B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1611/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2011 über seinen
Rechtsvertreter in der Schweiz schriftlich um Asyl nach. Er beantragte Ein-
treten auf das Asylgesuch und Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Er machte
im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert
und über den Sudan nach Libyen geflohen, wo er sich eineinhalb bis zwei
Jahre aufgehalten habe. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen sei er
in den Südsudan geflohen. Er habe zwei Brüder in der Schweiz, die als
Flüchtlinge Asyl und Aufenthaltsbewilligung hätten. Im Südsudan habe er
weder Bekannte noch Verwandte und er habe keine kulturelle oder sprach-
liche Verbindung zu diesem Land. Zudem habe er weder eine Arbeit und
noch eine Arbeitserlaubnis.
A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verweigerte das BFM die Einrei-
sebewilligung und lehnte das Asylgesuch ab.
B.
Am 26. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und ihm sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens
die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur erneuten Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gut. Das Gericht bestellte dem Beschwerde-
führer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Anwalt.
Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein.
D.
Am 11. April 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am
25. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt
das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Be-
schwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmun-
gen zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft
gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere
Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu
verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Dritt-
staat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzuneh-
men ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die vo-
raussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt
es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels
Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich
kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit
vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 5.3).
Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbar-
keit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs.
AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus-
legung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfen kann Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).
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Seite 6
5.
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seiner Gefährdung in Eritrea vor,
er sei als Minderjähriger in Asmara inhaftiert worden, als Strafe für die
Flucht seines älteren Bruders. Nach zwei Monaten in Haft sei er in den Na-
tionaldienst eingezogen worden. Nachdem er den obligatorischen Grund-
dienst geleistet gehabt habe, sei er in eine andere Einheit umgeteilt wor-
den. In dieser Zeit sei er von seinen Vorgesetzten für die Flucht von zwei
seiner Freunde verantwortlich gemacht worden. Deshalb sei er 2009 aus
dem Nationaldienst geflohen und habe Eritrea illegal verlassen.
Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an dieser
Einschätzung des SEM zu zweifeln. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers bei der Vorinstanz und vor dem Gericht lassen im Licht der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil D-3892/2008
vom 6. April 2010, unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3) den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt wäre.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat – namentlich im Südsudan, wo er sich
seit Mitte 2011 aufhält – um Aufnahme zu bemühen.
6.1 Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er
habe im Südsudan weder Bekannte noch Verwandte, und er habe auch
keine kulturelle oder sprachliche Verbindung zu diesem Land. Er habe
auch weder eine Arbeit noch eine Arbeitserlaubnis. Er lebe in Juba, wo er
manchmal Arbeit habe, es aber aufgrund der Sicherheitslage meistens
sehr schwierig sei, eine Arbeit zu bekommen. Der Südsudan sei nicht
stabil, es gebe immer wieder gewalttätige Ausbrüche, in denen viele Per-
sonen und auch Flüchtlinge getötet würden.
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Südsudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich
sei, auch wenn er mit einer schwierigen ökonomischen und sozialen Le-
benssituation konfrontiert sei. Die südsudanesische Regierung habe bisher
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kein System zum Schutz der Flüchtlinge aufgebaut, erlaube den Flüchtlin-
gen aber, sich im Südsudan niederzulassen. Es seien keine Fälle von Re-
foulement aus dem Südsudan nach Eritrea bekannt. Zudem habe das
UNHCR im Südsudan mehrere Field Units, Field Offices und Sub-Offices
und es gebe in der Nähe von Juba ein Flüchtlingslager. Zwar habe der
Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Brüder, denen Asyl gewährt worden
sei. Dieser Anknüpfungspunkt sei aber nicht derart gewichtig, dass es ge-
rade die Schweiz sein müsste, die dem Beschwerdeführer Schutz gewährt.
Er brauche deshalb den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei
ihm zuzumuten, vorderhand im Südsudan zu verbleiben.
6.3 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, Flüchtlinge
im Südsudan gehörten zu einer besonders verletzlichen Gruppe, da sie
von der Regierung keine materielle Unterstützung erhielten. Es sei für sie
zudem im Vergleich zu intern vertriebenen Personen, die ebenfalls in einem
Flüchtlingslager aufgenommen worden seien, aufgrund ihres fehlenden Be-
ziehungsnetzes viel schwieriger, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Deshalb seien sie verhältnismässig stärker auf Hilfsgüter von huma-
nitären Hilfswerken angewiesen. Die Versorgungsmöglichkeiten in den La-
gern würden immer knapper. Deshalb könne die Zumutbarkeit seines Ver-
bleibs nicht allein mit dem Hinweis auf bestehende Flüchtlingslager be-
hauptet werden. Er habe weder Hilfe noch Schutz vom UNHCR erhalten,
obwohl er das UNHCR um Hilfe beim Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung,
Unterhalt und Schutz ersucht habe. Das UNHCR konzentriere sich auf-
grund des Bürgerkriegs auf die Hilfe an intern vertriebenen Personen und
gebe wenig oder keine Unterstützung an Flüchtlinge.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs befinde sich der Südsudan in einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt, immer wieder würden gewalttätige Auseinander-
setzungen ausbrechen. Hinzu kämen die Versorgungsknappheit und ins-
besondere Lebensmittelengpässe. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs
Mitte 2013 in Juba sei es zu massiven gewalttägigen Auseinandersetzun-
gen gekommen, die bisher (das heisst bis Mitte März 2013) bis zu 10'000
Tote gefordert hätten. Obwohl sich die Situation wieder ein bisschen beru-
higt habe, drohten die Kämpfe jederzeit wieder auszubrechen. Auch das
UNHCR beschreibe die Lage im Südsudan weiterhin als instabil und sehe
sich mit grossen Schwierigkeiten für humanitäre Interventionen konfron-
tiert. Anfang März 2014 habe es im Südsudan 705'800 intern vertriebene
Personen gegeben. Deshalb sei die Grundversorgung im Lande erschwert
und viele Leute seien dem hohen Risiko einer Nahrungsmittelknappheit
ausgesetzt.
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6.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, im Südsudan gebe es
andere eritreische Flüchtlinge, die sich in einer ähnlichen Lebenslage be-
fänden. Zudem habe sich die Lage in Juba stabilisiert.
6.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei allein in Juba und
lebe von der Hand in den Mund. Er fühle sich nicht sicher und habe Angst
um sein Leben. Die Lage im Südsudan habe sich in keiner Weise stabili-
siert, sondern es hätten auch in der Umgebung von Juba Kampfhandlun-
gen stattgefunden. Eine Deeskalation des Konflikts sei nicht wahrschein-
lich.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerde-
führer nicht nach Eritrea zurückkehren kann (E. 6). Es stellt sich mithin die
Frage, ob es dem Beschwerdeführer objektiv zugemutet werden kann, sich
im Südsudan um Aufnahme zu bemühen. Entgegen den Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung geht es dabei nicht darum, ob der
Beschwerdeführer "vorderhand" im Südsudan bleiben kann, sondern da-
rum, ob es ihm zumutbar ist, sich längerfristig dort niederzulassen.
7.2 Der Südsudan ist erst seit seiner Unabhängigkeit von der Republik Su-
dan am 9. Juli 2011 ein eigenständiger Staat. Am 15. Dezember 2013
brach in der südsudanesischen Hauptstadt Juba ein Bürgerkrieg aus, der
sich schnell auf andere Gebiete des Landes ausbreitete. Dabei stehen sich
die Regierungspartei SPLM (Sudan People's Liberation Movement) von
Präsident Salva Kiir und Verbündete seines ehemaligen Vizepräsidenten
Riek Machar gegenüber. Auf beiden Seiten kämpfen irreguläre Milizen. Der
Konflikt, bei welchem es vorab um politische Macht und Ressourcen geht,
enthält eine ethnische Komponente, da Salva Kiir der ethnischen Gruppe
der Dinka angehört und Riek Machar den Nuer. Im Jahr 2014 wurden zwi-
schen den Konfliktparteien fünf Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt,
die alle innerhalb von Tagen gebrochen wurden. Unterdessen scheint sich
die Lage ein wenig beruhigt zu haben, trotzdem kommt es immer wieder
zu Kämpfen. Die Zahl der Todesopfer, die der Bürgerkrieg im Südsudan
bisher gefordert hat, wird auf 50'000 geschätzt, hinzu kommen fast zwei
Millionen Menschen, die durch den Konflikt von ihrem Wohnort vertrieben
wurden. Von diesen leben rund eineinhalb Millionen als intern Vertriebene
im Südsudan, davon wiederum 100'000 in Vertriebenenlagern der UNO.
Hinzu kommen über 250'000 ausländische Flüchtlinge im Südsudan (Inter-
national Crisis Group, Sudan and South Sudan's Merging Conflicts, 29. Ja-
nuar 2015, S. i; UNHCR, South Sudan Situation, UNHCR Regional Update,
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53, 2. bis 6. März 2015; M. HAEFLIGER, Trauriger Jahrestag im Südsudan,
Neue Zürcher Zeitung, 15. Dezember 2015, S. 4). Die UNO geht davon
aus, dass auf Ende März 2015 über vier Millionen Menschen im Südsudan
unterstützt werden müssen und zweieinhalb Millionen von hoher Nah-
rungsmittelknappheit betroffen sind (OCHA South Sudan, South Sudan:
Crisis, Situation Report No. 78, 12. März 2015). Gemäss UNHCR wird die
Versorgung mit Nahrungsmitteln und anderen notwendigen Artikeln durch
die Unsicherheit und die logistischen Schwierigkeiten erschwert (UNHCR
Global Appeal 2015 Update, South Sudan, November 2014).
7.3
7.3.1 Diese Ausführungen zeigen, dass der Südsudan aufgrund der ge-
walttägigen Auseinandersetzungen äusserst instabil und die humanitäre
Situation sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für Flüchtlinge
sehr schwierig ist. Hinzu kommt, dass der Südsudan zwar seit dem 5. Juni
2012 über ein Flüchtlingsgesetz verfügt, jedoch die Flüchtlingskonvention
nicht unterzeichnet hat. Gegen die objektive Zumutbarkeit eines längerfris-
tigen Verbleibs des Beschwerdeführers im Südsudan sprechen damit nicht
nur die unsichere Sicherheitslage und die humanitären Versorgungsprob-
leme, sondern auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im
Südsudan kaum als Flüchtling registrieren lassen und eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten kann. Trotz des bestehenden Flüchtlingsgesetzes und
der Präsenz von UNHCR im Südsudan liegen dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Informationen vor, dass Flüchtlinge im Südsudan eine länger-
fristige Aufenthaltsmöglichkeit haben. Die Angabe des Beschwerdeführers,
er könne im Südsudan nicht legal arbeiten und es sei aufgrund der Sicher-
heitslage schwierig, Arbeit zu finden, dürfte den Tatsachen entsprechen.
Aufgrund des internen militanten Konfliktes, der das noch junge Land seit
eineinhalb Jahren erschüttert und für den keine baldige Lösung erkennbar
ist, erscheint es naheliegend, dass weder für das UNHCR noch für die süd-
sudanesische Regierung ausländische Flüchtlinge Priorität haben. Dieser
Umstand lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom
UNHCR trotz Kontaktaufnahme keine Unterstützung erhalten, glaubhaft er-
scheinen.
7.3.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa
dreieinhalb Jahren in Südsudan aufhält, lässt seinen weiteren Aufenthalt
nicht ohne Weiteres zumutbar erscheinen. Nachdem sich die dortige Situ-
ation mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Ende 2013 stark verschlechtert
hat, kann aus der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes nicht auf die Zu-
mutbarkeit eines weiteren Aufenthaltes geschlossen werden. Insgesamt
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Seite 10
erscheint es damit erstellt, dass er dort langfristig keinen Schutz finden
kann und dass ihm der Verbleib im Südsudan – wenn er denn geschützt
sein sollte – nicht zumutbar ist.
7.3.3 Zudem ist in die Betrachtung einzuschliessen, dass der Beschwerde-
führer im Südsudan weder Verwandte, noch engere Bekannte hat.
7.3.4 In der Schweiz hingegen leben zwei seiner Brüder, welche hier auf-
grund ihres Asylstatus, welcher ihnen vor fünf Jahren zugesprochen wor-
den ist, ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben. Damit ist eine Beziehungs-
nähe zur Schweiz gegeben, und die Eingliederungschancen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erscheinen als intakt. Anzufügen bleibt,
dass es ihm auch nicht zumutbar ist, sich zurück in den Sudan zu begeben,
da er dort weder Verwandte noch nahe Bekannte hat.
7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht zugemutet werden kann, sich im Südsudan um Auf-
nahme zu bemühen, und es aufgrund seiner in der Schweiz dauerhaft le-
benden beiden Brüder sowie aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass die Schweiz ihm Schutz gewährt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen. Nach seiner
Einreise hat das BFM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und seine
Asylgründe umfassend zu prüfen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich be-
stellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. April 2014
eine Kostennote über Fr. 2030.– ein (10 Stunden à Fr. 200.– plus Fr. 30.–
Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Das Honorar des amtli-
chen Rechtsbeistandes ist demnach auf pauschal Fr. 2030.– festzusetzen
und das SEM anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Par-
teientschädigung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach seiner Einreise ein ordentliches Asylver-
fahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2030.– für den amtlich bestellten Rechtsbeistand auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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