Abtei lung V
E-1619/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 7. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1619/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer am 1. März
2004 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005
BFM) mit Verfügung vom 17. März 2004 unter Anordnung der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 29. April 2004 auf die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde nicht eintrat, wodurch die Verfügung des BFF
vom 17. März 2004 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 30. April 2004 unbekannten Auf-
enthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass am 30. Januar 2008 im Transitzentrum D._______ die summari-
sche Befragung zu den Asylgründen erfolgte und ihm am 29. Februar
2008 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei seit Abschluss seines
ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern
habe sich weiterhin in der Schweiz – mehrheitlich bei seiner damaligen
Freundin im Kanton E._______ – aufgehalten,
dass er vom _______ bis am _______ wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gesessen sei,
dass sich nach seiner Verhaftung die Freundin von ihm getrennt habe
und er jetzt deshalb Unterstützung und Hilfe von den Schweizer Behör-
den benötige,
dass er keine neuen, sondern im Wesentlichen die selben Asylgründe
wie im vorhergehenden Asylverfahren geltend mache,
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dass er zusätzlich auch deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren
könne, weil er im Dezember 2007 von der guineischen Delegation in
Bern auch erfahren habe, er werde in Guinea immer noch gesucht und
sein jüngerer Bruder sitze stellvertretend für ihn im Gefängnis,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 – gleichentags eröffnet
– gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung festsetzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben seit Abschluss seines
ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und ma-
che die selben Gründe wie früher geltend,
dass mit Bezug auf die Begegnung mit der guineischen Delegation
festzuhalten sei, diese habe am _______ festgestellt, der
Beschwerdeführer stamme nicht aus Guinea, sondern sei ein
F._______ aus G._______, was auch seine offensichtliche
Unwissenheit über seinen angeblichen Herkunftsort erkläre,
dass somit seine neuen Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten,
zumal er sich auch widersprüchlich zu den Identitätspapieren sowie zu
seinen Verwandten geäussert habe,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, wo-
nach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfü-
gung erhob und damit zwei Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er Eintreten auf sein Asylgesuch, die Verlängerung der Be-
schwerdefrist, die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs, weitere Abklärungen gemäss Art. 41
AsylG, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Aufhebung
jeglicher Vollzugsmassnahmen beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung
nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (vgl.
Art. 22 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) und keine Veranlas-
sung zur Ansetzung einer Verbesserungs- oder Ergänzungsfrist be-
steht (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG),
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolg-
los durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hin-
weis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass sodann aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf zwischenzeit-
lich relevante Ereignisse ersichtlich sind und diesbezüglich auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen dieselben Asylgründe wie anlässlich des ersten Asylverfahrens
vorbringt,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich fälschlicherweise vor-
bringt, das BFM sei auf sein (zweites) Asylgesuch nicht eingetreten,
weil er unter anderem innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Rei-
se oder Identitätspapiere eingereicht und somit seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt habe,
dass der Beschwerdeführer auf dem Vorbringen beharrt, wonach die
guineische Delegation ihm mitgeteilt habe, dass er im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland Gefahr laufe, wieder verhaftet zu werden,
dass diese Enthüllung durch die Delegation eine wichtige neue Tatsa-
che darstelle, welche sich inzwischen ereignet habe und geeignet sei,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und sich das BFM zu Un-
recht weigere, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass sich ausserdem seine Identität seit dem letzten Asylgesuch nicht
geändert habe, so dass darüber keine Zweifel entstehen sollten, zumal
seine Identität nie bezweifelt worden sei,
dass im Übrigen ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
da seine Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos und er voll-
ständig fürsorgeabhängig sei,
dass er ausserdem als Beweismittel zu seinen Vorbringen unter ande-
rem einen Bericht von Human Rights Watch vom Januar 2008 über die
Situation in Guinea zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen und die ange-
fochtene Verfügung umzustossen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
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dass die im Zusammenhang mit der Delegation aus Guinea geltend
gemachten Beschwerdevorbringen schwerlich zutreffen können, nach-
dem jene Delegation am _______ festgestellt hat, dass er gar nicht
aus Guinea (sondern wohl aus G._______) stamme,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass unter den gegebenen Umständen auch die Auferlegung einer
Verfahrensgebühr gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG durch das BFM als
rechtskonform zu bezeichnen ist,
dass offensichtlich auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen
gemäss Art. 41 AsylG bestanden und bestehen (vgl. Beschwerde S. 2),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt, und er aus dem mit dem Rechts-
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mittel eingereichten "Country Summary" von Human Rights Watch
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugs-
hindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass indessen die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, wo-
mit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum D._______ (vorab per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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