Abtei lung V
E-1612/2007
koh/bos
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Dubey, Richter Weber
Gerichtsschreiberin Bodenmann
_______, geboren _______, Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Februar 2007 in Sachen
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2006 - unter Verwen-
dung eines Reisepasses einer ihm nicht weiter bekannten Person - seinen Heimatstaat
auf dem Luftweg verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen über Frank-
reich am 27. Juli 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom
25. August 2006 und der am 31. Januar 2007 durchgeführten Anhörung durch das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie
der Igbo an und stamme von Akpulu, Imostate,
dass er von 2001 bis Juni 2006 in X._______ gelebt und als Klimageräteverkäufer
gearbeitet habe, wobei er auf Anraten seines Freundes H.E. mit elektrischen Kabeln
Handel betrieben habe,
dass er am 27. Februar 2006 eine grössere Menge Kabel eingekauft habe, worauf er
zwei Tage später von der Polizei verhaftet worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei,
dass die erworbenen Kabel von der der Bundesregierung Nigerias angehörenden Firma
N. gestohlen worden seien,
dass er in der Folge auf dem Polizeiposten in X._______ festgehalten und
anschliessend vier Monate lang im Gefängnis W. in Y._______ inhaftiert worden sei,
dass am 20. Juni 2006 Unruhen in X._______ aufgeflammt seien und das Gefängnis ge-
stürmt worden sei, worauf der Beschwerdeführer habe flüchten können,
dass der Beschwerdeführer in der Folge an seinen Wohnort in X._______ zurückgekehrt
sei und mit finanzieller Unterstützung seiner Nachbarn habe nach Lagos weiterreisen
können,
dass der Beschwerdeführer nach einem weiteren einmonatigen Aufenthalt bei seinem
Onkel in Lagos sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer ansonsten nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt und sich nie politisch aktiv betätigt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwie-
sen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu
den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 27. Juli 2006 zur Papierabga-
be innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befragung
im Transitzentrum - nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe in Nigeria niemals Identitätspapiere, son-
dern lediglich einen Taufschein besessen,
dass gemäss Verfügung des Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom
2. Februar 2007 gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) gegen den Beschwerde-
führer eine unbefristete Ausgrenzung aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel-
Stadt verfügt worden ist, nachdem sich dieser im Drogenbereich aufgehalten habe,
3dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass bei der im Falle von Papierlosigkeit vorzunehmenden Prüfung, ob auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden könne oder zusätzliche Abklärungen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugs nötig seien, der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass seine Schilderungen zu seinem Umzug nach X._______, zu seinem letzten Besuch
im Heimatdorf und die Datierung der angeblich ausreiseauslösenden Ereignisse im Jahr
2006 massive Widersprüche enthalten würden,
dass der Beschwerdeführer auch bei der Bezeichnung des Gefängnisses, in welchem er
vier Monate lang inhaftiert gewesen sein wolle, divergierende Angaben gemacht habe,
dass ferner seine Ausführungen zu dem für die Ausreise aus Nigeria benutzten Reise-
pass der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden, zu-
mal der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, auf welche Identität dieses Reisepapier
ausgestellt gewesen sei,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zur Erstürmung des Gefängnis-
ses in X._______ den gesicherten Kenntnissen des BFM widersprechen würden, zumal
seine diesbezüglichen Angaben faktenwidrig seien,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, zum Gegenstand der
gegen ihn erhobenen Vorwürfe, zu seinem Gefängnisaufenthalt und zur Erstürmung des
Gefängnisses genauere Angaben zu machen, welche man von einer Person, die sol-
ches erlebt habe, erwarten könne,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimat-
land des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Nigeria sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar
2007 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit einer - an das BFM gerichteten und von diesem an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten - englischsprachigen Eingabe vom 28. Feb-
ruar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch be-
antragt, wobei er auf seine Bedürftigkeit hinweist und sinngemäss um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
4dass er zur Begründung namentlich vorbringt, seine Befragung habe in einem feindli-
chen respektive unfreundlichen Rahmen ("hostile and unfriendly environment") stattge-
funden,
dass er ferner in Unkenntnis des schweizerischen Asylverfahrens und in einem müden,
desorientierten Zustand befragt worden sei,
dass er ferner wegen eines geringfügigen Vorfalles ("minor offense") in Basel verhaftet
worden sei,
dass er ferner als Geschäftsmann ("legitimate businessman") und in Eile sein Heimat-
land habe verlassen müssen, wobei sein Onkel für ihn den für die Reise verwendeten
Reisepass beschafft habe,
dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des BFM in Nigeria konkret ge-
fährdet sei und er davon ausgehe, im Falle einer Rückkehr mit einer lebenslangen Stra-
fe konfrontiert zu werden, beziehungsweise getötet zu werden,
dass er weiter alles unternommen habe, um seine Identitätskarte erhältlich zu machen,
und er nach Erhalt dieselbe einreichen werde,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
getroffen sind (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 zur Vernehmlassung
aufgefordert wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. März 2007 ergänzend unter anderem aus-
führte, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Befragung
im Transitzentrum hinreichend Zeit zur Erholung zur Verfügung gestanden, weshalb sein
Einwand, er sei bei der Erstbefragung müde und desorientiert gewesen, nicht gehört
werden könne,
dass zudem keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen würden, dass sich der Be-
schwerdeführer um die Beschaffung von identitätsnachweisenden Dokumenten bemüht
habe, weshalb das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 die Vernehm-
lassung des BFM vom 14. März 2007 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gege-
ben wurde, sich hierzu schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2007 (Poststempel) ausführt, die
Beschaffung von Identitätspapieren sei verzögert worden, namentlich durch den Um-
stand, dass sein in Nigeria lebender Onkel einen Fahrzeugunfall erlitten habe und seine
Familie in Nigeria umgezogen sei, wodurch die Kontaktaufnahme mit seinen Verwand-
ten nicht möglich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 ein Dokument ("Ceritficate
of Birth"), ausgestellt am 28. Juli 1986, nachgereicht hat,
5und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs.
2 VGG),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 bis 34
AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist,
dass indessen der Inhalt dieser Eingabe gut verständlich ist und der Wille des Be-
schwerdeführers aus seiner Eingabe klar hervorgeht, weshalb es vorliegend namentlich
aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, auf die Einreichung einer Überset-
zung in eine Amtssprache zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die ansons-
ten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG so-
wie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
6dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe für seine Reise aus dem
Heimatland nach Europa authentische Identitäts- und Reisepapiere besitzen müssen
und entsprechend auch verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen pauschalen
Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen,
dass auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument ("Certificate of Birth") an
diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag, zumal dieses Dokument den gesetzli-
chen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätsdokument offensichtlich nicht genügt,
da es keine Fotographie enthält und damit die Identität des Beschwerdeführers nicht
zweifelsfrei feststellen lässt,
dass der Beschwerdeführer überdies keine genügende Entschuldigung für die Nichtab-
gabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die nachstehenden
Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die
Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellati-
on nach wie vor zutreffende Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c/aa, S. 109 f.),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität
des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und
den Akten die für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhafte Erkenntnis zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer nämlich in wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegrün-
dung krass widersprüchliche, diametral abweichende und zudem unsubstanziierte Anga-
ben gemacht hat,
dass er namentlich bezüglich des Zeitpunktes, wann seine Schwierigkeiten begonnen
haben sollen, widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, er
habe erst 2006 im Zusammenhang mit seinem Erwerb von gestohlenen Elektrokabel
Schwierigkeiten bekommen und vorher keine Probleme mit den nigerianischen Behör-
den gehabt (vgl. A1, S. 4 respektive 5), andererseits in der kantonalen Anhörung mehr-
mals angab, sein "Problem" sei 1996 entstanden (vgl. A12, S. 5), wobei er diese Anga-
ben im Verlaufe derselben Befragung auf das Jahr 2005 korrigierte (vgl. A12, S. 7),
dass unter diesen Umständen festgestellt werden muss, dass sich der Beschwerdefüh-
rer bezüglich des angeblich ausreiseauslösenden Ereignisses massiv widersprochen
hat,
dass sich der Beschwerdeführer ferner unterschiedlich geäussert hat im Zusammen-
hang mit der Bezeichnung des Gefängnisses in X._______, in welchem er eine
viermonatige Haft erlitten haben will (vgl. A1, S. 4 beziehungsweise A12, S. 11),
7dass ferner auch die Schilderungen des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner
angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als widersprüchlich und der allgemeinen Logik
des Handelns widersprechend und somit als realitätsfremd bezeichnet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer namentlich im Verlaufe der kantonalen Anhörung die Tages-
zeit seiner Flucht mit 10 Uhr morgens angibt, jedoch innerhalb der gleichen Anhörung
ausführt, er sei mit einem Nachtbus zum Onkel nach Lagos geflohen (vgl. A12, S. 7, 15
und 18),
dass auch die von ihm geschilderte Ausreise aus Nigeria mit einem Reisepass einer ihm
fremden Person der allgemeinen Erfahrung widerspricht, zumal er jederzeit hätte damit
rechnen müssen, auf die im Reisepass festgehaltene Identität angesprochen zu werden,
dass das erörterte Aussageverhalten auch nicht mit einer negativen, beziehungsweise
unfreundlichen Atmosphäre anlässlich der Anhörungen plausibel erklärt werden kann,
dass vielmehr festzuhalten ist, dass diese in der Beschwerde erhobene Behauptung in
den Akten keinerlei Stütze findet und auch die anlässlich der kantonalen Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertretung keinerlei Bemerkungen in dieser Richtung angebracht
hat,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur
Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgend-
wie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweissmassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nicht-
feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerde-
führer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Recht-
sprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1., S. 369)
und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag
(EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine
Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen
lassen würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art.
44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis gemäss EMARK 2001 Nr. 21),
8dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine irgendwie gear-
tete Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten
Vorbringen bestritten werden,
dass der Wegweisungsvollzug in das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatland
Nigeria gemäss bisheriger und weiterhin geltender Praxis als generell zumutbar zu qua-
lifizieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 27) und aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte
für individuelle Vollzugshindernisse hervorgehen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr.
N _______)
- _______Kantons _______, ad _______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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