Abtei lung V
E-1611/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Togo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1611/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine togolesische Staatsangehörige
aus B._______ - ihren eigenen Angaben zufolge am 20. September
2009 mit einem vom 26. August bis zum 29. September 2009 gültigen
Schengen-Visum in die Schweiz einreiste,
dass sie als Vertreterin des C._______ vom 22. bis zum
24. September 2009 am (...) in D._______ teilnahm und nach
Beendigung des (...) illegal in der Schweiz verblieb,
dass sie am 3. November 2009 anlässlich einer Polizeikontrolle in
E._______ angehalten und anschliessend befragt worden ist und
dabei die Absicht äusserte, ein Asylgesuch stellen zu wollen,
dass sie gleichentags durch die kantonale Behörde angehört wurde,
dort ein Asylgesuch stellte und angab, seit der Beendigung der (...) bei
einem Schweizer zu leben, der ihr gesagt habe, sie müsse um Asyl
nachsuchen, andernfalls könne sie nicht in der Schweiz bleiben,
dass sie in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
transferiert wurde, wo sie zu ihrer Person und ihren Asylgründen am
9. November 2009 summarisch befragt wurde,
dass sie am 20. November 2009 in Anwendung des Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt direkt angehört wurde,
das sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
sie habe seit Ende 2008 in ihrer Heimat Probleme mit ihrem Onkel,
weil er sie mit einem reichen, alten Mann, von dem er Geld bekommen
habe, habe verheiraten wollen,
dass die Beschwerdeführerin dies abgelehnt habe, weil dieser Mann
bereits 68 Jahre alt und verheiratet gewesen sei,
dass der Onkel sie wiederholt zu diesem Mann geschickt habe, der sie
mehrmals vergewaltigt habe, das letzte Mal im September 2009,
dass sie sich bei Verwandten versteckt habe, vom Onkel jedoch immer
wieder gefunden und mit dem Tode bedroht worden sei,
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dass sie sich an einen Richter gewandt habe, dieser ihr jedoch geraten
habe, das Problem innerhalb der Familie zu lösen,
dass sie daher froh gewesen sei, als sie von ihrem Arbeitgeber,
C._______, für die Teilnahme am (...) in D.________ ausgewählt
worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A3/12, A4/9 und A7/13),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 9. März
2010 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
vom 3. November 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre der
Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, ihr Asylgesuch
früher einzureichen, sei sie doch bereits am 20. September 2009 in die
Schweiz eingereist,
dass die Beschwerdeführerin die Vermutung, das Asylgesuch in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom
3. November 2009 eingereicht zu haben, nicht habe widerlegen
können, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuches
möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben (Art. 33. Abs.
2 und 3 AsylG), da ihre Aussagen, sie hätte nach dem Willen ihres
Onkels mit einem 68-jährigen, polygamen Mann zwangsverheiratet
werden sollen, und sie sei von diesem mehrmals vergewaltigt worden,
auf einen vorgetäuschten Sachverhalt hindeuten würden,
dass nicht geglaubt werden könne, dass eine (...)-jährige Frau und
Mutter eines Kindes während Monaten nicht imstande sein sollte, sich
gegen die sexuelle Gewalt eines alten Mannes zur Wehr zu setzen
oder wirksame Schritte dagegen zu unternehmen,
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dass ferner schleierhaft bleibe, weshalb sie sich nicht vor ihrem Onkel
an einem sicheren Ort habe verstecken können,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit
Lebenserfahrung, eigenem Einkommen und Beruf handle, was daraus
ersichtlich sei, dass sie von ihrer Organisation als (...) an den
erwähnten (...) in D._______ gesandt worden sei,
dass sie – hätte sie sich tatsächlich in Todesgefahr geglaubt – sofort
nach ihrer Einreise um offiziellen Schutz der Schweiz ersucht hätte,
dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 (Datum
Eingabe und Telefax; Poststempel: 17. März 2010) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch
einzutreten, es sei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt -
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Asylgesuch erst am
3. November 2009, nachdem sie auf der Strasse von der Polizei
kontrolliert worden war, stellte und sich vorher also fast eineinhalb
Monate illegal in der Schweiz aufhielt,
dass sie nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu erklären, warum sie
nicht bereits nach ihrer Einreise in die Schweiz oder spätestens nach
der Beendigung des (...) am (...) September 2009, um Asyl
nachsuchte,
dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Polizeikontrolle, dem
drohenden Vollzug der Wegweisung ins Heimatland und der
Asylgesuchseinreichung besteht,
dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre,
ihr Asylgesuch früher zu stellen, und dies umso mehr, als sie angab,
seit der Beendigung (...) bei einem Landsmann mit Schweizer Pass,
der sie in das EVZ nach F._______ habe bringen wollen, zu wohnen
(vgl. A3 kantonale Befragung, Antworten 4 und 5),
dass er ihr - gemäss ihren Angaben - geraten habe, ein Asylgesuch zu
stellen, ansonsten sie nicht in der Schweiz bleiben könne, sie jedoch
noch habe warten wollen (A3 kantonale Befragung, Antwort 7),
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dass vor diesem Hintergrund zu schliessen ist, dass sie keine
Asylgründe gehabt hat und es sich bei der angeblichen
Todesbedrohung durch ihren Onkel und den angeblichen älteren Mann
um eine konstruierte Geschichte handelt,
dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, als sie die angebliche
Todesdrohung nicht spontan bereits bei der Polizeikontrolle oder bei
der kantonalen Befragung am 3. November 2009 erwähnte, sondern
erst sechs Tage später bei der Befragung im EVZ F._______,
dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, aus den Aussagen
der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf (asylrechtlich
relevante) Verfolgung,
dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der
missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermö-
gen, zumal darin im Wesentlichen einzig der bereits durch die
Vorinstanz festgestellte und von dieser als zutreffend gewürdigte
Sachverhalt wiederholt wird (vgl. Beschwerde III. Materielles),
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS
HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG herrscht,
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dass der Vollzug der Wegweisung der noch relativ jungen, ledigen und
über gute Ausbildung verfügenden Beschwerdeführerin, welche im
Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt (vgl. A4 S. 3) und keine
medizinische Notlage geltend macht, sich somit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerde-
führerin über einen gültigen Pass verfügt,
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren als
aussichtlos erschienen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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