Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1618/2008
Urteil vom 28. Februar 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte ein erstes Asylgesuch des aus B._______ (Provinz
Suleymaniya) stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden
Beschwerdeführers vom 4. April 2003 mit Verfügung vom 24. August
2004 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer galt als seit 31. Oktober 2004 unbekannten Aufenthaltes.
B.
Auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2005
trat das BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an,
verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der
Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten,
grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er in der Provinz
Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Dort verfüge er noch über
beide Eltern und (…) Geschwister. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Juli 2007 fristgerecht Stellung. Dabei machte er geltend, die im ersten Asylgesuch vorgebrachten
Asylgründe – insbesondere eine vom Jaf-Stamm ausgehende und gegen ihn gerichtete Verfolgung –
bestünden noch immer, wie er bei seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in die Heimat habe feststellen
müssen. Zudem herrsche im Irak nach wie vor eine Kriegssituation und weder Militär noch Polizei könnten
die Bürger vor Tötungen, Explosionen und Terror schützen. Aus humanitären Gründen möge man ihm
daher die vorläufige Aufnahme belassen.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob das BFM die am 25. August
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2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das
Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich
die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt
habe, verändert habe. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim
Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem
Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine
Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich. In beiden
rechtskräftigen Asylentscheiden sei die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen erkannt worden. Sodann herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleymaniya aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei.
Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe lägen ebenso
wenig vor, zumal der aus der Provinz Suleymaniya stammende, gesunde,
über eine siebenjährige Schulausbildung und ein auch wirtschaftlich
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister)
verfügende Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens dort
verbracht habe, und er im Übrigen zusätzlich Rückkehrhilfe in Anspruch
nehmen könne.
E.
Mit Eingabe vom 11. März 2008 erhob der Gesuchsteller gegen diese
Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der nach wie vor
bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er die von
ihm geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungssituation in
Form seiner ernsthaften Gefährdung (Blutrache durch den Jaf-Stamm).
Diese verunmögliche eine Rückkehr in seinen Heimatort, womit sein
familiäres Beziehungsnetz und die damit verbundene finanzielle und
moralische Unterstützung bedeutungslos würden. Zu berücksichtigen
seien ferner die ständigen, gegen die drei nordirakischen Provinzen
gerichteten Drohungen und militärischen Interventionen der
Nachbarländer, vorab der Türkei und des Irans. Der Nordirak sei nach
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wie vor unsicher, instabil und von einer Situation allgemeiner Gewalt
geprägt, was die Vorinstanz weitgehend verkenne. Zum Beweis listet der
Beschwerdeführer unter Angabe von Internetquellen diverse
Zwischenfälle von 1999 bis 2005 auf, bei denen abgewiesene irakische
Asylbewerber aus verschiedenen europäischen Ländern und gar irakisch-
schweizerische Doppelbürger, die in den Irak zurückgekehrt seien, bei
kriegerischen Ereignissen oder Terrorakten getötet worden seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 erkannte das
Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom
11. März 2008, weshalb es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis
zum 4. April 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.-- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:),
"dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation bestimmten
Urteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) entschieden hat, dass ein
Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil und Suleymaniya) zumutbar ist, wenn die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder Bekannte) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen
nach einer summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der
vorstehend erwähnten neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts -
zutreffend erscheinen,
(…)
dass (…) nach wie vor davon auszugehen ist, dass es dem relativ jungen,
gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer, welcher in der Provinz
Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister)
verfügt, zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren,
dass er aus den Schilderungen bezüglich verschiedener Personen,
welche nach einer Rückkehr in den Irak ums Leben gekommen seien,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal einige der Vorfälle
längere Zeit zurückliegen und die Schilderungen keinen hinreichend
konkreten Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beinhalten".
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 25. März 2008 einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die
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Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs.
2 AuG vorliegen.
2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.3. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1.
3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK
erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
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unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann
hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt
des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die
diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher
eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des
BFM vom 24. August 2004 namentlich hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist und mit dem
ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM vom 25.
August 2006 das Bestehen von zwischenzeitlich hinzugetretenen
Hinweisen auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung verneint
wurde, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner
Stellungnahme an das BFM vom 27. Juli 2007 als auch in der vorliegenden Rechtsmittelschrift wiederholt
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich seine in den beiden Asylverfahren geltend
gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Diese sind in beiden ergangenen Asylentscheiden als
unglaubhaft und gar haltlos erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung
der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeiten bestritten worden wären. Weitere
Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird in der
Beschwerde im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt, sondern der
materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab.
3.2.
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3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und
Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note
on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.).
Der heute (…)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis
zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem
Herkunftsort über ein wirtschaftlich und tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vorab in Form seiner Familie
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und deren Landwirtschaftsbetriebes) und eine ausreichende Schulbildung wird von diesem nicht bestritten.
Seinem Einwand der angeblichen Bedeutungslosigkeit dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort
drohenden Verfolgung durch den Jaf-Stamm sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten.
Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz (…) erworbene Berufserfahrungen in der
Gastronomie und das Erwerbseinkommen ins Gewicht.
3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher –
übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 25. März 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
4.
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