahren des BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______,
wo er seinen Lebensunterhalt als (...) verdient habe,
dass nach dem Tod seiner Mutter und seiner beiden Schwestern sein
Vater im Jahre 2008 ebenfalls gestorben sei, woraufhin er zu einem
Freund seines Vaters gezogen sei,
dass er nach dessen Tod am 1. Januar 2009 nach A._______ gezogen
sei und sich dort bis zu seiner Ausreise in B._______, unter einer
Brücke bei Obdachlosen, aufgehalten habe,
dass nachts jeweils bewaffnete Räuber unter die Brücke gekommen
seien, sie weggejagt hätten und sie als Opfer ihrer Teufels-Rituale
hätten benutzen wollen,
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dass er oft zu Gott gebetet habe, in der Hoffnung, dieser möge ihn
erhören und ihm zur Flucht verhelfen,
dass die Gebete des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 erhört
worden seien, da er einen grossen, wohlhabenden weissen Mann
getroffen habe, der mit ihm Erbarmen gehabt und ihm versprochen
habe, ihn in sein Heimatland mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer wie versprochen am 15. Februar 2009 von
diesem weissen Mann abgeholt und zum Flughafen gefahren worden
sei, wo sie zusammen ein Flugzeug bestiegen hätten,
dass er vor diesem Hintergrund und mit Hilfe des weissen Mannes
ohne Identitäts- oder Reisepapiere A._______ am 15. Februar 2009
verlassen habe und über die Türkei nach Zürich geflogen sei,
dass er die Kontrollstellen problemlos habe passieren können, obwohl
er selbst weder Identitäts- noch Reisedokumente auf sich getragen
habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass Abklärungen der Flughafenpolizei Zürich-Kloten ergeben haben,
dass ein Herr Y._______, welcher im Besitze einer schweizerischen
Aufenthaltsbewilligung ist, am 15. Februar 2009 in A._______ einen
Flugschein gekauft hat, um via Istanbul nach Zürich zu reisen,
dass der in der Schweiz lebende Herr Y._______ seine Aufenthaltsbe-
willigung am (...) als verloren gemeldet hat und am (...) wie üblich an
seinem Arbeitsort hier in der Schweiz erschienen ist,
dass laut Vermutungen der Flughafenpolizei der Beschwerdeführer mit
dieser vermissten Aufenthaltsbewilligung und einem auf denselben
Namen lautenden Reisepass von A._______ via Istanbul in die
Schweiz gereist ist,
dass dem Beschwerdeführer während der Befragung vom 20. Februar
2009 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass die (...) Zentralstelle für Minderjährige "Mineurs non-accom-
pagnés" (MNA) dem BFM am 24. Februar 2009 schriftlich mitteilte,
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dass sie aufgrund des Sachverhalts und nach Rücksprache mit dem
im Flughafen-Transit vertretenen Roten Kreuz den Gesuchsteller als
volljährig und selbstständig einschätze und aus diesem Grunde dieses
Mandat nicht übernehme,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minder-
jährigkeit glaubhaft darzulegen, zumal er seine widersprüchlichen
Aussagen zu seinem Alter in keiner Weise überzeugend habe erklären
können,
dass der Erklärungsversuch, er habe seinen Jahrgang nicht mehr
gewusst, weil er anlässlich der Erstbefragung verwirrt gewesen sei,
unglaubhaft sei, da auch bei einer allfälligen vorübergehenden
Verwirrtheit ein so wichtiges Datum wie das Geburtsdatum nicht
vergessen werden könne,
dass ferner schwer nachvollziehbar sei, dass eine (...)-jährige Person
ohne Begleitung und ohne Identitätsdokumente von A._______ via
Istanbul nach Europa gelangen könne,
dass auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht
einer minderjährigen Person entspreche,
dass die vorliegend dargelegte Verfolgungsgeschichte zweifelhaft sei,
zumal er anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht habe, Räuber
hätten ihn von der Brücke in B._______ weggejagt, im Rahmen der
Bundesanhörung diese bedeutenden Vorkommnisse hingegen mit
keinem Wort mehr erwähnt habe,
dass es der Logik des Handelns widerspreche und nicht glaubhaft sei,
dass ein Unbekannter für eine ihm fremde Person innert zwei Tagen
eine Reise nach Europa ohne Gegenleistung organisiert und finanziert
haben soll,
dass auch sein Unwissen zu den Vermutungen der Flughafenpolizei
bezüglich der missbräuchlichen Verwendung einer vermissten schwei-
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zerischen Aufenthaltsbewilligung und des dazu passenden Reise-
passes wenig zu überzeugen vermöge, insbesondere weil er in Istan-
bul problemlos die Sicherheitskontrollen habe passieren können,
dass Teufels- oder Geheimkulte in Nigeria verboten seien und deren
Übergriffe grundsätzlich strafrechtliche Ermittlung seitens der nigeria-
nischen Behörden auslösen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten
würden,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 – Post-
stempel – gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Minder-
jährige sei aus dem Transit zu entlassen und in die Schweiz einreisen
zu lassen, in der Folge seien unter Beisein eines Minderjährigen-
vertreters die Befragungen zu wiederholen und die Frage der Asyl-
gewährung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme neu zu prüfen,
ferner sei zu diesem Zweck das Verfahren im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 – Poststempel – ein
Dokument in Fotokopie, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
bescheinigend, zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13; 1999
Nr. 18; 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer während der Befragung zur Person am 20.
Februar 2009 zu Protokoll gab, entgegen seinen Angaben auf dem
Personalienblatt sei er am (...) geboren und damit minderjährig,
dass daher für den Beschwerdeführer vom Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons (...) während der Befragung vom 20.
Februar 2009 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben
genannten gesetzlichen Voraussetzungen genügend Rechnung getra-
gen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
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Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nämlich der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asyl-
gesuchs im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten am 17.
Februar 2009 im Personalienblatt schriftlich angab, am (...) geboren
worden zu sein,
dass er in der nachfolgenden Kurzbefragung vom 20. Februar 2009
demgegenüber angab, er sei entgegen seinen Angaben im Per-
sonalienblatt nicht im Jahr (...) geboren, sondern im Jahr (...) und
somit minderjährig,
dass er während der Anhörung nach einem Kalender fragte und sich
daraufhin korrigierte, indem er angab, (...) Jahre alt zu sein (vgl. (A1 S.
2 f.),
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dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend
gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie
aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle
unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ansonsten die asylsuchende
Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente geht, die für oder gegen
eine asylsuchende Person sprechen,
dass aufgrund der klar widersprüchlichen Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinem Alter sowie aufgrund seines äusseren Erschei-
nungsbildes ernsthafte Zweifel an seiner grundsätzlichen Glaub-
würdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm ange-
gebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich
erscheinen lässt,
dass vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in
der Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, der unterzeichnete Rechts-
anwalt habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bloss
an dessen typisch kindlichen Äusseren, sondern insbesondere auch
an dessen Stimme, welche jegliche Anzeichen eines Stimmbruchs
vermissen lasse, erkannt, muss aufgrund der obigen Ausführungen als
blosse Schutzbehauptung gewertet werden,
dass demzufolge auch der Antrag auf Anhörung des Beschwerde-
führers von Amtes wegen abgewiesen wird,
dass schliesslich auch die nachgereichte Fotokopie, das Geburts-
datum des Beschwerdeführers bescheinigend, nichts an der unglaub-
haft gebliebenen Minderjährigkeit zu ändern vermag, zumal die ein-
gereichte Fotokopie einen wenig authentischen Eindruck erweckt und
die angebliche Minderjährigkeit umso weniger zu belegen vermag, als
es sich dabei um eine nicht verifizierbare Fotokopie handelt,
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass er anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2009 (S. 3) im
Übrigen zugab, er sei im Jahre (...) geboren,
dass es sich somit erübrigt, auf die - basierend auf der Annahme der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemachten - Darlegungen
und Rügen in der Beschwerdeschrift, wonach die Asylbehörden das
Übereinkommen über die Zuständigkeiten der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01) verletzt hätten,
weil dem Beschwerdeführer kein Vormund im Sinne von Art. 85 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.
Dezember 1987 [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 20 Bst. b IPRG und Art. 368
ZGB beigeordnet worden sei, einzugehen, zumal diesen Ausführungen
die Grundlage entzogen ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung vollumfänglich zu verweisen ist – zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den
konkreten Unglaubhaftigkeitselementen seiner Verfolgungsvorbringen
nicht Stellung nimmt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass bei dieser Sachlage keine Gründe bestehen für eine wiederholte
Befragung des Beschwerdeführers respektive eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die
eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit
stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine
Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint,
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dass der junge Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind, fast sein ganzes Leben in
Nigeria verbracht hat, demgemäss dort auch über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen dürfte, zumal er eigenen Angaben zufolge
(...) gearbeitet habe, und zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und
Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit
einem Monat im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten aufhält –
bestens vertraut ist,
dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, all-
fällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz
bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref. Nr. N (...)
(per express, in Kopie; vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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