B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-161/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / (…).
E-161/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2014 verliess und am 7. Juni 2014 die Schweiz erreichte, wo er am
Folgetag um Asyl nachsuchte,
dass am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
eine Kurzbefragung sowie am 11. September 2015 eine Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den Asylgründen stattfanden,
dass das SEM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2015
– eröffnet am 16. Dezember 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers – er habe in seinem Heimatstaat Militärdienst leis-
ten müssen, sei desertiert und sei schliesslich illegal ausgereist – würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31]
nicht standhalten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Entscheid mit
Eingabe vom 10. Januar 2015 teilweise anfocht und beantragte, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Feb-
ruar 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abwies und als Folge davon den Beschwerdeführer
aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. Februar fristgerecht geleistet
wurde,
E-161/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-161/2016
Seite 4
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM die Asylvorbringen mit nachvollziehbarer Begründung als
unglaubhaft qualifiziert hat und der Beschwerdeführer sich mit diesen Ar-
gumenten inhaltlich nicht auseinandersetzt sowie die Verfügung im Asyl-
punkt nicht anficht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen habe,
dass es namentlich zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe seine
Ausreise substanzlos geschildert und in seinen Aussagen seien keine
Realitätskennzeichen zu erkennen, wenn er beispielsweise zu den bei der
Grenze stationierten Soldaten sowie der dort herrschenden Gefahr durch
Minen sich dahingehend äusserte, dass es sehr dunkel gewesen sei und
er habe bei der Grenzüberquerung Glück gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll
A17/20, S. 16 F154),
dass er zur Frage, wieviel Wasser im Fluss gewesen sei, antwortete, es sei
nachts gewesen und man habe nichts sehen können (vgl. a.a.O. F151 f.),
was indessen mit seiner unmittelbar vorhergehenden Aussage, er habe
dieses Gewässer morgens um 6 Uhr erreicht, nicht vereinbar ist (vgl. a.a.O.
F150),
dass auch seine Antwort auf die Frage, ob er seine Ausreise mit seinen
zwei Fluchtgefährten mit ihnen lange vorher geplant habe, realitätsfremd
anmutet, da er hierzu lediglich "Ich habe nichts geplant. Ich habe das ein-
fach entschieden. Ich habe es einfach entschieden. Wir sind ja von der
Einöde dort einfach losgereist. (…)" zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. F147),
E-161/2016
Seite 5
dass sich an verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls demnach
auch Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen illegalen Aus-
reise zu finden sind, die als Ausflüchte zu qualifizieren sind,
dass nach den vorstehenden Erwägungen auch seine Erklärung in der Be-
schwerde, die Wahrnehmung der Umwelt sei angesichts der in der Nacht
erfolgten Flucht vermindert gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.), nicht
zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 eine
Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liechtenstein, nachreichte,
wonach der Beschwerdeführer am (…) 2014 im (…) in Äthiopien durch das
UNHCR registriert worden sei,
dass sich bekanntlich eine grosse Zahl von Personen eritreischer Abstam-
mung seit langer Zeit in den Nachbarstaaten Eritreas aufhält, und diesen
Menschen eine Registrierung durch das UNHCR ebenfalls offen steht,
dass angesichts der Umstände in den äthiopischen Flüchtlingslagern
eritreischstämmige Personen bei ihrer Registrierung auch kaum abschlies-
send auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin überprüft werden, wo-
rauf auch die Formulierung "Diese Registrierung beinhaltet eine prima-
facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR" in der
eingereichten Bestätigung hindeutet,
dass die Registrierung als solche somit kaum Rückschlüsse auf eine zuvor
erfolgte illegale Ausreise und deren Zeitpunkt zulässt,
dass zwar der Zeitpunkt der Registrierung des Beschwerdeführers, wenige
Tage nach der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea, für die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu sprechen scheint, dieses (einzige)
konkrete Glaubhaftigkeitsindiz jedoch angesichts der vielen gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente – zumal unter gebührender Mit-
berücksichtigung der offensichtlich gänzlich unglaubhaften Asylgründe –
allerdings nicht genügt, um den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland vorliegend nicht zu ei-
ner Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling führt, zumal er
nicht glaubhaft macht, dieser Umstand sei den heimatlichen Behörden be-
kannt geworden,
E-161/2016
Seite 6
dass das SEM demnach zu Recht zum Schluss kam, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise und
damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu ma-
chen, und auch die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
sowie der Begründungspflicht sich nach dem oben Gesagten als un-
begründet erweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, was das
Staatssekretariat zutreffend festgestellt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und der
Beschwerdeführer die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten hat,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
E-161/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang