Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1617/2011
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin, eine aus Addis Abeba stammende
äthiopische Staatsangehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und
orthodoxischen Glaubens, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 5. Januar 2011 verlassen habe und nach Frankfurt geflogen sei, von
wo sie per Auto über B._______ am 6. Januar 2011 illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass sie am 6. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte, wo am 14. Januar 2011 eine
summarische Befragung stattfand,
dass das BFM am 14. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie dabei ausführte, ihre Eltern würden das Töpfergewerbe
betreiben, weshalb sie von der Gesellschaft ausgegrenzt und als buda
gälten, weil ihnen tödliche Kräfte nachgesagt würden,
dass sie deshalb in ihrer Freiheit eingeschränkt würde, indem sie sich nur
mit einem Mann verheiraten könne, der ebenfalls dieser Berufsgattung
angehöre,
dass sie aus diesem Grund ihren damaligen Freund, mit dem sie sich
verheiraten wollte, nicht habe heiraten können,
dass sie von verschiedenen Nachbarn innerhalb von fünf Jahren
insgesamt dreimal aufgefordert worden sei, deren Kind anzuspucken,
weil sie glaubten, ihr Kind, welches sie angeblich mit ihrem "bösen Blick"
"krank gemacht" habe, würde dadurch wieder geheilt werden,
dass sie sich aber geweigert habe, dies zu tun, weil sie diesen – in der
Gesellschaft stark verankerten – Aberglauben nicht stütze, worauf sie von
den Nachbarn bedroht worden sei,
dass sie einen Monat vor ihrer Ausreise aus Äthiopien – nachdem sie von
einem dieser Nachbarn mit dem Tod bedroht worden sei – bei den
äthiopischen Polizeibehörden Anzeige erstattet habe, worauf dieser
vorgeladen und verwarnt worden sei,
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dass sie daraufhin weder weitere Drohungen seitens dieses Nachbars
erhalten habe noch ihr sonst konkretes Leid zugefügt worden sei, sie
jedoch als minderwertiger Mensch behandelt worden sei, was sie
schlecht ertrage,
dass alle Personen, die der Berufsgattung der "Töpfer" angehören oder
einen anderen handwerklichen Beruf ausüben, von der übrigen
Gesellschaft ausgegrenzt würden, weil ihnen böse magische Kräfte
nachgesagt würden,
dass der Beschwerdeführerin überdies der Zugang zur Universität in
Addis Abeba für den "Master in Informatik" verweigert worden sei, weil sie
vor einem Jahr mangels Überzeugung nicht Mitglied der Regierungspartei
"Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front " (ERDF) habe
werden wollen,
dass dieses Leben in der äthiopischen Gesellschaft für sie unwürdig sei,
weshalb sie sich dazu entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen,
dass mit Verfügung vom 8. Februar 2011 das BFM die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern
zuwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 – gleichentags
eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug bis zum 8. April 2011 anordnete,
dass das BFM zur Begründung des negativen Asylentscheids ausführte,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht den Mann habe
heiraten können, den sie liebe, weil er erfahren habe, dass sie aus einer
"Töpfer-Familie" stamme, könnten nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als
asylrelevant bezeichnet werden,
dass überdies die äthiopischen Behörden die notwendigen
Schutzmassnahmen eingeleitet hätten, (nachdem sie Beschwerdeführerin
Todesdrohungen erhalten habe,)
dass das BFM schliesslich feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht
den gleichen Beruf ausübe, (wie jene Menschen, die als buda gelten
könnten,) vielmehr verfüge sie über eine Ausbildung in Informatik und in
Physik, weshalb sie durch den von ihren Eltern ausgeübten Beruf nicht
direkt betroffen sei,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen an
Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten, um deren Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sowohl zulässig wie auch
zumutbar und möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin jung und
gesund sei und über eine solide Ausbildung und Berufserfahrung sowie
ein Familiennetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 (vorab per Telefax;
Poststempel: 15. März 2011) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei der negative Asylentscheid vom 11. Februar 2011
aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass die Wegweisung nach
Äthiopien unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass sie dabei im Wesentlichen den bei der Vorinstanz zu Protokoll
gegebenen Sachverhalt bestätigte und zur Begründung ihrer Beschwerde
ergänzend ausführte, dass sie aufgrund des in Äthiopien gesellschaftlich
herrschenden Aberglaubens bei einer erzwungenen Rückkehr zum
jetzigen Zeitpunkt unter Diskriminierung und Verfolgung zu leiden hätte
und gefährdet wäre,
dass sie von den äthiopischen Behörden keinen wirksamen Schutz
erhalte; eine einzelne Verwarnung gegenüber einem Nachbarn, der sie
aufgrund der "Zugehörigkeit zu buda" bedrohe, bedeute noch nicht, dass
sie wirksam geschützt werden könne,
dass sie unter Anrufung der Schutztheorie (EMARK 2006 Nr. 18 ) geltend
machte, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar,
weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Auszug des (undatierten)
Internetartikels (ausgedruckt am 14. März 2011) "The Epitome of
Ethiopian superstition" von Buda Belat Abebe Haregewoin zu den Akten
reichte,
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dass sie mit Eingabe vom 31. März 2011 eine Fürsorgebestätigung der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe, Konolfingen vom 22. März 2011 nachreichte,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt und
das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört, eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat
und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, weshalb
sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) ist; auf die
Beschwerde ist einzutreten,
dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG) wird, und es sich vorliegend um eine solche (vgl. nachstehende
Ausführungen) handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
Asyl gewährt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Vorbringen der
Beschwerdeführerin (nicht mögliche Heirat mit einer Person ausserhalb
der Berufsgattung der Töpfer; Verhinderung der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zum Master in Informatik) nicht als Motive einstufte, welche
die Gewährung von Asyl zu begründen vermöchten,
dass zudem die äthiopischen Behörden geeignete Massnahmen ergriffen
hätten, um der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz vor
Bedrohungen zukommen zu lassen,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin gut
ausgebildet sei und deshalb nicht direkt vom schlechten Ansehen der
Berufsgattung der Töpfer in der Gesellschaft betroffen sei,
dass demgegenüber die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
geltend machte, sie erhalte nicht den erforderlichen behördlichen Schutz,
der verhindern könne, den Praktiken der Anhängern des buda
Aberglaubens ausgesetzt zu sein,
dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr unter Diskriminierungen und
Verfolgung zu leiden hätte,
dass sie überdies als Mitglied einer "Töpfer-Familie" von der
gesellschaftlichen Isolation direkt betroffen sei, auch wenn sie einen
anderen Beruf ausübe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid
vollumfänglich stützt und für die Begründung zwecks Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf diesen verweist,
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dass zwar zutrifft, dass in Äthiopien unter dem Begriff buda sowohl ein
übernatürlicher böser Blick "("evil eye") wie auch Personen, denen
nachgesagt wird, über die Kraft des "bösen Blicks" zu verfügen,
verstanden wird,
dass ferner, abgesehen von besonders gebildeten Personen, der Glaube
an böse Geister weit verbreitet ist (vgl. Dennis P. Hogan und Belay
Biratu, Social Identity and Community Effects on Contraceptive Use and
Intentions in southern Ethiopia, in: Studies in Family Planning, Volume 35
Number 2 (June 2004) S. 79-90),
dass hingegen aus den dem Bundesverwaltungsgericht verfügbaren
Quellen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Personen in
Äthiopien, denen buda zugeschrieben wird, generell diskriminiert oder
verfolgt würden,
dass überdies die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise hat
darlegen können, aufgrund dessen sie im Sinne von Art. 3 AsylG
gefährdet gewesen wäre oder Behelligungen befürchten müsste, die
einem unerträglichen psychischen Druck gleichkämen,
dass – selbst wenn die Beschwerdeführerin als einer "bestimmten
sozialen Gruppe" angehörig angesehen würde – die geltend gemachten
Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um eine
Diskriminierung und – geschweige denn – eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG annehmen zu müssen,
dass aufgrund dessen auf die Prüfung weiterer Elemente des
Flüchtlingsbegriffs (wirksamer Schutz vor Übergriffen durch die Behörden
und interne Schutzalternative) im Sinne von Art. 3 AsylG zu verzichten ist,
dass aus diesem Grund auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden nicht als notwendig
erachtet wird,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der vorgängig dargelegten Aussichtslosigkeit
der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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