B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1618/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China
(Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
E-1618/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Tibe-
ter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nepal), habe Nepal in Begleitung
eines Freundes seines Vaters auf dem Landweg am 6. Januar 2014 über
C._______ verlassen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug über
D._______ am 7. Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am folgen-
den Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach-
suchte. Dort wurde er am 28. Januar 2014 zur Person, zu den Gesuchs-
gründen und zum Reiseweg befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Ge-
hör zu den Zweifeln, dass er in Tibet geboren und minderjährig sei, ge-
währt.
Für die Fortsetzung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer als
volljährig angesehen.
Am 6. Februar 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei in E._______, Tibet (Volksrepublik China) gebo-
ren. Seine Mutter habe ihn früh verlassen, weshalb ihn sein Vater um sei-
ner Sicherheit willen als Kleinkind in ein Internat nach B._______ ge-
bracht habe. Dort sei er aufgewachsen. Sein Vater, der als (…) zwischen
China und Nepal tätig gewesen sei, habe ihn hin und wieder besucht und
dabei jeweils sein Aufenthaltsvisum verlängern lassen. Der letzte Besuch
seines Vaters sei im (…) gewesen; seither habe er nichts mehr von ihm
gehört. Als daraufhin sein Visum abgelaufen sei, sei er aus dem Internat
ausgeschlossen worden. Von einem Freund seines Vaters habe er erfah-
ren, dass sein Vater von den chinesischen Behörden verhaftet worden
sei, wodurch auch seine Sicherheit in Nepal gefährdet gewesen sei. Soll-
ten ihn die nepalesischen Behörden verhaften, würden sie ihn nach Tibet
schicken, wo er niemanden habe. Vor diesem Hintergrund habe der
Freund seines Vaters seine Ausreise aus Nepal in die Wege geleitet.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
Am Schluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals die
Gelegenheit gegeben, zur Annahme des BFM, er sei volljährig, Stellung
zu nehmen.
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Seite 3
A.b Eine ärztliche Untersuchung im Universitätsspital F._______ vom
8. Januar 2014 ergab, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf ei-
ne (…) besteht. In der Folge wurde eine medikamentöse Therapie einge-
leitet. Gemäss den ärztlichen Unterlagen sei von einer Behandlungsdauer
von sechs Monaten auszugehen.
B.
Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2014
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge der eingeleiteten me-
dizinischen Behandlung der (…) auf das voraussichtliche Behandlung-
sende – den 1. September 2014 – ansetzte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2014
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantrag-
te in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Ferner beantragte er um Zustellung
der Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluationen
zum Alltagswissenstest. Ferner sei ihm Gelegenheit zu geben, mit einer
Person seiner Wahl die Lingua-Gutachten anzuhören. Mit seiner Be-
schwerde reichte er ein Schreiben vom 11. März 2014 des Tibetischen
Büros in G._______ ein.
D.
Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Gewährung eines amtlichen Rechtsbei-
standes seiner Wahl gut und setzte ihm Frist zur Bezeichnung eines den
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gesetzlichen Anforderungen entsprechenden amtlichen Rechtsbeistan-
des. Der Antrag, ihm sei unter Beizug einer Person seiner Wahl Gelegen-
heit zu geben, das Lingua-Gutachten anzuhören wurde mangels Durch-
führung eines solchen abgewiesen und seine vorinstanzlichen Akten zur
Akteneinsichtsgewährung dem BFM zugestellt. Diese erfolgte am 4. April
2014.
F.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 teilte Frau lic.iur. Patricia Müller dem Ge-
richt mit, sie übernehme die amtliche Rechtsvertretung und reichte eine
Vertretungsvollmacht zu den Akten. Im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG
[SR 142.31] wurde sie zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer die Kopie ei-
ner Geburtsurkunde nachreichen und stellte dessen Original in Aussicht.
H.
Am 14. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin das Original der Ge-
burtsurkunde ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 9. September 2014 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1618/2014
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des aus, bereits die summarische Befragung habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit weder habe beweisen
noch glaubhaft machen können, weshalb die Bundesanhörung ohne Bei-
sein einer Vertrauensperson durchgeführt worden sei. Die Anhörung habe
diese Einschätzung bestätigt. Er habe keine Dokumente eingereicht, die
Aufschluss über seine Identität zu geben vermocht habe. Die Nichteinrei-
chung sei nicht plausibel begründet worden. Die biographischen Angaben
entbehrten zudem jeglicher Substanz. Weder habe er detaillierte Informa-
tionen über seine Mutter und deren Verbleib liefern noch angeben kön-
nen, wie alt er gewesen sei, als er von seinem Vater nach Nepal ver-
bracht worden sei. Sodann seien auch die Angaben zu seinem Aufenthalt
und Aufenthaltsstatus in Nepal vage und unsubstantiiert geblieben. Eben-
so vage und unplausibel sei auch seine Reisewegschilderung. Und auch
die Sprachkenntnisse liessen keine Rückschlüsse auf seine Identität zu.
Mit Blick seine fehlende Bemühung, zur Klärung der Identität beizutragen,
und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung, sehe sich
das BFM nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer gewünschten wei-
teren Abklärungen zu tätigen. In der Anhörung sei er bei der Meinung
geblieben, keinerlei der Identität dienende Dokumente zu besitzen. Damit
könne seine angebliche Minderjährigkeit nicht geglaubt werden, so dass
für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, er sei zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen.
Seine Asylvorbringen seien ebenfalls unglaubhaft. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich verweigert
habe, indem er die Fragen der anhörenden Person wiederholt in Frage
gestellt respektive auf deren Sinnlosigkeit hingewiesen habe, entbehrten
seine Aussagen zu den Asylgründen jeglicher Substanz und Plausibilität.
So sei er nicht in der Lage gewesen, entscheidende Fragen, die Hinweise
zu seiner Biographie hätten geben können, zu beantworten. Auch habe er
zu seinem Wohnort B._______ entweder falsche Angaben gemacht oder
sich unwissentlich erklärt. Entsprechend wisse er weder, in welchem Dist-
rikt und in welcher Zone B._______ liege, noch kenne er die Namen der
Berge, auf die man von B._______ aus sehe. Letzteres erstaune in ho-
hem Masse, zumal man von B._______ aus direkt auf den Hauptkamm
des Himalaja blicke. Auch kenne er den Namen des örtlichen Sees nicht
und verneine fälschlicherweise die Existenz eines Flughafens B._______.
Darüber hinaus sei er nicht imstande, die nepalesische Währung und die
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internationale Telefonvorwahl oder das Kfz-Kennzeichen von Nepal zu
nennen. Unsubstanziiert seien schliesslich die Angaben zu der Verhaf-
tung seines Vaters, da er weder wissen wolle, woher der Freund seines
Vaters diese Information habe noch wann genau sein Vater verhaftet
worden sei. Angesichts dieser inhaltsleeren und falschen Aussagen zu
B._______ und zu Nepal sowie den gesamthaft realitätsfremden Aussa-
gen zu seinen Asylgründen sei der angeblich langjährige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Nepal als unglaubhaft zu beurteilen. Vor diesem
Hintergrund müsse auch die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Ti-
bet, China, erheblich in Zweifel gezogen und seine Herkunft letztlich als
unbekannt beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, er versuche seine
wahre Identität zu verschleiern, um einen Vollzug in seinen wahren Her-
kunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Damit seien seine Vorbringen unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
4.1.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
Angaben zu seiner Minderjährigkeit fest. Darüber hinaus beharrt er auf
der Richtigkeit und der Substanziiertheit seiner Schilderungen bezüglich
seiner Biographie, der Herkunft, den Ausreisegründen und seiner Staats-
angehörigkeit.
Zudem erklärt er in seiner Eingabe vom 30. Juli 2014, wie er nachträglich
in den Besitz der Kopie seiner Geburtsurkunde gekommen sei. Sodann
führt er aus, es sei möglich gewesen, von der School H._______ eine
Rückmeldung zu erhalten. Die Schule sei nicht bereit, ohne persönliche
Vorsprache offiziell zum Aufenthalt des Beschwerdeführers Stellung zu
nehmen. Dazu wäre eine Botschaftsabklärung nötig, die der Beschwerde-
führer aber nicht bezahlen könne.
In seiner Eingabe vom 14. August 2014 führte er aus, er wisse nicht, wie-
so diese nun per Post zugestellte Originalgeburtsurkunde gerade am
1. Juli 2010 für ihn ausgestellt worden sei. Das Zustellcouvert habe er lei-
der vernichtet.
4.1.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 führte das BFM
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die geeignet wären, um zu einer anderen Schlussfol-
gerung zu führen. Auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten
Geburtsurkunde könne verzichtet werden, zumal ihr angesichts der Be-
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schaffenheit und insbesondere der unglaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers keinerlei Beweiswert zukomme.
4.1.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM ha-
be sich nicht substanziiert zur beanstandeten Beschaffenheit der Ge-
burtsurkunde geäussert und nicht ausgeführt, inwiefern der Geburtsur-
kunde wegen deren "Beschaffenheit" keinerlei Beweiswert zugemessen
werden könne. Demnach sei dieses Dokument einer Fachperson vorzu-
legen. Zudem sage die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu den Asylgrün-
den nichts über die Echtheit einer Urkunde aus. Allenfalls könne bean-
standet werden, weshalb der Zustellumschlag nicht habe eingereicht
werden können oder das Dokument am 1. Juli 2010 ausgestellt worden
sei. An der Echtheit der Geburtsurkunde würde dies jedoch nichts ändern.
Obwohl das Tibetan Refugee Welfare Office keine staatliche Behörde sei,
würden die von ihm ausgestellten Dokumente anerkannt. Es sei Tibetern
oft nicht möglich, Ausweispapiere zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei
es nicht zuzumuten, sich an die chinesische Botschaft zu wenden, um ei-
ne chinesische Geburtsurkunde zu beantragen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen worden sei.
Vorab ist zu klären, ob das BFM im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dieser bezeichnet
sich auch in der Beschwerdeschrift als minderjährig. Er macht dazu aber
weder weitere Ausführungen, noch nimmt er Stellung zur Argumentation
des BFM, sondern wiederholt im Wesentlichen nur bereits Gesagtes. Un-
ter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des BFM, er sei nicht
minderjährig, nicht zu beanstanden, zumal die diesbezüglichen Erwägun-
gen nachvollziehbar erscheinen. So war der Beschwerdeführer nicht in
der Lage, substanziierte Angaben zu seiner Biographie und Identität zu
machen. Neben dem vom BFM Gesagten sind seine Angaben dazu, wie
er sein Geburtsdatum erfahren habe – sein Vater habe ihm das Geburts-
datum erst in Nepal gesagt, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei,
er habe einfach von der Reise aus Tibet nach Nepal erzählt, wann und
wo er geboren worden sei –, nicht plausibel. In Bezug auf die Geburtsur-
kunde erstaunt sodann, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, im
Beschwerdeverfahren eine solche zu beschaffen, nachdem er bei der Be-
fragung angegeben hatte, er wisse nicht, ob er einen Geburtsschein ha-
be, er habe nur eine Schulkarte gehabt, die der Schlepper (respektive der
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Seite 9
Freund seines Vaters [vgl. A4/8 S. 6]) ihm mit "Pass und so" abgenom-
men habe (vgl. A4/8 S. 5 f.), respektive er habe kein Dokument, mit dem
er Geburtsort und Datum belegen könne (vgl. A4/8 S. 7), und bei der An-
hörung erklärte, er habe keinerlei Identitätsdokumente (vgl. A8/10 F4).
Insbesondere kann auch nicht nachvollzogen werden und wird nicht nä-
her erläutert, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Do-
kuments mit dem Bekannten seines Vaters nun doch in Kontakt getreten
sein will (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014), nach-
dem er bei der Anhörung geltend machte, er wolle aus nicht bekannt zu
gebenden Gründen keinen Kontakt mit dem Freund seines Vaters (vgl.
A8/10 S. 2). Weiter entbehrt es der Logik, dass der Beschwerdeführer
vom Freund des Vaters nicht seine Schülerkarte und den Pass eingefor-
dert hatte, in deren Besitz er nach Angaben des Beschwerdeführers ge-
wesen sein soll. Zudem weist die Rechtsvertreterin in ihrer Replik selbst
darauf hin, dass das Originaldokument aufgrund seines Ausstelldatums
nicht für die Aufnahme an der School H._______ erstellt worden sein
könne; mit der Einreichung der Kopie am 30. Juli 2014 wurde noch be-
hauptet, der Freund des Vaters habe beim Tibetan Refugee Welfare Of-
fice nach der Geburtsurkunde gefragt, mit dem der Vater den Beschwer-
deführer bei der Schule angemeldet habe. Dass der Beschwerdeführer
das Zustellcouvert vernichtet habe, ist zudem wenig verständlich, hätte er
sich doch im Klaren darüber sein sollen, dass gerade auch dieses seinen
Aussagen mehr Glaubhaftigkeit hätte verleihen können. Im Gesamtkon-
text lässt sich in Bezug auf dieses Verhalten der Schluss ziehen, er habe
vor den schweizerischen Behörden etwas zu verheimlichen. Insgesamt
muss mit dem BFM dem Dokument der Beweiswert abgesprochen wer-
den. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, die Geburtsurkunde einer Prü-
fung durch eine Fachperson unterziehen zu lassen. Das Geburtsdatum,
mithin die Minderjährigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird damit auch
nicht zumindest glaubhaft gemacht. Auch das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach
dem Gesagten besteht weder Grund für die Veranlassung einer Bot-
schaftsabklärung noch für die Rückweisung an die Vorinstanz.
Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erweisen sich als
zu wenig substanziiert, um damit die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung aufzuzeigen. Mit dem BFM ist aus den von ihm dargelegten
Gründen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine Minder-
jährigkeit (wie oben dargelegt) noch seine Herkunft oder Staatsangehö-
rigkeit hat glaubhaft machen können. Eine Prüfung der Befragungsproto-
kolle lässt auch das Gericht zum Schluss kommen, dass der Beschwer-
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Seite 10
deführer die ihm gestellten Fragen fast durchwegs äusserst oberflächlich,
ausweichend oder gar nicht beantworten konnte. Gerade auch vor dem
Hintergrund der zehnjährigen Schulbildung (vgl. Akten BFM A4/8 S. 4) ist
dieses in das Auge stechende fehlende Wissen zu ihn persönlich betref-
fenden, aber auch zu alltäglichen Dingen bezüglich der Umgebung, in der
der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise gelebt haben
will, wie auch zur Ausreise nicht nachvollziehbar. Vielmehr entsteht der
Eindruck, er wolle damit seine Herkunft, Identität, seine wahren Ausreise-
gründe wie auch den Ausreiseweg verschleiern. Mit den einzelnen vom
BFM aufgeführten Ungereimtheiten setzt er sich in seiner Beschwerde
nicht konkret auseinander, sondern begnügt sich damit, seinem allgemei-
nen Erstaunen über die vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Vorhalte
("ich war geschockt als ich interviewt wurde", "ich war sehr nervös") Aus-
druck zu verleihen, auf die angebliche Sinnlosigkeit gewisser Fragen und
auf seine mangelnden Geografiekenntnisse hinzuweisen sowie auf sei-
nem Unvermögen zu beharren, nicht zu wissen, wo seine Mutter sei und
wie alt er gewesen sei, als sie ihn angeblich verlassen habe. Damit ver-
mag er aber an den vorinstanzlichen Feststellungen, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt werden, offensichtlich nichts zu ändern. Das
auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Tibetischen Büros
G._______ vom 11. März 2014 lässt das Gericht auch nicht zu einem an-
deren Schluss kommen. So lässt sich dem erstgenannten Dokument
nichts Konkretes in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers entnehmen. Zudem geht aus diesem Schreiben auch nicht hervor,
worauf sich das Tibetische Büro stützte, um die tibetische Abstammung
des Beschwerdeführers festzulegen. Ferner lässt es auch keine Rück-
schlüsse auf seine Ausführungen in Bezug auf seinen langjährigen Auf-
enthalt in B._______ zu.
Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft ist
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
E2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). Das BFM hat nach dem Gesag-
ten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Denn die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven
Status in seinem Herkunftsland, kann namentlich keine Drittstaatenabklä-
rung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
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Seite 11
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
4.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und
kann deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen einzugehen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht, weshalb seine Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwä-
gungen.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er
hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaub-
haften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.
Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Voll-
zugshindernisse entgegen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch
E-1618/2014
Seite 12
zumutbar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das BFM infolge
der eingeleiteten Behandlung der (…) die Ausreisefrist auf das voraus-
sichtliche Behandlungsende angesetzt hat, die Frist am 1. September
2014 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine diesbezüglichen Einwendungen
vorbringt, weshalb zu schliessen ist, die Behandlung sei tatsächlich ab-
geschlossen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-
verfügung vom 2. April 2014 gutgeheissen worden ist, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig wurde lic. iur. Patricia Müller
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde von ihr
nicht eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in
Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 800.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Patricia Müller, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: