B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1614/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Tamile aus B._______ –
reichte am 22. Februar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flugha-
fens als Aufenthaltsort zu. Am 24. Februar 2017 wurde er im Rahmen der
Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgrün-
den angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 3. März 2017.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im We-
sentlichen geltend, 2009 bei der Flucht vor dem Krieg während gut einem
Monat von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) fest-
gehalten worden zu sein und untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet zu
haben. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingscamp gelangt,
das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Nach Ende des
Krieges sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt.
Seit 2013 habe er verschiedene Unterstützungsleistungen für die Tamil Na-
tional Alliance (TNA) und insbesondere den Politiker C._______ erbracht.
Nach Demonstrationen gegen die Tötung zweier Studenten durch Sicher-
heitskräfte am 24. und 25. Oktober 2016 sei er vom sri-lankischen Geheim-
dienst (Criminal Investigation Department [CID]) drei Mal vorgeladen wor-
den. Dabei sei es neben Drohungen auch zu Tätlichkeiten gekommen. Er
habe deshalb auf Anraten seines Schwiegervaters und seiner Eltern am
15. Februar 2017 das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Am 16. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM
vom 11. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise
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der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Prozessual ersuchte er darum, ihm eine Nachfrist von sieben Tagen für die
Verbesserung und Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel sei ihm eine Frist bis zum 28. April 2017 an-
zusetzen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
17. März 2017 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht darum, ihr Frist
zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass es rechtsmissbräuchlich erscheint, das Institut der Beschwerdever-
besserung gemäss Art. 52 VwVG dazu zu verwenden, für die Begründung
einer innert gesetzlicher Fristen grundsätzlich vollständig einzureichenden
Beschwerde zusätzliche Zeit zu gewinnen (so auch MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N 2.236 m.w.H. auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskom-
mission [ARK]). Gerade dies scheint aber die Absicht der Rechtsvertreterin
zu sein. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags braucht aber
hier nicht vertieft zu werden.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Eingabe der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 enthält Be-
gehren, Begründung und Unterschrift und genügt daher den gesetzlichen
Anforderungen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung ist abzuweisen.
3.2 Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegrün-
dung innert angemessener Frist, wenn dies aufgrund des aussergewöhnli-
chen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache
erforderlich scheint. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise auf-
gezeigt, dass die vorliegende Beschwerdesache einen aussergewöhnli-
chen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufwiese. Solches ist auch
aus den Akten nicht ersichtlich, zumal gemäss der Praxis nur in Ausnah-
mefällen eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG zu gestat-
ten ist (vgl. SEETHALER/PORTMANN, N 4 und 14 zu Art. 53 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Folglich ist auch der Antrag, Frist zur Beschwerde-
ergänzung anzusetzen, abzuweisen.
3.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in der Verantwortung des
Beschwerdeführers gelegen hätte, sich nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung zeitnah an eine verfügbare Rechtsvertretung zu wenden. Dass
er stattdessen mehrere Tage zugewartet hat und darüber hinaus eine
Rechtsvertreterin mandatiert hat, die erst am Tag des Ablaufs der Be-
schwerdefrist Zeit für ein persönliches Instruktionsgespräch hatte, ist im
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Hinblick auf die gesetzliche Beschwerdefrist und die Nachbesserungs- be-
ziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten gemäss VwVG unbeachtlich.
4.
Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festge-
stellt.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Befragung (gemeint ist
wohl jene vom 3. März 2017) sei „nicht korrekt erstellt worden“. Die Vor-
instanz stütze ihre Verfügung im Wesentlichen darauf, dass seine Schilde-
rung der Demonstrationen nicht detailreich genug ausgefallen sei. Zu die-
sem Schluss könne sie nur gelangt sein, weil die Übersetzung seiner Aus-
sagen nicht korrekt erfolgt sei. Dies zeige sich auch daran, dass verschie-
dene Datumsangaben in der angefochtenen Verfügung falsch ausgefallen
seien. Deshalb sei die Befragung zu den Asylgründen mit einem anderen
Übersetzer und im Beisein der Rechtsvertreterin durch das SEM zu wie-
derholen.
Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Beide Anhö-
rungen wurden ihm rückübersetzt, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte,
bei allfälligen Fehlern zu intervenieren. Die bei der Anhörung vom 3. März
2017 zur Überwachung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerks-
vertretung brachte keinerlei Einwände zur Übersetzung an. Schliesslich la-
gen in keiner der Anhörungen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
vor. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil beide Male zu Protokoll gege-
ben, die übersetzende Person zu verstehen (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A11/30, Einleitung; A20/34, F 270).
Der Beschwerdeführer muss sich daher auf den protokollierten Aussagen
behaften lassen. Es besteht kein Anlass, die Befragung zu den Asylgrün-
den wiederholen zu lassen und die Sache zu diesem Zweck an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Massstab der Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG vorliegend richtig angewendet hat.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf Be-
schwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den CID auseinander-
setzt.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz auf Beschwerdeebene
vielmehr vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Schreiben des Abge-
ordneten C._______ vom 3. März 2017 als ungeeignet angese-
hen werde, seine Aussagen zu untermauern.
Der Einwand verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, deckt
sich der Inhalt des Schreibens teilweise nicht mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers während der Anhörungen. Selbst unter der Annahme,
dass das Schreiben tatsächlich von besagtem Politiker stammt, ist zudem
völlig unklar, woher dieser von der konkreten Verfolgung des Beschwerde-
führers so detaillierte Kenntnisse haben sollte. Schliesslich ist darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits
in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen
keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im
vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu.
4.2.3 Unabhängig davon kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Teil-
nahme an Demonstrationen und der darauffolgenden Verfolgung durch
den CID widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel sind und daher
als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.2.4 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts ist nach dem Gesagten zu verneinen. Die Vorinstanz
ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind.
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Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Einreichung weiterer Be-
weismittel vermag hieran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass er
nicht erläutert, welche Beweismittel er einzureichen gedenkt und inwiefern
diese eine Verfolgung zu substanziieren vermöchten, liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass weitere Beweismittel die zutreffende vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Frage stellen könnten.
Der Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.
5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht
gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung durch den CID glaubhaft zu
machen (vgl. E. 4.2.4), ist vorliegend aufgrund seiner nicht in Frage zu stel-
lenden Ausreise aus Sri Lanka lediglich zu prüfen, ob subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Re-
publikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten An-
lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Feb-
ruar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Ausreise aus
Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend ma-
chen könne. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Perso-
nen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch ge-
mäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei
der Rückkehr auszugehen.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2009 während sechs
Wochen gezwungenermassen Essen für die LTTE ausgeliefert habe, lasse
nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, zumal er gemäss seinen Aussagen
in den Anhörungen seit 2009 keinerlei Nachteile deswegen erlitten habe.
Auch aufgrund seines 2008 getöteten Cousins, der LTTE-Kämpfer gewe-
sen sei, seien ihm nie irgendwelche Nachteile entstanden. Ausserdem sei
anzumerken, dass er aufgrund des kurzen Aufenthalts im Transitbereich
des Flughafens Zürich keine exilpolitischen Tätigkeiten vorweisen könne.
5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage legal aus Sri Lanka ausgereist ist und daher auch legal dorthin
zurückkehren kann.
Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch im Lichte der aktuel-
len Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) zur Situation
sri-lankischer Rückkehrender nicht zu beanstanden. Gemäss diesem Urteil
sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die „Stop-List“ eingetra-
gen sind, Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt
haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine
zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für
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Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).
Zwar weist der Beschwerdeführer vereinzelte schwache Bezugspunkte zu
den LTTE auf. Namentlich war ein 2008 getöteter Cousin mütterlicherseits
LTTE-Kämpfer und musste der Beschwerdeführer 2009 sechs Wochen
zwangsweise Hilfsarbeiten für die LTTE verrichten. In den Anhörungen gab
er jedoch zu Protokoll, weder er noch seine Familie hätten wegen seines
Cousins nach dessen Tod irgendwelche Nachteile erlitten (vgl. Akten des
Asylverfahrens A20/34, F 19-20), und es liegt auch nicht auf der Hand,
dass die sri-lankischen Behörden von seinem kurzzeitigen Zwangsenga-
gement für die LTTE Kenntnis haben (a.a.O., F 106, 171, 266). Es ist so
oder anders nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden
ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Verbindungen zu den LTTE ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschrei-
ben würden. Da er keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht davon
auszugehen, ihm drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile.
5.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
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Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ in der Nord-
provinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen ge-
sunden jungen Mann mit Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungs-
netz beziehungsweise Familienangehörige (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandte) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
10.
Gegenstandslos geworden ist auch der Antrag, dem Beschwerdeführer bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner