B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-161/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
E-161/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom (…) 2012 stellte die damalige Rechtsvertreterin für die
Beschwerdeführerinnen Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz respektive Asyl-
gesuche aus dem Ausland. Zur Begründung ihres Gesuches machten die
Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive
Vater sei im Februar (...) von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaf-
tet worden, weil er seine oppositionelle Meinung kundgetan habe und seine
Kinder dazu ermutigt habe, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 bewilligte das BFM der sich in Ägypten
aufhaltenden Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 20. Dezember 2013 er-
teilte des BFM der Beschwerdeführerin 2, die sich in Äthiopien aufhielt,
ebenfalls eine Einreisebewilligung.
C.
Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 18. Mai 2013 im Rahmen der ihr
erteilten Einreisebewilligung in die Schweiz einreiste, befragte das BFM sie
am 29. Mai 2013 summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen.
D.
Mit einem an das BFM gerichteten Bericht vom 1. Oktober 2014 meldete
die Kantonspolizei H._______ den Fund eines eritreischen Reisepasses,
der die Personalien der Beschwerdeführerin 1 aufwies. Dieser sei am
15. September 2014 durch einen Mitarbeiter einer Entsorgungsstelle in
C._______ gefunden und bei der Polizeistation D._______ abgegeben
worden. Die durch die Kantonspolizei veranlasste Ausweisprüfung vom
2. Oktober 2014 beim Forensischen Institut H._______ habe keine objek-
tiven Fälschungsmerkmale am Reisepass ergeben.
E.
Am 22. Mai 2014 meldete die Beschwerdeführerin 1 die Ankunft ihrer Toch-
ter (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz.
F.
Am 5. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen in jeweils se-
paraten Anhörungen zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführe-
rin 1 machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 seien zwei ihrer Söhne
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beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, von den Behörden aufgegriffen
und inhaftiert worden. Im (…) 2011 sei ihr Ehemann, ein (…), der sich öf-
fentlich gegen die eritreische Regierung ausgesprochen habe, von den Be-
hörden zuhause aufgesucht und festgenommen worden. Ihm sei vorgewor-
fen worden, seinen Söhnen bei der Flucht geholfen zu haben. Wenig später
sei von ihr eine hohe Summe Geld (150'000 Nafka) verlangt worden. Diese
habe sie nicht aufbringen können, weswegen sie während 24 Stunden, bis
zur Leistung einer Kaution durch einen Verwandten, inhaftiert worden sei.
Als die eritreischen Behörden ihr Haus hätten konfiszieren wollen, habe sie
sich entschieden, mit ihrer Tochter das Land zu verlassen. Die Beschwer-
deführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern schloss
sich den Vorbringen ihrer Mutter an.
G.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Voll-
zug an.
H.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragten, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien
sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte den Be-
schwerdeführerinnen Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Be-
weismittels.
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde innert angesetzter Frist ein Arzt-
zeugnis vom 4. Dezember 2012 sowie ein Mietvertrag vom 3. Dezember
2012 zu den Akten gereicht; beide Dokumente stammten aus Ägypten und
lauteten auf den Namen der Beschwerdeführerin 1.
E-161/2015
Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 lud die neu zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 an ihrem
Entscheid fest.
M.
In ihrer Replik vom 31. Januar 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an
ihren Ausführungen fest und bringen insbesondere unter Verweis auf den
Lehrvertrag vor, eine Wegweisung sei für die Beschwerdeführerin 2 nicht
zumutbar, da sie in der Schweiz die Schule abgeschlossen und bereits eine
Lehrstelle gefunden habe.
N.
Am 13. Februar 2017 ging ein Bericht des Schulleiters und der Klassen-
lehrperson der Beschwerdeführerin 2 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 5
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, am Wahrheits-
gehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bestünden erhebliche
Zweifel. Diese würden insbesondere durch ihren Reisepass erweckt, wel-
cher durch einen Zufallsfund an das BFM gelangt sei und dessen Einträge
nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Ausreise (Mai
2011) und ihren Zwischenaufenthalten auf dem Weg in die Schweiz über-
einstimmen würden. Der Pass sei im (…) 2010 ausgestellt und später mit
Gültigkeit bis zum (…) 2018 verlängert worden. Weiter gehe aus dem Pass
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Seite 6
hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr (…) mehrere Visa-Anträge
an die (…) Botschaft in E._______ gestellt habe. Auch befinde sich im Do-
kument ein eritreisches Ausreisevisum vom (…) mit Ausreisestempel vom
(…) vom internationalen Flughafen in Asmara. Es dränge sich deshalb die
Vermutung auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 die ganze Zeit in Erit-
rea aufgehalten, sich nach Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz
am 31. Januar 2013 ein Ausreisevisum beschafft und damit schliesslich
nach Ägypten gereist sei, wo sie auf der Schweizer Botschaft das Einrei-
sevisum am 13. Mai 2013 abgeholt habe. Dieser Verdacht werde durch die
weiteren Einträge im Pass bestärkt, wonach die Beschwerdeführerin 1 am
(…) in den Sudan ein- und am 1. April 2013 wieder ausgereist und später
nach Ägypten gelangt sei. Gemäss dem IKRK-Dokument sei die Be-
schwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2012 in Ägypten angekommen. Aller-
dings würden solche Dokumente auf den Angaben der betreffenden Per-
son beruhen, mithin komme ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zu.
Sodann sei bekannt, dass die eritreischen Behörden nur sehr restriktiv Rei-
sedokumente ausstellen würden. Dies lasse die Aussage der Beschwerde-
führerin 1 – ihr Bruder habe ihr den Pass (…) einzig zur Belegung ihrer
Identität in der Schweiz ausgestellt – als schwer nachvollziehbar erschei-
nen. Es dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin 1 habe im
Heimatstaat keine Schwierigkeiten gehabt, sei sogar in einer bevorzugten
Lage gewesen und habe Eritrea legal auf dem Luftweg verlassen können.
Dadurch seien sämtliche Angaben zur Ausreise und zu ihrer Situation in
Eritrea als unglaubhaft zu erachten.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin 1 seien unsubstantiiert, oberflächlich und stereotyp. Namentlich sei sie
nicht in der Lage gewesen, die Festnahme ihres Ehemannes detailliert und
erlebnisgeprägt zu schildern. Indes könne erwartet werden, dass jemand
in der Lage sei, ein solch einprägsames Erlebnis ausführlich zu schildern.
Die Ausführungen zu ihrer eigenen Inhaftierung seien sodann einsilbig und
stereotyp. Die Aussagen zur Beschlagnahmung des Hauses seien darüber
hinaus zeitlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Schliesslich
seien auch die Schilderungen der angeblich illegalen Ausreise pauschal,
vage und stereotyp, was ebenfalls für die legale Ausreise spreche.
E-161/2015
Seite 7
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mit-
hin Bundesrecht verletzt.
Vorab ist festzuhalten, dass die Echtheit des eritreischen Reisepasses der
Beschwerdeführerin 1 durch das Forensische Institut H._______ festge-
stellt wurde.
Die Beschwerdeführerin 1 hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, sie
sei nicht mit dem in der Schweiz gefundenen Reisepass gereist. Dieser sei
nachträglich angefertigt worden, um unter Vorspiegelung einer legalen
Ausreise später eine Wiedereinreise nach Eritrea zu ermöglichen. Dieser
Einwand ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Ak-
ten keine Hinweise entnehmen lassen. Namentlich wird nicht ansatzweise
substantiiert, wie es dem angeblich beim (…) Bruder der Beschwerdefüh-
rerin 1 möglich gewesen sein soll, einen solchen Pass zu beschaffen. Auch
liegen keine Belege dafür vor, wie der Pass in den Besitz der Beschwerde-
führerin 1 gelangt sein soll. Darüber hinaus fragt sich und ist in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb einzig für den Beweis der legalen Ausreise
Visa für den Sudan und Ägypten beschafft sein wollen. Ebenfalls nicht ver-
ständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Reisepass nicht um-
gehend den Schweizer Behörden abgegeben hat und ihn vielmehr (…) auf-
bewahrt haben soll, obwohl sie ihn angeblich später allenfalls für eine Wie-
dereinreise verwenden wollte. Wohl im Bewusstsein, dass die Einträge im
Reisepass gegen sie sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin 1 den
Pass nicht zu den Akten gegeben und ihn schliesslich bewusst zu vernich-
ten versucht.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht widerspricht auch der
erst im Mai 2013 ausgestellte IKRK-Ausweis dem eritreischen Ausreisevi-
sum (vom 21. Februar 2013) und dem Ausreisestempel (vom 11. März
2013) im Pass nicht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt,
dass solche Dokumente einzig aufgrund der Angaben der Betroffenen aus-
gestellt werden, mithin deren Beweiswert gering ist. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht liegt darin keine willkürliche Beweiswürdi-
gung. Bei dieser Sachlage besteht sodann keine Veranlassung, diesbezüg-
lich weitere Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
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Seite 8
5.2 Zum Nachweis ihres Aufenthalts in Ägypten reichte die Beschwerde-
führerin 1 auf Beschwerdeebene ein auf ihren Namen ausgestelltes Arzt-
zeugnis sowie einen ebenfalls auf sie lautenden ägyptischen Mietvertrag
ein. Bezüglich des Arztberichts ist festzustellen, dass der ausstellende Arzt
ein „Consultant of Nephrology & Endocrinology“ ist und in seinem Zeugnis
ein posttraumatisches Stress-Syndrom aufgrund von Folter bescheinigt.
Dies erscheint doch äusserst seltsam, beschäftigen sich solche Ärzte doch
mit Erkrankungen der Hormondrüsen (Endokrinologie) und Nierenerkran-
kungen (Nephrologie) und nicht mit psychischen Erkrankungen, wozu ein
posttraumatisches Syndrom zu zählen ist. Zudem hat die Beschwerdefüh-
rerin 1 in ihren Asylvorbringen nie geltend gemacht, sie sei gefoltert wor-
den. Was den Mietvertrag für eine Wohnung in F._______ anbelangt, wird
darin festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 weise sich mit einer Identi-
tätskarte aus. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie diese aber bereits
auf ihrem Weg nach F._______ im Sinai verloren (Akten Vorinstanz B4/12
Ziff. 4.03 S. 6). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit diesen beiden
Beweismitteln, dass beide Aussteller – der Arzt sowie der Vermieter –
blaues Papier verwendet haben und beide Schreiben mit rotem Stift unter-
zeichnet sind. Insgesamt bestehen aufgrund der vorstehenden Ausführun-
gen somit bezüglich beider Dokumente erhebliche Zweifel an deren Echt-
heit, mithin sind sie nicht geeignet, an der Einschätzung der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 etwas zu ändern. Im Ge-
genteil lassen die eingereichten Beweismittel Zweifel bezüglich der persön-
lichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 aufkommen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, S. 142).
5.3 Unter Verweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht, den Beschwerdefüh-
rerinnen drohe bei einer Rückkehr eine ernst zu nehmende Reflexverfol-
gung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1
die Festnahme ihres Ehemannes oberflächlich und insbesondere ohne jeg-
liche persönliche Betroffenheit, welche darauf schliessen liesse, sie be-
richte über tatsächlich selbst Erlebtes, geschildert hat. Gleiches gilt bezüg-
lich der damit in Zusammenhang stehenden 24-stündigen Inhaftierung der
Beschwerdeführerin 1. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar, inwiefern die Vor-
instanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Seite 9
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1
weder Asylgründe noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen kann. Ob
die Beschwerdeführerin 2 illegal ausgereist ist, kann aufgrund der nachste-
henden Erwägungen offen bleiben.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin 2 in der angefochtenen Verfügung nicht eigenständig beurteilt, sondern
lediglich festgehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihre
Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. In der Vernehm-
lassung vom 16. Januar 2017 führt die Vorinstanz betreffend die Beschwer-
deführerin 2 aus, ein allenfalls bevorstehender Militärdienst alleine ver-
möge keine Asylrelevanz zu entfalten. Es entspreche dem legitimen Recht
eines Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine
Staatsbürger zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin 2 habe Eritrea als
Minderjährige verlassen und damit nicht gegen die Proclamation on Natio-
nal Service von 1995 verstossen. Es bestehe daher kein Grund zur An-
nahme, dass sie bei einer Rekrutierung für den Nationaldienst wegen ihrer
Ausreise aus Eritrea eine Bestrafung zu gewärtigen hätte, welche völker-
rechtliche Vorschriften verletze. Härten im militärischen Alltag und eine
lange Dienstdauer stellten grundsätzlich keine Massnahmen dar, welche
gegen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge verstossen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
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Seite 10
dienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen
Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht im vorgenannten Referenzurteil
auch für Minderjährige den Schluss, dass allein aufgrund einer (illegalen)
Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung
angenommen werden kann (ausführlich dazu E. 4.6-5.1). Die Beschwer-
deführerin 2 war bei ihrer Ausreise aus Eritrea ihren Angaben gemäss (…)
Jahre alt, hatte somit das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und auch
keinerlei Kontakt zu Behörden diesbezüglich gehabt, womit sie nicht als
Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Ferner ist sie nie (exil-)politisch
in Erscheinung getreten und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen liessen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerde-
führerin 2 eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint
werden muss.
6.4 Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, ist sie mittlerweile (…) Jahre alt
und es ist davon auszugehen, dass sie nicht als Deserteurin oder Refrak-
tärin gilt. Sie ist weder in der Heimat noch im Exil politisch in Erscheinung
getreten, mithin kann auch bezüglich ihr das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint werden.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerin-
nen nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-161/2015
Seite 11
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind dem-
nach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf-
ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
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Seite 12
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegra-
tion im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld her-
ausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom BVGer übernom-
mene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E.
8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
9.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss ihren eigenen Angaben in Erit-
rea zuletzt die (...) Schulklasse besucht und hat das Land im Alter von (…)
Jahren verlassen. In der Folge habe sie sich bei einer Tante im Sudan auf-
gehalten und sei schliesslich über Äthiopien nach Europa gelangt. Seit Mai
2014 hält sie sich in der Schweiz auf. Seither besucht die mittlerweile (…)
die Schule, aktuell die Sekundarschule in G._______. Gemäss dem Be-
richt der Klassenlehrperson vom 19. Dezember handelt es sich bei der Be-
schwerdeführerin 2 um eine zuverlässige, freundliche und wissbegierige
sowie aktive Schülerin, welche ihre Aufgaben zu grosser Zufriedenheit er-
ledige. Dies sei beeindruckend, umso mehr als B._______ ihre Hausauf-
gaben nur unter erschwerten Umständen erledigen könne. Sie habe weder
Ruhe, um zu arbeiten noch erhalte sie Unterstützung. B._______ sei kritik-
fähig und offen, stets pünktlich und begegne Lehrern wie Mitschülern res-
pektvoll. In der Klasse sei sie sehr gut integriert und habe mit einigen Mäd-
chen auch ausserhalb der Schule regelmässig Kontakt. Mit ihrer fröhlichen
Art sei sie eine Bereicherung für die Klasse und alle Lehrpersonen würden
sich stets nur positiv über sie äussern. Als zielorientierte und ausdauernde
Person sei es ihr gelungen, mehrere Schnupperlehren erfolgreich abzu-
schliessen und auf Sommer 2017 einen Lehrvertrag zu erhalten.
Dieser Beurteilung schliesst sich der Schulleiter der Sekundarschule, wel-
cher ebenfalls Lehrer der Beschwerdeführerin war beziehungsweise ist, in
seinem Schreiben vom 4. Februar 2017 unter Beilage des Lehrvertrags
vom 28. Dezember 2016 an.
Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin 2 in den drei Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz sehr
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Seite 13
schnell die deutsche Sprache erlernt hat und deshalb in der Lage war, die
Sekundarschule zu besuchen. Zudem muss sie sich mit der hiesigen Kultur
und Tradition derart gut vertraut gemacht haben, dass sie mehrere Schnup-
perlehren erfolgreich abschliessen konnte und ihr für Sommer 2017 eine
Lehrstelle in einem grossen Schweizer Unternehmen in Aussicht gestellt
wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
in der Schweiz, trotz ihrer schwierigen Vergangenheit und der hier nicht
einfachen Lebenssituation, aussergewöhnlich schnell und gut integriert
hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat demnach offensichtlich Ausserordentli-
ches geleistet, um sich in der vergleichsweise kurzen Zeit, in der sie in der
Schweiz lebt, an die hiesige Lebensweise und Gepflogenheiten anzupas-
sen. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung,
dass sie bei der Ausreise aus Eritrea erst (…) Jahre alt war beziehungs-
weise nunmehr seit über (…) Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland war,
besteht die konkrete Gefahr einer erneuten Entwurzelung aus dem in der
Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea in eine ihr mittlerweile fremde respektive fremd gewordene
Kultur und Umgebung könnte zu einer starken Belastung für ihre Entwick-
lung und damit zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für ihre Person
führen. Dies umso mehr, als sie sich zwischenzeitlich auch eigene soziale
Beziehungen und damit ein entsprechend eigenes Umfeld aufgebaut hat.
Es wäre mit den Schutzanliegen des Kindeswohls unvereinbar, dieses
junge Mädchen ohne guten Grund aus dem ihr zwischenzeitlich vertrauten
schweizerischen Umfeld herauszureissen.
9.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindes-
wohls im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführerin 2 im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher
vorläufig aufzunehmen.
9.5 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG) ist die Beschwerdeführerin 1 – als Mutter und gesetzliche
Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 – ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
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10.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Urteil des
BVGer E-6612/2009 vom 19. März 2010). Ausführungen zur Zulässigkeit-
oder zur Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
sung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). In die-
sen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Wegwei-
sungsvollzug ist die Beschwerde indes gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in der Rechtsmitteleingabe
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid über die-
ses Begehren wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerde-
führerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, und da aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
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12.4 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang des hälftigen Obsiegens
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote
eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die redu-
zierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzu-
setzen.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführerinnen
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2014
werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 700.− auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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