B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1615/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober
2014 in die Schweiz ein und suchte am 30. Oktober 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) am 11. November 2014 gab er an, dass er seine Frau,
B._______ (N […]), am [Zahl] März 2008 in C._______ nach Brauch ge-
heiratet habe. Bis im Mai 2008 hätten sie gemeinsam in einer Mietwohnung
gelebt. Danach sei er zu seiner Einheit ins Militär zurückgekehrt und habe
Eritrea Mitte August 2008 verlassen. In der Folge sei er in Italien als Flücht-
ling anerkannt worden. Seine italienischen Dokumente würden jedoch im
[Monat] ablaufen. Aus diesem Grunde brauche er sie nicht mehr bezie-
hungsweise habe sie nicht mitgenommen. Im Übrigen habe er in Italien fünf
Jahre lang gelebt und keine Arbeit gehabt. Sodann habe er im September
2014 durch einen Bekannten erfahren, dass sich seine Partnerin in der
Schweiz aufhalte. Er sei hierhergekommen, um bei ihr zu sein und mit ihr
zusammenzuleben.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Identi-
tätskarte sowie einen Militärausweis zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2014 an das BFM reichte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Kantonszuteilung in den Kanton D._______ ein,
wo Frau B._______ lebt. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
C.
C.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, Abklärungen bei den italienischen Behörden hätten er-
geben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die
Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar sei. Sein Asylverfahren
werde in der Schweiz behandelt und er erhalte Gelegenheit, im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien
Stellung zu nehmen.
C.b Mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Frau am [Zahl] März
2008 traditionell geheiratet habe und sie daraufhin etwa zwei Monate zu-
sammengelebt hätten, bevor er in den Sudan geflohen sei. Durch seine
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Flucht seien die beiden getrennt worden. Sie würden nun endlich zusam-
menleben und eine Familie gründen wollen. Seine Frau habe ihn im Übri-
gen im Rahmen ihres Asylverfahrens als Ehemann erwähnt. Ferner leide
sie an "(…)" und benötige deshalb seine Unterstützung. Schliesslich sei die
Situation in Italien sehr schwierig. Er sei zwar dort anerkannter Flüchtling.
Dennoch habe er auf der Strasse leben müssen und vom italienischen
Staat keine Unterstützung erhalten.
D.
Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19. Ja-
nuar 2015 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen.
E.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wendete sich Frau B._______ an
die Vorinstanz und erklärte, dass sie endlich wieder zusammen mit dem
Beschwerdeführer leben wolle und die Einheit der Familie geschützt wer-
den müsse. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Foto-
grafien seiner Vermählung nach Brauch zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem Kanton E._______ zu mit der Standardbegründung, es seien keine
spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersicht-
lich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
Der Zuweisungsentscheid blieb unangefochten.
H.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz (nach Italien) sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
I.
Mit Gesuch vom 5. März 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und Frau
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B._______ gemeinsam das SEM, der Beschwerdeführer sei dem Kanton
D._______ zuzuteilen. Das Staatssekretariat liess dieses Gesuch unbeant-
wortet.
J.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015
sei aufzuheben. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm in der
Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.
Mit Kurzverfügung vom 13. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, der Be-
schwerdeführer werde in diesem Zusammenhang jedoch aufgefordert, in-
nert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeord-
net werden soll, und eine Vollmacht betreffend diese Person einzureichen,
andernfalls das Gericht – im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung – von Amtes wegen eine Rechts-
vertretung einsetzen werde.
M.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 bezeichnete der Beschwerdeführer – unter
Einreichung einer Vollmacht – fristgerecht Frau Patricia Müller als Rechts-
vertreterin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demnach
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und so-
mit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entspre-
chende Begehren nicht einzutreten ist.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
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Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung
aus, die Berufung auf Art. 8 EMRK setzte das Bestehen einer Familie vo-
raus, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
komme (und nicht auf eine nach Brauch geschlossenen Ehe; vgl. EGMR,
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94). Vorliegend könne nicht von einer gelebten Bezie-
hung des Beschwerdeführers mit Frau B._______ ausgegangen werden,
da ihre Aussagen bezüglich der Eheschliessung nach Brauch nicht über-
einstimmen würden. Während seine Partnerin in ihrer BzP beziehungs-
weise Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die Hochzeit habe am [Zahl]
Januar beziehungsweise Februar 2008 stattgefunden, habe der Beschwer-
deführer in seiner BzP sowie schriftlichen Stellungnahme den [gleiche
Zahl] März 2008 als Trauungsdatum genannt. Weiter habe seine Partnerin
in der BzP nicht gewusst, in welchem Jahr (sie habe das Jahr […] genannt)
und wo der Beschwerdeführer geboren sei. Zudem habe der Beschwerde-
führer in der BzP zu Protokoll gegeben, dass sie zwei Monate zusammen-
gelebt hätten, bevor er im Mai 2008 nach C._______ zu seiner Einheit zu-
rückgekehrt sei und Eritrea schliesslich im August 2008 verlassen habe. In
seiner schriftlichen Stellungnahme habe er hingegen geltend gemacht,
dass er nach dem zweimonatigen Zusammenleben in den Sudan habe flie-
hen müssen und somit durch die Flucht von seiner Partnerin getrennt wor-
den sei. Ferner erstaune es, dass er angeblich erst im September 2014
durch einen Bekannten erfahren habe, dass sich seine angebliche Frau in
der Schweiz aufhalte, obschon er nach eigenen Angaben seit 2009 in Ita-
lien lebe und sie sich seit Mai 2012 in der Schweiz aufhalte. Aus den ge-
nannten Gründen und der Tatsache, dass er und seine angebliche Frau
nach eigenen Angaben lediglich zwei Monate zusammengelebt und seit
2008 keinen Kontakt gehabt hätten, sei ihre Beziehung nicht als schützens-
wert im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten.
Sodann sei hinsichtlich des Vorbringens, dass seine Partnerin unter (…)
leide, festzuhalten, dass sich daraus kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten
lasse.
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Weiter sei der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden.
Bei dieser Sachlage könne er den Nachweis eines schutzwürdigen Interes-
ses zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht erbrin-
gen, da bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm
Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne somit nach Italien zurück-
kehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Italien die Quali-
fikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) um-
gesetzt habe. Da die italienischen Behörden den Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprü-
che hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den italienischen Be-
hörden einzufordern. Ausserdem würden neben den staatlichen Strukturen
auch private und internationale Hilfsorganisationen bestehen, an die sich
Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Überdies bestehe in kei-
nem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle. Schliesslich sei er
gehalten, sich an die italienischen Behörden bezüglich der Erneuerung sei-
ner Dokumente zu wenden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlich
aus, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammen-
zuleben. Sie hätten am [Zahl] März 2008 in Eritrea geheiratet; seine Ehe-
frau habe sich aber nicht an das genaue Datum (sie habe im Rahmen ihres
Asylverfahrens den [gleiche Zahl] Januar beziehungsweise Februar 2008
genannt) erinnert. Es könne nicht sein, dass deshalb die Ehe nicht aner-
kannt werde. Ferner werfe ihm das SEM vor, er habe in seiner Stellung-
nahme nicht aufgeführt, dass zwischen den gemeinsamen Monaten des
Zusammenlebens und seiner Flucht drei Monate Militärdienst gelegen hät-
ten. Dies sei jedoch nicht von Bedeutung. Relevant sei, dass sie geheiratet,
zusammengelebt und sich nicht getrennt hätten, bevor er aus Eritrea habe
flüchten müssen. Die lange Trennung sei nicht ihrem Desinteresse anzu-
lasten, da sie gerne sofort wieder vereinigt gewesen wären. Nachdem er
und seine Ehefrau aus Eritrea geflüchtet seien, sei es für sie nicht mehr
möglich gewesen, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Seine Eltern seien
verstorben und er habe keine Möglichkeit gehabt, die Mutter seiner Ehefrau
telefonisch zu erreichen. Ausserdem sei es ihm nicht möglich gewesen, in
Italien ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Sie seien jedenfalls nicht
freiwillig über all die Jahre getrennt gewesen
Sodann sei seine Ehefrau in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr
sei Asyl gewährt worden, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK berufen könne.
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Aufgrund der Verfolgung durch den eritreischen Staat hätten sie ihr Fami-
lienleben nur wenige Monate führen können. Somit würden sie eine Familie
im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen.
Schliesslich seien auch die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG er-
füllt.
5.
5.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass Frau B._______ in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhalten hat. Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder
werden als Flüchtlinge erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Reicht der Ehegatte
eines anerkannten Flüchtlings ein Asylgesuch ein, muss bei dessen Be-
handlung die Vorinstanz von Amtes wegen (auch) prüfen, ob die Voraus-
setzungen der Gewährung von Familienasyl erfüllt sind (vgl. EMARK 2002
Nr. 20 E. 5b).
5.2 Anlässlich ihrer BzP am 11. Mai 2012 hat Frau B._______ den Be-
schwerdeführer als ihren nach Brauch angetrauten Ehepartner namentlich
genannt (vgl. BFM Akten N […], A4/12 S. 3) und ihn auch in ihrer Anhörung
vom 13. März 2014 im Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen mehrmals
erwähnt (vgl. A17/15 S. 3, 6). Überdies erklärte sie im Rahmen der Anhö-
rung, dass sie (zu jenem Zeitpunkt) keinen Kontakt mehr zu ihm habe und
sich Gedanken über ihn mache (vgl. A17/15 S. 10 f.).
Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und
seiner Partnerin erfolgte die Eheschliessung im Jahr 2008 in Eritrea. Kurz
darauf habe der Beschwerdeführer aus Eritrea flüchten müssen. Den Akten
ist zu entnehmen, dass Frau B._______ angab, in Bezug auf den Monat,
in welchem sie sich getraut hätten, nicht sicher zu sein; sie schätze jedoch,
es sei der zweite Monat gewesen (vgl. A17/15 S. 3). Der Beschwerdeführer
gab zu Protokoll, dass sie am [Zahl] März 2008 geheiratet hätten (vgl.
A9/14 S. 3). Diese Differenz ist vorliegend allerdings nicht ausschlagge-
bend. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass die Partnerin des Beschwerdefüh-
rers im Laufe ihres Asylverfahrens in der Schweiz stets angab, mit ihm
nach Brauch verheiratet zu sein. Von ausserordentlicher Relevanz ist zu-
dem der Umstand, dass das SEM Frau B._______ Asyl gewährte und sich
ihre Asylgründe einzig auf eine Reflexverfolgung wegen der Desertion ih-
res Ehemannes stützen. Somit ist nicht nachvollziehbar, dass die Vo-
rinstanz vorliegend nicht von einer Eheschliessung (nach Brauch) ausgeht.
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Im Übrigen belegen auch die eingereichten Fotografien, auf denen Frau
B._______ und der Beschwerdeführer gut zu erkennen sind, dass eine
Hochzeit stattgefunden hat.
Angesichts der glaubhaft erscheinenden religiösen Trauung im Jahre 2008
und dem Asylstatus der Ehefrau wäre die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG angezeigt
gewesen, da diese Bestimmung keine vorgängig gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, sondern auf die Zukunft gerichtet ist
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5570/2014 vom 8. Ok-
tober 2014). Folglich kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz ange-
führten Zweifel an der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützens-
werten Beziehung zu überzeugen vermögen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2015 auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über
das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Best-
immungen über das Familienasyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG) zu befinden hat.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde zwar keine
Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der notwen-
dige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch hinrei-
chend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
6.3 Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic