B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1612/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Dr. iur. Jonas Fischer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 8. März 2019 / N (…).
E-1612/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer am (…) 2015 von sei-
nem letzten Aufenthaltsort B._______ (bzw. C._______ oder D._______)
nach E._______ gegangen, von wo aus er in den Sudan weitergereist ist.
Am 21. März 2016 sei er in Italien angekommen und habe am 5. April 2016
die Grenze zur Schweiz überquert, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso fand am
20. April 2016 eine summarische Befragung statt, am 28. Februar 2017
wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ein ethnischer Somali und in C._______ (in der Nähe von F._______
[auf Somali G._______] in der Somali-Region Äthiopiens) geboren. Er
habe viele jüngere und ältere Geschwister, einige seien auch verstorben.
Weil seine Eltern Nomaden seien, seien sie mit ihrem Vieh stets dorthin
umgezogen, wo es Regen gegeben habe. Während der Trockenzeit in
C._______, wo sie ein Grundstück besessen hätten, seien sie in die Ge-
gend von H._______ (tiefer gelegenes Buschland) gezogen. Sein Vater sei
auch Koranlehrer gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als junger
Knabe eine Koranschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er zudem für
ein Jahr einen privaten Unterricht in Englisch und Somali genossen.
Ungefähr ab dem Jahr 2014 sei er von Soldaten der „New Police“ (A23
F68) behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied respektive
Unterstützer der ONLF (Ogaden National Liberation Front) zu sein. Auch
sein Bruder sei inhaftiert und zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden;
nach einer Amnestie sei dieser nach (…) Jahren freigekommen. Genauso
sei es mit seinem Vater geschehen, welcher für (…) Jahr und (…) Monat
ins Gefängnis gekommen sei. Ausserdem hätten die Kämpfer der ONLF
den Beschwerdeführer immer wieder ersucht, sie zu unterstützen. Aus
Angst, wie sein Bruder und sein Vater im Gefängnis zu landen, habe er sich
schliesslich entschlossen, Äthiopien zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte dabei,
die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein-
zusetzen.
Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei: eine Fürsorgebe-
stätigung vom 28. März 2019, eine Schulbestätigung vom 14. August 2017
sowie ein Abschlusszeugnis vom 28. Juni 2018 des berufsvorbereitenden
Schuljahres (BVS) 2017/18 des I._______, ein Arbeitsvertrag der Stiftung
J._____ für eine Praktikumsstelle im Bereich der Pflege (vom 1. […] 2018
bis […] 2019) vom 5. März 2019, ein Empfehlungsschreiben vom 29. März
2019 sowie ein Lehrvertrag vom 11. Januar 2019 derselben Stiftung (Fach-
mann Gesundheit EFZ; für eine Lehrzeit vom (…) 2019 bis (…) 2022). Aus-
serdem reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 4. April 2019
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Rechtsmittelschrift richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz
verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des SEM vom
8. März 2018 (recte: 2019), soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie
die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) betrifft, in
Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung dahingehend, dass
nach konstanter Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle
Regionen grundsätzlich zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). In die-
sem Land herrschten weder kriegerische Zustände noch sei eine Situation
der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erkennbar. Die
jüngsten Ereignisse und Reformen im Zusammenhang mit der Wahl des
neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vom März 2018 würden vielmehr
auf eine starke Beruhigung der Lage schliessen lassen. Ferner seien auch
keine individuellen Gründe erkennbar: So sei der Beschwerdeführer ein
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Seite 5
junger und gesunder Mann, welcher zu seiner Familie zurückkehren könne,
die nach wie vor an ihrem früheren Wohnort lebe. Dort würden sie ein
Grundstück sowie Vieh besitzen. Ausserdem lebe die Familie in mittleren
Verhältnissen. Folglich stehe einer wirtschaftlichen und sozialen Reintegra-
tion nichts entgegen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, dass die Lage in Äthiopien als prekär einzustufen sei, weshalb zur
Existenzsicherung betroffener Asylsuchender sowohl genügend finanzielle
Mittel als auch berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer habe
mit seinen Eltern und insgesamt (…) Geschwistern ein nomadisches Le-
ben geführt. Dabei hätten sie sich regelmässig in C._______ aufgehalten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die Familie einige Kühe sowie Schafe
und Ziegen besessen, welche sie sporadisch auf Viehmärkten verkauft hät-
ten, um sich so über Wasser zu halten. Wo die einzelnen Familienmitglie-
der sich derzeit aufhalten würden, sei dem Beschwerdeführer nicht be-
kannt, weil er nicht mit ihnen in Kontakt treten könne. Vor diesem Hinter-
grund sei der Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. So habe
diese es unterlassen, sich mit den persönlichen Umständen des Beschwer-
deführers auseinanderzusetzen. Sie vermute lediglich, dass die Familie
nach wie vor am früheren Aufenthaltsort aufzufinden sei. Doch habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2017 klar zum
Ausdruck gebracht, dass der Aufenthaltsort der Familie durch Zyklen von
Trocken- und Regenzeit und somit nomadisch geprägt sei. Deshalb drohe
dem Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien unver-
züglich in eine existentielle Notlage geraten würde. Folglich könne nicht
von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal auch
die Behauptung, es würden einige Verwandte des Beschwerdeführers in
der Region leben, als Argument wenig Durchschlagskraft habe.
Ferner habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz
sehr gut integriert und spreche sowohl Deutsch wie auch Dialekt. Die Stif-
tung J._______ habe ihm ein herausragendes Zeugnis ausgestellt und auf-
grund seines grossen Potentials eine Lehrstelle angeboten. Dieser inten-
sive Verlauf seiner Integration in die schweizerische Kultur habe zu einer
erheblichen Entwurzelung in Äthiopien und einer damit einhergehenden
unwiderruflichen inneren Abkehr von seiner ehemaligen Heimat geführt.
Die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen würden ihm im äthiopischen
Arbeitsmarkt wohl kaum einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wo er dar-
über hinaus nie erwerbstätig gewesen sei. Folglich fehle es ihm dort auch
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Seite 6
an beruflichen Fähigkeiten. Alles in allem sei ihm nach sorgfältiger Abwä-
gung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur – ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach-
ten und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte gute Integration des Beschwerdeführers nicht von rechtlicher Be-
deutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei Volljährigen –
wie vorliegend der Beschwerdeführer – nur um die Ermittlung der im Hei-
matstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.3 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die
zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ah-
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Seite 7
med, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgrei-
fende Reformen in die Wege, hob den erneut verhängten Ausnahmezu-
stand wieder auf, sorgte für die Freilassung zahlreicher politischer Gefan-
gener und unterzeichnete ein Friedensabkommen mit Eritrea. Insbeson-
dere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethni-
sche Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März
2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Anzumerken ist überdies, dass im regional state So-
mali im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der bisherige Regierungspräsi-
dent und Oberkommandant der Liyu Police (respektive „New Police“),
durch die Bundesbehörden abgesetzt wurde. Als Nachfolger wurde mit
Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs
sowie der Liyu Police – welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsver-
letzungen vorgeworfen worden waren – bestimmt. Als prioritäre Ziele will
dieser die Menschenrechte stärken und die Beziehungen zwischen den
Somali und den Oromo in der Region verbessern. Neben diesen Anzeichen
für eine Entspannung gab es aber auch in jüngster Zeit verschiedene Be-
richte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwi-
schen den beiden äthiopischen regional states Oromia und Somali, aus
welcher der Beschwerdeführer stammt. Diese sind jedoch häufig regional
begrenzt und konzentrierten sich gegen Ende des letzten Jahres vor allem
auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Es kann jedenfalls
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund
derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge-
schlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2
m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus per-
sönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob
ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann.
5.7 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind insbesondere in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) – wie in der Beschwerde-
schrift zu Recht festgestellt wurde – nach wie vor als schwierig anzusehen,
weshalb gemäss konstanter Praxis aus individueller Sicht zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein Be-
ziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Urteil D-7203/2017 vom 1. März 2019,
a.a.O., E. 7.4.4 m.w.H.).
5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der kohärenten Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion und den persönlichen
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Seite 8
Verhältnissen davon aus, dass er wie angegeben aus einer Nomadenfami-
lie aus dem regional state Somali stammt. Seine Aussagen bezüglich sei-
ner Herkunftsregion (A23 F30 ff.), des Nomadenlebens (A23 F16 ff. und
35 ff.) und seiner Familie (A23 F10 ff.) erscheinen glaubhaft, auch wenn
die Angaben zu seinen Geschwistern (A9 S. 7; A23 F13 f.), zu seinem Ge-
burtsort und -datum sowie zu seinem Aufenthalt während seines ersten Al-
tersjahrs (A9 S. 3 und 5; A23 F10 ff.) nicht völlig übereinstimmen.
5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend von folgen-
dem glaubhaft gemachten Sachverhalt betreffend das Beziehungsnetz und
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers aus:
Der Beschwerdeführer wuchs in der Region von C._______ (welches ca.
(…) km von der Stadt F._______ liegt, A9 S. 6; A23 F26) als Sohn einer
grossen Nomadenfamilie auf. Je nach Regenzeit pendelten er und seine
Familie mit ihrem Vieh zwischen dem kleinen Dorf C._______, welches aus
Wellblechhütten besteht (A23 F27) und wo sie über ein Grundstück verfü-
gen (A23 F28), und einer etwa (…) km davon entfernten Gegend namens
H._______ (A23 F15 ff. und F24; A9 S. 6) hin und her. Dort baute die Fa-
milie jeweils mit Textilien eine Art (provisorische) Hütte als Unterkunft (A23
F27). Im Gegensatz zu C._______ gab es dort dichte Büsche (respektive
foresta, A9 S. 6; A23 F25 ff.), welche für das Vieh notwendig waren (A23
F15 ff.). Wenn es dort nicht geregnet hat, hielten sie sich nicht in
H._______ auf (A23 F17). Zum Zeitpunkt seiner Ausreise befanden sie sich
in H._______ (A23 F16 und 51). Die Familie, welche „weder reich noch
bettelarm“ (A23 F45) war, besass damals zehn Kühe sowie Schafe und
Ziegen; in der Regenzeit arbeiteten sie ausserdem auf dem eigenen Feld
in C._______ (A23 F21 ff. und 28). Doch verdienten sie sich ihren Lebens-
unterhalt eigentlich nur durch das Vieh respektive durch dessen Verkauf
auf Märkten (A23 F21 ff.). Auch seine Geschwister sind „nur“ Viehhüter,
eine andere Arbeit haben sie nicht (A23 F54). Der Beschwerdeführer stand
teilweise mit einer Tante, die in F._______ wohnt, in telefonischem Kontakt
und erfuhr jeweils über sie, wie es seiner Familie ging (A23 F53). Zum Zeit-
punkt der Anhörung (am 28. Februar 2017 – also vor über zwei Jahren)
befand sich seine Familie in H._______ (A23 F51), wobei es dort schon
damals über ein Jahr nicht geregnet hatte, weshalb ihr die Trockenheit
Schwierigkeiten bereitete (A23 F52). Für die Auslagen seiner Ausreise aus
dem Heimatland kam der Clan auf (A23 F118).
5.7.3 Trotz dem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren ist Äthiopien
immer noch eines der ärmsten Länder der Welt (vgl. auch Auswärtiges Amt
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Seite 9
der Bundesrepublik Deutschland, Äthiopien: Wirtschaft [
/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, be-
sucht am 25. Juli 2019). Die durch die Klimawandel bedingten Naturkata-
strophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungsfortschritte
(vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bundesministeri-
ums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2
[
formationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019]). Im
Jahr 2016 wurde Äthiopien von einer äusserst schlimmen Dürre heimge-
sucht (vgl. dazu der Gastbeitrag von HELLE THORNING-SCHMIDT, Die Kata-
strophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom 30. April
2016 [
ticle17572786.html, besucht am 25. April 2019]). Während des extremen
Wetters starben in den davon betroffenen Regionen viele Tiere (Rinder,
Kamele, Ziegen oder Schafe) der Nomaden, somit fehlt es nur schon an
den wichtigen Nahrungsmitteln Fleisch und Milch. Ausserdem tauschen
normalerweise viele Nomaden ihr Vieh auf Märkten gegen Getreide, doch
mit den abgemagerten Tieren ist das kaum noch möglich. Der Ausnahme-
zustand, so diverse Berichte, sei zum Normalfall geworden, zwischen den
verschiedenen Krisen gebe es keine Erholung mehr (vgl. BARTHOLOMÄUS
GRILL, in: Der Spiegel vom 11. Mai 2016, Dürre in Äthiopien, Später Regen;
BETTINA RÜHL, in: WOZ Die Wochenzeitung Nr. 26/2016 vom 30. Juni
2016, Hungerkrise in Äthiopien, Ein wenig Optimismus in der Dürre; SEM
und BFA [Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich],
Focus Somalia/Äthiopien, Jugendmigration vom 11. März 2019 S. 15). Ge-
mäss dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) leben in Äthio-
pien im Jahr 2019 über 2.8 Mio. IDP’s (intern displaced persons), welche
insbesondere aufgrund von Konflikten, aber auch wegen klimabedingten
Katastrophen innerhalb Äthiopiens vertrieben wurden (vgl. UNHCR, UN-
HCR Submission on Ethiopia: 33rd UPR Session, Mai 2019, S. 1).
5.7.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern oder Ge-
schwistern und wisse nicht, ob sie noch lebten. Deren nomadisches Leben
führe dazu, dass Versuche einer Informationsbeschaffung über deren Auf-
enthaltsort ergebnislos verlaufen würden. Er verfüge auch sonst über kein
tragfähiges Beziehungsnetz, habe keine eigenen finanziellen Mittel und
keine genügende berufliche oder schulische Ausbildung, um sich in Äthio-
pien eine Existenz aufzubauen. Auch die in der Schweiz erworbenen Kom-
petenzen als Praktikant im Pflegebereich würden dazu nichts beitragen. Er
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Seite 10
habe sodann keine Arbeitserfahrung vorzuweisen. Er würde somit bei sei-
ner Rückkehr unverzüglich in eine seine Existenz bedrohende Situation
geraten.
5.7.5 Es ist weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht noch zum heutigen Zeitpunkt mit seiner
in F._______ lebenden Tante Kontakt aufnehmen könnte, um sich über den
Aufenthalt er Familie zu erkundigen. Es ist weiter anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer über Clanangehörige, die sich in der Heimatgegend des
Beschwerdeführers befinden und ihm schon bei seiner Ausreise behilflich
waren (A23 F118), oder über Dorfbewohner beziehungsweise Dorfbewoh-
nerinnen von C._______ oder Behörden Informationen über den Aufenthalt
seiner Familienangehörigen einholen könnte, zumal er angab, dass die Fa-
milien bekannt seien (A23 F9) und seine Familie dort über ein Grundstück
verfügt. Aus diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht zu-
mindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu Familienmitgliedern nicht wie-
der hergestellt werden könnte.
Wo sich die Familie zurzeit tatsächlich befindet und ob sie auffindbar ist,
kann jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen bleiben. Aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers und den Fakten über die extreme
Dürre in Äthiopien im Jahr 2016 und deren Folgen, welche andauern (vgl.
E. 5.7.3 sowie DAVID SIGNER, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Mai
2019, Die gestrandeten Nomaden, S. 5), kann indes nicht von einem trag-
fähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Aufgrund der
schlimmen Dürre ist namentlich fragwürdig, ob die Familie weiterhin nach
der bis dannzumal praktizierten subsistenzorientierten, traditionellen Wirt-
schaftsform, bei welcher Feldbau (Bewirtschaftung des Trockenlandes in
C._______) und Viehhaltung auf Naturweiden miteinander kombiniert wer-
den, lebt und damit für die Grundbedürfnisse aufkommen kann, zumal die
Familie auch die vielen Geschwister des Beschwerdeführers zu ernähren
hat. Des Weiteren liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Clan (erneut) eine Unterstützung erhalten
würde, dank welcher er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte.
Folglich kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei
der wirtschaftlichen Wiedereingliederung wird behilflich sein können.
5.7.6 Hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten brachte der Beschwerde-
führer vor, dass er eine Koranschule – sein Vater sei Koranlehrer gewesen
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Seite 11
(A23 F38) – besucht und als (…)-Jähriger in C._______ für ein Jahr Privat-
unterricht in Englisch und Somali erhalten habe (A9 S. 5; A23 F35 ff. und
59 ff.). Diese kurze schulische Laufbahn vermochte er – gemäss den Bei-
lagen zur Rechtsmitteleingabe – in der Schweiz weiterzuführen. Jedoch
wendete er zu Recht ein, dass er über keinen Abschluss verfügt und die in
der Schweiz erworbene Schulbildung in Äthiopien ihm keinen nennenswer-
ten Vorteil verschaffen dürfte. In Äthiopien ist er – ausser seiner Familie zu
helfen – keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen (A23 F42 ff.).
Auch die durch seine Praktikumsstelle erworbene Arbeitserfahrung kann
nicht als fundiert bezeichnet werden, welche ihm beim Aufbau einer Exis-
tenzsicherung in Äthiopien massgeblich weiterhelfen könnte, zumal er
diese Ausbildung wie auch seine bevorstehende Lehre noch nicht abge-
schlossen hat. Ausserdem ist nicht darüber hinweg zu sehen, dass der Be-
schwerdeführer sein Land vor (…) Jahren verlassen hat, was zu einer Lü-
cke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Äthio-
pien geführt haben dürfte, zumal er in jungen Jahren und nach einem no-
madischen Leben das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und
gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten, welche ihm
eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen
könnten (vgl. Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.4.3).
5.7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus-
serdem ist davon auszugehen, dass er weder über genügend finanzielle
Mittel noch über schulische und berufliche Kenntnisse beziehungsweise
Erfahrungen verfügt, um sich eine berufliche Existenzgrundlage in seiner
Heimatregion aufzubauen oder sonst in Äthiopien, beispielsweise in der
Hauptstadt Addis Abeba eine existenzsichernde innerstaatliche Aufent-
haltsalternative zu finden, zumal der noch junge Beschwerdeführer in Äthi-
opien bis anhin nur in seiner Heimatregion (und nicht ausserhalb von die-
ser) gelebt hat. Aufgrund dieser individuellen Umstände muss davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten würde. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Fal-
les kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich
der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erweist. Den Akten
zufolge sind ausserdem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
E-1612/2019
Seite 12
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Die Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eventualantrag, die Sa-
che sei zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich gegenstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diesem eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hatte mit der Rechtsmitteleingabe
eine Honorarnote mit einem als angemessen zu erachtenden Stundenan-
satz von Fr. 150.– eingereicht, welche für die Festlegung der Parteient-
schädigung zu berücksichtigen ist. Der darin ausgewiesene zeitliche Ver-
tretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemes-
sen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertre-
tungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.25 Stunden
festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz somit eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1’110.– (inkl. Auslagen von
Fr. 20.–) zu entrichten.
7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist mit diesem Ausgang des Verfahrens hinfällig ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1612/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) wird im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’110.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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