Abtei lung V
E-161/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Irak,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-161/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 19. März 2007 verliess und über die Türkei sowie weitere, ihm
unbekannte Länder am 30. März 2007 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er unter der Personalie C._______ gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
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dass am 12. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
eine Kurzbefragung stattfand, anlässlich welcher er (als A._______)
geltend machte, (...)-jährig respektive minderjährig zu sein,
dass der von der Vorinstanz mit einer radiologischen Knochenaltersbe-
stimmung beauftragte Arzt dem Beschwerdeführer am 3. April 2007
ein Alter von mehr als 18 Jahren attestierte (Età ossea: maggiore
18 [..]. L'età ossea si differenzia significativamente dall'età dichiarata.),
dass das BFM am 19. April 2007 den Beschwerdeführer dem Kanton
D._______ als Aufenthaltskanton für das weitere Asylverfahren zuwies,
dass der Kanton D._______ dem Beschwerdeführer am 20. April 2007
bis zur Bestellung eines Vormundes oder Beistandes respektive bis zur
Vollendung des 18. Altersjahrs eine Vertrauensperson zuordnete,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 durch das kantonale Mig-
rationsamt (D._______) einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei irakischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie und habe stets mit der Familie in
F._______ (Provinz G._______) gelebt,
dass er sich mit seiner Schulfreundin an einem Ausflugsort
(H._______ F._______) aufgehalten habe, wo sie von ihrem Bruder
(A.) entdeckt worden seien, der den Beschwerdeführer zur Rede
gestellt und geschlagen habe,
dass A. und dessen (...) ihn einige Tage später (...) mit dem Messer
angegriffen und an (...) verletzt hätten, weshalb er sich für zwei Tage in
Spitalpflege habe begeben müssen,
dass er zur Polizei gegangen sei und die Täter genannt habe, was zur
Verhaftung von A. geführt habe,
dass die Eltern der Schulfreundin den Beschwerdeführer um Verzei-
hung gebeten hätten und dieser in der Folge auf dem Polizeiposten
den Verzicht auf Strafverfolgung der Täter erklärt habe,
dass A. deshalb nach einem Gefängnisaufenthalt von (...) Tagen aus
der Haft entlassen worden sei,
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dass sich der Beschwerdeführer aber weiterhin vor A. fürchte und ein-
zig aus diesem Grunde auf Anraten seines (...) das Land verlassen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch vom 30. März 2007 mit Verfügung vom
9. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - abwies, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass er über die Aus-
reise aus dem Irak widersprüchliche Angaben gemacht habe und tat-
sächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss ihre Ausreise glaubhaft
schildern könnten,
dass er Wesentliches - etwa die Behelligungen seines (...) durch A. -
ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens an-
gegeben habe,
dass er auch in weiteren zentralen Punkten nicht überzeugt habe,
dass er nichts Näheres über die Eltern und Familienangehörigen der
Schulfreundin wisse, obwohl er ausgesagt habe, ihre Eltern getroffen
zu haben, (...) Monate lang ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrer
Tochter gepflegt zu haben und angegeben habe, die Eltern seiner
Freundin würden in seinem Quartier leben,
dass diese Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und seine anderen Aus-
sagen offensichtlich nicht asylrelevant seien, weil er sich jederzeit an
die zuständigen Behörden (...) wenden könne, falls er Schutz benötige,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe und
das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eeingabe vom 9. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung erhob und die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvoll-
zuges sowie sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mangels Anhaltspunkten keine Zweifel an der Urteils- und Pro-
zessfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, zumal er während des
laufenden Asylverfahrens (auch seinen eigenen Angaben zufolge) die
Volljährigkeit erlangt hat und sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie
auch im Beschwerdeverfahren durch eine Vertrauensperson oder eine
Rechtsvertreterin begleitet war,
dass die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Zif-
fern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechts-
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kraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3
des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen be-
ziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund ei-
ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass
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in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsse,
dass zudem diese Regionen mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sind,
dass die in der Beschwerde des mittlerweile mündigen Beschwerde-
führers gemachten Ausführungen zur heutigen Sicherheitslage an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass im vorerwähnten Urteil (a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8) zudem festge-
stellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Re-
gel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist,
dass an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen ist, dass die Asylvorbrin-
gen von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unglaub-
haft qualifiziert worden sind und dieser Teil der vorinstanzlichen Ver-
fügung bezeichnenderweise auch nicht angefochten wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zudem wie-
derholt geltend machte, in F._______ mit seinen Familienangehörigen
(A1 S. 3: [...]) gelebt zu haben, weshalb er dort über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der alleinstehende Beschwerdeführer trotz Spuren einer (...)-
verletzung mangels Einreichung von ärztlichen Berichten gesund sein
dürfte, vor der Ausreise rund (...) Jahre lang zur Schule gegangen ist
(A1 S. 2) und in der Schweiz seit (...) als Mitarbeiter eines Gas-
trobetriebs (vgl. ZEMIS) Berufserfahrung hat sammeln können, was
ihm, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch Familienange-
hörige, den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr
in den Nordirak (...) erleichtern dürfte,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des mündigen Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin
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schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erfolgsaussichten
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass unabhängig vom fehlenden Nachweis einer Fürsorgeabhängigkeit
das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt Kanton D._______ ad (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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