Abtei lung V
E-1610/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
und deren Kinder C._______,
D._______, und
E._______,
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1610/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am (...) August 2009 verliessen und am 20. August 2009
ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 30. September 2009 da-
gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2009 abwies,
soweit darauf eingetreten wurde,
dass sich die Beschwerdeführenden von Oktober 2009 bis Februar
2010 als Asylsuchende in Frankreich aufhielten, bevor sie gestützt auf
ein Rückübernahmeersuchen der französischen Migrationsbehörden
im Rahmen des Dubliner-Abkommens am 4. Februar 2010 in die
Schweiz überführt wurden, wo sie am 8. Februar 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ erneut um Asyl nachsuchten,
dass am 16. Februar 2010 die Erstbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum F._______ stattfand und den Beschwerdeführenden
am 8. März 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichtein-
tretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei die gleichen Asylgründe geltend
machten wie im ersten Asylverfahren (Übergriffe durch die serbische
Bevölkerung aufgrund ihrer bosnischen Ethnie),
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen neu ein Schreiben des
Innenministeriums der Respublika Srpska vom 18. Dezember 2009
und ein Schreiben der Gemeinde G._______ vom 10. Januar 2010 ins
Recht legten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am 10. März
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführenden würden die selben Asylgründe geltend machen
wie bei den ersten Asylgesuchen, welche seit dem 6. Oktober 2009
rechtskräftig abgeschlossen seien,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach
Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die eingereichten Dokumente auf Ereignisse verweisen würden,
die die Beschwerdeführenden bereits in den abgeschlossenen Asyl-
verfahren geltend gemacht hätten,
dass weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rück-
führung in den Heimatstaat sprechen würden, und die Familie die
Möglichkeit habe, ihren Lebensunterhalt gleich wie vor ihrer Ausreise
zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden seit 1996 bis zu ihrer Ausreise im
August 2009 in H._______ in der Föderation Bosniens und Her-
zegowinas gelebt hätten und somit dort über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen würden, das ihnen eine Rückkehr erleichtern
werde,
dass die Kinder wieder die Schule besuchen beziehungsweise ein-
geschult werden könnten, und aus den Akten keine Hinweise auf
gesundheitliche Probleme ersichtlich seien, weshalb sich auch im
Sinne des Kindeswohls keine Wegweisungshindernisse ergeben
würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 16. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei auf die
Asylgesuche vom 8. Februar 2010 einzutreten, die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantra-
gen liessen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen
geltend machen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Oktober 2009 hätten sich wahrscheinlich Revisionsgründe ergeben,
dass sie im Verlaufe der zweiten Asylverfahren in der Schweiz Identi-
tätspapiere und zwei Schreiben aus G._______ eingereicht hätten,
welche die geschilderten Probleme bestätigen würden,
dass diese Tatsachen in der angefochtenen Verfügung nicht gebührend
berücksichtigt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina an Leib und Leben bedroht seien,
dass sie betonen, nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus dem
Heimatstaat geflüchtet zu sein,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
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37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG ), weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sein können, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen explizit auf
die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten
Fluchtgründe verwiesen haben,
dass sie nicht geltend machen, es seien seit Erlass der Verfügung des
BFM am 24. September 2009 Ereignisse eingetreten, die geeignet
seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des zweiten Asylver-
fahrens zwar neue Beweismittel ins Recht legten, welche jedoch den
Sachverhalt betreffen, der bereits Gegenstand sowohl der Verfügung
des BFM vom 24. September 2009 als auch des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 gewesen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beiläufig erwähnt wird, aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2009 hätten sich
wahrscheinlich Revisionsgründe ergeben (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.2
S. 4),
dass die Beschwerdeführenden damit implizit den Revisionsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen,
dass jedoch weder im Rahmen eines zweiten Asylgesuches noch im
Rahmen eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens Revisionsgrün-
de, welche ein Urteil eines vorangehenden Asylgesuches beschlagen,
geprüft werden können,
dass somit auf die im Verlaufe des zweiten Asylgesuches ein-
gereichten Beweismittel sowie das Vorbringen auf Beschwerdeebene,
es hätten wohl Revisionsgründe bestanden, was aber von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2010 nicht genügend berück-
sichtigt worden sei, nicht einzugehen ist,
dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können,
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dass das BFM somit zur Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe der Beschwerdeführenden auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass, soweit von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen sind,
das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen,
dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge
einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der gan-
zen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., 1998 Nr. 31),
dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung und der Grad der erfolg-
ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sind,
dass sich die Beschwerdeführenden während des ersten Asylver-
fahrens von August 2009 bis Oktober 2009 in der Schweiz aufhielten,
und sie nach ihrer Ausreise im Oktober 2009 am 4. Februar 2010 er-
neut in die Schweiz einreisten,
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dass bezüglich der Kinder angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer
nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung in der Schweiz und für
den Fall eines Wegweisungsvollzugs von einer Entwurzelung ge-
sprochen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sich allfällige vorsorgliche Massnahmen mit Erlass des vor-
liegenden Urteils erübrigen und das entsprechende Begehren abzu-
weisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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