B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1620/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthaltsort in B._______, verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
(…) und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz. Gleichentags suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo am 13. Au-
gust 2012 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten:
A3/10) stattfand. Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer vom
damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zu seinen Asyl-
gründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A10/20).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei (…) in der zehnten Runde in Sawa in den Militär-
dienst eingerückt und später an diversen Orten im Dienst gestanden. Er
habe insbesondere die (…), zuletzt in der C._______ in B._______.
(…) seien sie in D._______ stationiert gewesen und im Juli nach
E._______ gegangen. Ein Kamerad, der während des Krieges mit Äthio-
pien, anlässlich der dritten Invasion, geflohen sei, sei dann in der Stadt
festgenommen worden und er – der Beschwerdeführer – sei sein Wächter
gewesen. Anlässlich eines Toilettenbesuches im Wald sei der Gefangene
weggerannt und er habe den Auftrag erhalten, ihn unterhalb des Knies an-
zuschiessen. Diesen Befehl habe er verweigert, weshalb er nach der Rück-
kehr aus dem Wald verhaftet worden sei; für (…) sei er in F._______ inhaf-
tiert gewesen, ein Ort an der Strasse zwischen G._______ und H._______,
nach I._______ und J._______. Die Haft sei schlimm gewesen und er habe
dort gelitten; von den Schlägen habe er noch immer Rückenschmerzen.
Die Dauer der Haft sei vom Verantwortlichen der Kaserne bestimmt wor-
den. Nach der Entlassung aus der Haft habe er immer Angst gehabt, wes-
halb er fortan alle Befehle befolgt habe; dennoch habe er keine Ruhe mehr
gehabt. Das wäre aber auch dann so gewesen, wenn er anlässlich der
Flucht des Gefangenen auf ihn geschossen hätte, denn dann hätte die Fa-
milie dieses Gefangenen sich an ihm gerächt.
(…) sei er dann wiederum für (…) Jahren inhaftiert worden, dieses Mal in
K._______, ausserhalb von L._______. Er habe damals einen Urlaub er-
halten, jedoch keine eigene Wohnung gehabt, weshalb er mit seiner Frau
nach M._______ zu seiner Schwester, in die grenznahe Zoba N._______,
habe fahren wollen. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass es im Grenzge-
biet gefährlich sein könne, jedoch habe er seinen Urblaubszettel dabei ge-
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habt, weshalb er nicht gedacht habe, Probleme zu erhalten. An einer Kon-
trollstelle hätten Beamte ihn dann beschuldigt, er habe beabsichtigt, mit
seiner Frau in den Sudan zu fliehen, wie dies weitverbreitet sei. Auch seine
Frau sei festgenommen und dann an einem anderen Ort inhaftiert worden,
wo sie ihr Baby verloren habe. Die Zustände in der Haft seien schlimm
gewesen. In der grössten Hitze habe er in einem der Gärten pausenlos,
von zwölf Uhr mittags bis um vier Uhr, arbeiten müssen. Auch sei er dort
gefoltert worden, indem sie ihn etwa mit dem Kopf in kaltes Wasser ge-
steckt hätten. Ferner sei das Essen sehr schlecht gewesen, und er sei
krank geworden, habe Augen- und Darmprobleme bekommen und leide
bis heute darunter. Mit ihm zusammen seien zwei Leute in der Zelle gewe-
sen, O._______ und P._______, welche noch schlechter behandelt worden
seien. P._______ habe sein Augenlicht verloren und einer seiner Füsse sei
gebrochen worden. O._______. hätten sie nur den Fuss gebrochen. Am
(…) sei er entlassen und daraufhin zu seiner Kaserne nach B._______ ge-
bracht worden. Dort sei er zunächst der verantwortlichen Person vorgeführt
worden. Am nächsten Tag habe ihn der Verantwortliche ins Büro gerufen
und ihm einen Zettel gegeben, den er habe unterschreiben müssen. Dies
habe für ihn eine unbefristete Meldepflicht bedeutet. Deswegen, und we-
gen den schlimmen Erlebnissen in der Haft, habe er sich zur Flucht ent-
schlossen und das damit zusammenhängende Risiko auf sich genommen,
als es ihm, im (…), wieder etwas besser gegangen sei.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der BzP
seine eritreische Identitätskarte im Original ein. Anlässlich der Anhörung
reichte er seinen Militärausweis im Original nach. Gemäss diesem dauerte
der Militärdienst vom (…) bis (…).
A.c Am 20. und 22. Oktober 2014 gingen bei der Vorinstanz unter anderem
zwei ärztliche Bestätigungen vom 15. und 20. Oktober 2014 betreffend den
Beschwerdeführer ein, wonach dieser wegen chronischen Darm-/Bauch-
beschwerden und einer unklaren Augensymptomatik, die derzeit augen-
ärztlich weiter abgeklärt werde, in regelmässiger ärztlicher Behandlung
stehe (Dokumente in den SEM-Akten: A8/4 und A9/2).
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling an.
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Zur Begründung hielt das SEM fest, die geltend gemachten Vorflucht-
gründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Aller-
dings habe der Beschwerdeführer Eritrea im (…) illegal und im militär-
dienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden unterstellten
solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und be-
straften sie bei einer Rückkehr sehr streng, wobei sich die Strafmassnah-
men durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Deshalb habe er
begründete Furcht, bei der Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein-
gabe vom 12. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und
ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte er im Wesentlichen vor,
die von der Vorinstanz angeführten drei scheinbaren Widersprüche liessen
sich erklären beziehungsweise seien keine wesentlichen. Das SEM habe
die Elemente, die für und jene die gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen
unzureichend gegeneinander abgewogen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein.
D.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM mit ergänzen-
den Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt fest.
D.c Am 22. April 2015 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur
Replik wahr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der
Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist
nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern
das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begrün-
det, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
„vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
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sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, in den Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers fänden sich offensichtliche Widersprü-
che; dies hinsichtlich der angeblichen Meldepflicht nach seiner Haftentlas-
sung und auch in Bezug auf die Dauer der Verurteilungen und Inhaftierun-
gen sowie zu seinem Militärausweis.
Während der Anhörung habe er zuerst erklärt, er habe sich nach der Frei-
lassung aus der zweiten Haft zwei-, dreimal gemeldet und unterschrieben
und sei danach geflohen. Später habe er hingegen geschildert, er sei bei
seiner Freilassung im Februar in die Kaserne zurückgebracht worden und
habe ein Papier unterschreiben und sich fortan jeden Morgen im Büro des
Verantwortlichen melden müssen. Schliesslich habe er erklärt, er habe sich
am Anfang dreimal täglich melden müssen, später noch einmal. Bei der
BzP habe er überhaupt nicht erwähnt, dass er sich nach seiner Haftentlas-
sung habe melden müssen. Das Vorbringen sei somit widersprüchlich und
nachgeschoben.
Zur jeweiligen Haftdauer habe er an der BzP ausgeführt, er sei im Jahr (…)
für (…) Jahre inhaftiert worden und erneut von (…) bis (…). Während der
Anhörung habe er zuerst erklärt, er sei im Jahr (…) für (…) Jahre in Haft
gekommen; im Jahr (…) sei er zu (…) Jahren Haft verurteilt worden, jedoch
habe man ihn (…) Jahre lang in Haft behalten. Später habe er indes von
der ersten Haft gesprochen und gesagt, dass er damals – und auch bei der
zweiten Haft – für (…) Jahre verurteilt worden sei, daraus aber je (…) Jahre
geworden seien. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben sei sein Asylvor-
bringen als nicht glaubhaft einzustufen.
Schliesslich sei festzustellen, dass auf dem Militärausweis als Datum für
den Anfang der (…), als Datum für das Ende und als Datum für die Aus-
stellung der (…) vermerkt sei. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt,
der Militärausweis sei im Jahr (…) ausgestellt, ihm aber erst im Jahr (…)
übergeben worden. Des Weiteren habe er einerseits erklärt, dass ein Sol-
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dat einen solchen Ausweis bei Beendigung seines Dienstes erhalte, ande-
rerseits, dass er selbst den Ausweis bei Beendigung seiner Militärausbil-
dung erhalten habe. Beide Aussagen würden sich deutlich von seinen üb-
rigen Ausführungen unterscheiden, wonach er bis zu seiner Ausreise im
Jahr (…) im Militärdienst und dort bereits seit dem Jahr (…) als (…) tätig
gewesen sei, weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung
befunden haben könne.
4.2 Mit der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dagegen, er habe
seine Erlebnisse im Wesentlichen widerspruchsfrei, korrekt und substanzi-
iert geschildert. Das SEM habe sich hingegen darauf beschränkt, aus sei-
nen vielen Aussagen drei angebliche Widersprüche herauszuheben, um
auf alleine deren Grundlage sämtliche asylrelevanten Vorbringen als un-
glaubhaft zu qualifizieren. Die restlichen Ausführungen habe es ungewür-
digt gelassen.
In Bezug auf die Häufigkeit der Meldepflicht nach der Haft sei zu beachten,
dass der Ausdruck „zwei, drei Male“ nicht seiner Redensweise entspreche,
dies sei vielmehr eine deutsche Ausdrucksweise für „mehrere Male“, mut-
masslich habe er etwas in dieser Art gesagt. An der Stelle, wo er sich
äussere, habe er gerafft von der Zeit nach der Freilassung bis zur Flucht
gesprochen (A10/7 F61). Die Antworten seien im Kontext zu den jeweiligen
Fragen zu betrachten. Bei der BzP sei ihm nach einer kurzen Schilderung
der Begebenheiten vom Befrager zu verstehen gegeben worden, dass nä-
here Ausführungen zu den Verfolgungsgründen nicht mehr notwendig
seien. Die erst bei der Anhörung erwähnte Meldepflicht sei als Konkretisie-
rung der Haft und der Fluchtgründe anzusehen und nicht als nachgescho-
bener Sachverhalt.
Die Vorinstanz habe ferner die Dauer der Verurteilung einerseits und die
Haftdauer andererseits nicht klar auseinandergehalten. Anlässlich der BzP
sei nur von der Haftdauer gesprochen worden. Bei der Anhörung habe er
den Widerspruch, er sei beide Male zu (…) Jahren Haft verurteilt worden,
dahingehend geklärt, dass dies nur im Jahr (…) der Fall gewesen sei.
Die Vorinstanz habe sich schliesslich nicht zur Echtheit des Militärauswei-
ses geäussert. Ein solcher könne grundsätzlich nach Abschluss der Aus-
bildung ausgestellt werden, wann er jedoch ausgehändigt werde, sei völlig
willkürlich. Er habe den Ausweis seinen konstanten Aussagen zufolge im
Jahr 2004 erhalten, nachdem seine Ausbildung schon längst beendet ge-
wesen sei.
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4.3 Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 fügte das SEM an, sofern der
Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl
Male, die er sich nach der Haft habe melden müssen, auf sprachliche Aus-
drucksweisen zurückzuführe, sei festzustellen, dass er dies zum einen
während der Anhörung nicht so erklärt habe. Zum anderen seien ihm beide
Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden, und er
habe unterschriftlich bestätigt, dass diese seinen Aussagen und der Wahr-
heit entsprächen.
4.4 Mit Replik vom 22. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM dahingehend, dass ihm die angeblichen Wider-
sprüchen betreffend die Häufigkeit der Wahrnehmung der Meldepflicht
nicht klar entgegengehalten worden seien. Ferner hob er hervor, dass die
Dauer von zwei Jahren, die zwischen den beiden Befragungen liege, be-
achtet werden müsse. Schliesslich monierte er erneut, dass das SEM sich
trotz zahlreicher substanziierter Aussagen auf drei Widersprüche be-
schränkt habe, die ausserdem nicht gewichtig seien beziehungsweise nicht
wesentliche Punkte beträfen.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass tatsächlich fraglich ist, ob das SEM den
Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht
nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verweist zumindest sinnge-
mäss auf entsprechende Mängel.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER,
in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(vgl. Art. 8 AsylG).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungs-
rechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teil-
gehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
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zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen.
Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich
mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinanderge-
setzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylver-
fahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig
hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asyl-
entscheid doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar
VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so ab-
gefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können.
5.3 Der Beschwerdeführer hat bei der Schilderung der erlittenen Nachteile
unter anderem vorgebracht, er sei während den Inhaftierungen (…) und
(…) misshandelt und gefoltert worden. Er habe viel gelitten, namentlich sei
er mehrfach von hinten gefesselt, gedreht und geschlagen worden. Seither
leide er an Rückenschmerzen, auch gerade jetzt an der Anhörung fühle er
sich nicht wohl (A10/8 F68). Sodann habe er Augen- und Darmprobleme,
welche auf die Misshandlungen und Missstände während der zweiten In-
haftierung zurückgingen; auch habe er mit seiner Flucht zuwarten müssen,
weil er krank gewesen sei und keine Kraft gehabt habe (A10/12 F93, ebd.
S. 14 F110). Das damalige BFM sah sich aber nicht etwa veranlasst, wei-
tere Abklärungen zu treffen, insbesondere den Beschwerdeführer aufzufor-
dern, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen, vielmehr beschränkte
es sich darauf, ihm mitzuteilen, es liege „in seinem Ermessen“ ob er ein
ärztliches Attest einschicken möchte. Wenn er dies tun wolle, müsse dies
aber umgehend geschehen, könne das BFM doch mit dem Entscheid nicht
zuwarten, bis weitere Belege von ihm eingetroffen seien (A10/17 F135).
Kurz nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer dann einschlägige
ärztliche Bestätigungen nach. Dass diese nicht ausführlicher ausgefallen
sind, kann angesichts der Information seitens des BFM-Mitarbeiters nicht
ihm angelastet werden.
Aber auch an der Anhörung selbst, ist die befragende Person nach den
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht weiter auf die erlebten Miss-
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handlungen oder die daraus konkret resultierenden gesundheitlichen Be-
einträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen. Die geltend ge-
machten und ärztlich bestätigten gesundheitlichen Probleme nahm das
SEM in der angefochtenen Verfügung zwar als Sachverhaltselement auf
(vgl. dort S. 2). Weder die geltend gemachten Übergriffe noch die sonstigen
Missstände während den beiden Inhaftierungen erwähnte es hingegen, ob-
wohl die Schilderungen des Beschwerdeführer zahlreiche Realkennzei-
chen aufweisen (dazu näher nachgehend E. 7). Es wird nirgends klar, ob
das SEM diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat, obwohl es sich
dabei offensichtlich um Kernvorbringen in der Begründung des Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers handelt.
Dem Gericht fällt auch sonst auf, dass das damalige BFM auffallend we-
nige Rückfragen gestellt hat. So hätte sich etwa aufgedrängt, beispiels-
weise nach der Frage 63 (A10 S. 8), weitergehende Informationen zu die-
sem Ereignis zu erhalten, zum Beispiel, ob der Beschwerdeführer etwas
dazu sagen könne, was mit dem Häftling, der weggerannt sei, und auf den
er nicht habe schiessen wollen, weiter passiert sei (wie etwa: gelang ihm
die Flucht oder wurde er von einem anderen Wächter doch noch an- oder
sogar erschossen?). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie der Be-
schwerdeführer die Jahre zwischen der Entlassung aus der ersten Haft
([…]) und der erneuten Inhaftierung ([…]) verbracht habe, eine entspre-
chende Rückfrage wäre zum Beispiel nach Frage 80 (ebd. S. 10) ange-
bracht gewesen. Die Protokolle lassen jedenfalls den Schluss nicht zu, es
wäre am Beschwerdeführer gelegen, von sich aus mehr dazu zu erzählen.
Auch unterbroch die befragende Person den Beschwerdeführer wiederholt
an Stellen, an denen der Beschwerdeführer daran war, detailliertere Aus-
führungen zu Kernvorbringen zu machen (vgl. etwa A10/12 F97 oder
A10/14 F112).
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer völlig zu Recht, dass sich die
Vorinstanz einseitig auf Elemente gestützt habe, die gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Schilderungen sprächen, während es sich mit solchen, die zu
seinen Gunsten ausfielen, kaum respektive gar nicht auseinandersetzt
habe. Tatsächlich beschränkte sie sich bei der Begründung der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers isoliert auf drei Ele-
mente – die Meldepflicht, die Haftdauer sowie den Militärausweis –, die es
mit kurzen Erwägungen als unglaubhaft qualifizierte (angefochtene Verfü-
gung S. 3f.). Dies entspricht nicht einer ausgewogenen Abwägung der für
und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Ele-
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mente, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Kernvor-
bringen substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind.
Wo Lücken bleiben, können diese, aus den soeben genannten Gründen,
nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden.
5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
Inwiefern die unter Erwägung 5.3 aufgezeigten Mängel, für sich alleine
oder insgesamt, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
rechtfertigen würden, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden.
Nach einer Würdigung sämtlicher vorliegender Elemente, kommt das Ge-
richt nämlich zum Schluss, dass es die Entscheidreife selbst herstellen
kann und dem Beschwerdeführer mit einem reformatorischen Entscheid
kein Nachteil erwächst, weil er zu seinen Gunsten ausfällt. Ein solcher
rechtfertigt sich schliesslich aus prozessökonomischen Gründen.
6.
Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er habe demzu-
folge subjektive Nachfluchtgründe, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG
nicht Asyl erhalte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – zu
Recht – zum Schluss kam, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers
sei glaubhaft gemacht worden. Denn die entsprechenden Schilderungen
sind detailliert und übereinstimmend ausgefallen (A3 S. 6f. und A10 S. 14f.
F111ff.). Auch enthalten sie diverse sogenannte Realkennzeichen (vgl. un-
ten E. 7.1), wie unter anderem die Schilderung des ihn emotional offen-
sichtlich am stärksten berührende Ereignis mit dem Esel (A10 F128).
7.
7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet
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Seite 13
das Gericht auch die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft. Vorab
fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von Anfang
an wahrgenommen hat. Bereits an der BzP gab er seine echte Identitäts-
karte zu den Akten (A3/5 F4.01) und schilderte später nachvollziehbar, wie
er in deren Besitz gekommen sei (A10/3 F11-15). Anlässlich der Anhörung
gab er auch seinen Militärausweis ab, von dessen Echtheit ebenfalls aus-
gegangen werden darf. Obwohl dieser Ausweis die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen nicht ohne weiteres zu stützen vermag, hat
er ihn umgehend nachgereicht, was – ebenso wie dessen Echtheit – für
seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht.
Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers auf den ersten Blick
teilweise etwas oberflächlich, dennoch ist seinen Aussagen eine insgesamt
übereinstimmende und schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen.
Immer wieder fielen seine Antworten gerade nicht stereotyp aus, und sie
enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. REVITAL LUDEWIG, DAPHNA
TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz
- Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nach-
stehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches be-
schreibt (u.a. die bereits genannte spontane Beschreibung des für ihn emo-
tionalsten Ereignisses mit dem Esel nach der Flucht). Ferner ist zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ledig-
lich die erste Klasse besucht habe und damit keine „so gelehrte Person
sei“ (A3/4 F1.17.04; A10 S. 10 F79). Schliesslich ist auf das unter E. 5.3 in
fine Gesagte zu verweisen, wonach nicht einseitig dem Beschwerdeführer
angelastet werden kann, wo es zu gewissen Lücken in der Beschreibung
seines langjährigen Dienstes gekommen ist.
Die Umstände, die zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers geführt
hätten, legt der Beschwerdeführer detailliert und stimmig dar. Den Ort sei-
ner Haft nennt er bereits in der BzP und wiederholt ihn an der Anhörung,
wobei er auf Nachfrage ohne weiteres in der Lage ist, ihn genauer zu loka-
lisieren (A3 S. 7 F7.01 und A10 S. 8 F64f.). Bereits anlässlich der BzP wirkt
seine Erzählung echt, etwa wenn er erklärt, weshalb er nicht habe schies-
sen wollen (A3 F7.01 S. 7 zweitletzte Frage). Nachvollziehbar beschreibt
er, weshalb er die Situation als ausweglos empfunden habe, auch an der
Anhörung (A10 S. 8 F66 und wieder S. 9 F78). Der Haftgrund, die Befehls-
verweigerung, ist ohne weiteres plausibel, und die Willkür seitens der mili-
tärischen Vorgesetzten, die vom Beschwerdeführer beschrieben wird, etwa
im Zusammenhang mit der Frage, wer die Haftdauer oder seine Entlassung
verfügt habe (ebd. F69, F71ff.), ist im Kontext Eritrea hinreichend bekannt.
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Gefängnisstrafen werden in Eritrea ebenso regelmässig auch ausserge-
richtlich verhängt (Urteil des BVGer D-7898/2017 vom 30. Januar 2017 [als
Referenzurteil publiziert] E. 4.8.2 in fine). Authentisch wirkt auch seine zu-
nächst spontane Aussage auf die Frage hin, wie er die (…) Jahre Haft über-
standen habe, man könne das nicht beschreiben, er habe dort gelitten, wo-
bei er dann erklärend darauf hinweist, er sei behandelt worden, als ob er
dem Gefangenen zur Flucht geraten hätte. Wenn er dann zur Schilderung
der Schläge übergeht und diese, wiederum spontan, mit seinen Rücken-
problemen in Verbindung setzt, und angibt, er fühle sich auch jetzt gerade
deswegen nicht wohl, wirkt das alles andere als nacherzählt (A10 S. 8f.
F68f.).
Auch die Umstände der zweiten Inhaftierung schildert der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft. Dies gilt bereits für den Grund, der zur Verhaftung geführt
habe, den er an der Anhörung wiederum übereinstimmend zu seiner Aus-
sage bei der BzP schildert, wobei seine Ergänzungen den Ablauf nachvoll-
ziehbar und plausibel machen (A3 S. 7f. F7.01 und A10 S. 10 F82ff.). Über-
zeugend fällt auch seine Antwort auf die Frage aus, ob ihm die Gefahr, in
diese Gegend zu reisen, nicht bewusst gewesen sei, wenn er angibt, das
sei ihm bewusst gewesen, er habe aber alle Formalitäten erledigt gehabt,
weshalb er dennoch nicht mit Problemen gerechnet habe (ebd. F85). So-
gar Fragen, deren plausible Beantwortung vom Beschwerdeführer eigent-
lich nicht erwartet werden kann, weil es nicht an ihm liegt, das Verhalten
seiner Verfolger zu erklären, versucht er, durchwegs mit überzeugenden
Erklärungen zu beantworten. Dies gilt etwa dort, wo er gefragt wird, wes-
halb er trotzdem verhaftet worden sei, wenn doch alles in Ordnung gewe-
sen sei ( A10 S. 10 F86) oder, wiederholt, weshalb man ihm nicht geglaubt
habe (A10 S. 11 F91, F92). Die eigentliche Verhaftung schildert der Be-
schwerdeführer detailliert und stimmig, wobei er spontan auf unwesentli-
che Elemente, wie etwa die Automarke verweist (ebd. F87). Schliesslich
wirkt auch seine Antwort auf die Frage realistisch, wie es mit seiner Frau
weitergegangen sei, er habe später erfahren, dass sie in der Haft gewesen
sei, wo sie das Baby verloren habe (ebd. F88). Die Umschreibung der Ver-
hältnisse im Gefängnis sowie der dort erlebten Misshandlungen unter A10
S. 12 F93ff. wirken ebenfalls lebensecht. Auch hier setzt er wiederum seine
gesundheitlichen Probleme, dieses Mal die Darm- und Augenprobleme,
spontan in Bezug zu den Missständen in dieser Haft. Ein weiteres Real-
kennzeichen sieht das Gericht in den Schilderungen zu den Mithäftlingen,
deren Situation noch schlimmer als die eigene gewesen sei; dort fällt ins-
besondere der spontane Nachtrag auf, bestimmt sei P._______., der sein
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Augenlicht verloren habe und dessen einer Fuss gebrochen sei, nun be-
hindert (A10 S. 12f. F98f.). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer bei diesen Schilderungen von der befragenden Person un-
terbrochen wurde (A10 S.12 F97).
Den Erzählungen des Beschwerdeführers sind ferner für das eritreische
Militär spezifische Begriffe – wie „Kifle Sewit“ (umgangssprachlich für Mili-
täreinheit [A10 S. 3 F14, F94]) oder „Haile“ (das er im Zusammenhang mit
Gefängniswärtern benutzte [ebd. S. 12 F95]) – zu entnehmen, die er un-
aufgefordert gebrauchte. Sodann war er durchwegs in der Lage, sich über-
einstimmend zu wechselnden Örtlichkeiten während des Militärdienstes zu
äussern, und diese einzuordnen auch unter jeweils anderem Blickwinkel,
wobei er auch spontane Ergänzungen anfügte (u.a. A3 S. 7f. F7.01, A10
S. 5f. F38ff., F50, F64f., F82).
7.2 Die vom SEM angeführten, wie bereits erwähnt, wenigen, einseitig zu
seinen Ungunsten gewürdigten, Unstimmigkeiten lösen sich demgegen-
über teilweise auf, oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich
zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht.
So ist die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
betreffend die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der
Meldepflicht in ihrer Gesamtheit plausibel (vgl. oben E. 4.2 zweiter Ab-
schnitt).
In Bezug auf die jeweilige Verurteilungs- respektive Haftdauer gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP an, er sei das erste Mal, im Jahr (…),
für (…) Jahre inhaftiert worden. Das zweite Mal von (…) bis (…) (A3 S. 7
F7.01). In Übereinstimmung dazu, gab er anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll, er sei (…) zum ersten Mal in Haft gewesen und zwar für (…) Jahre
(A10 S. 7 F57, S. 9 F71). Zum zweiten Mal sei er (…) in Haft gekommen,
wobei die Verurteilungsdauer auf (…) Jahre festgesetzt worden, er aber
(…) Jahre in Haft geblieben sei (ebd. F59f.). Zwar verwechselte der Be-
schwerdeführer offensichtlich einmal die zweite mit der ersten Haft (ebd. S.
9 F72). Auf die Folgefrage, ob das bei beiden Inhaftierungen so gewesen
sei, löste der Beschwerdeführer den Widerspruch jedoch von sich aus auf,
indem er korrigierte, (…) sei er für (…) Jahre inhaftiert gewesen; (…) sei er
zu dann zu (…) Jahren verurteilt worden, ebenfalls aber erst nach (…) Jah-
ren entlassen worden (ebd. F75). Diese Aussage wiederholte er später
(ebd. S. 17 F136).
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Hinsichtlich des als authentisch erkannten Militärausweises stellt sich tat-
sächlich die Frage, ob das Datum (…) das Ende der militärischen Ausbil-
dung oder nicht aber doch eher die Entlassung aus dem Militärdienst be-
deutet. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel
den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei auch über dieses Datum
und auch über die Aushändigung des Ausweises hinaus im Militärdienst
einbehalten worden, ernsthaft in Frage zu stellen vermag. Dies ist nicht der
Fall. Denn vorab ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
den Ausweis, hätte er die Bedeutung, die das SEM ihm bei misst, von sich
aus zu seinen Lasten einreichen sollte. Weit mehr ins Gewicht fällt, dass
die Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz Ablauf der eigentlich vor-
gesehenen 18 Monate weiterhin im Dienst einbehalten worden, sich mit
den realen Verhältnissen in Eritrea in der fraglichen Zeit decken (u.a. be-
reits erwähntes Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3 mit Hinweis auf ent-
sprechende Quellen). Auch die notorische Willkür der eritreischen Militär-
behörden wurde in die Würdigung erneut nicht einbezogen, zu Recht ver-
weist der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Aushändi-
gung des Militärausweises darauf hin. Die diesbezüglichen Annahmen des
SEM sind vor diesem Hintergrund rein mutmasslicher Natur. Im Übrigen
hat es das SEM nach Kenntnis des Gerichts in einem ähnlich gelagerten
Fall als glaubhaft erachtet, dass der Betroffene nach Abschluss der Militär-
ausbildung bereits einen Militärausweis erhalten habe, obwohl er weiterhin
im Dienst verblieben sei, und der Person Asyl gewährt.
7.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er
von (…) bis (…) im Militärdienst und während dieser Zeit zweimal inhaftiert
worden war. Dabei hat er unter äusserst prekären Haftbedingungen gelit-
ten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als
Referenzurteil publiziert] E. 13.2) und Misshandlungen erlebt. Ein Monat
nach der zweiten Haft, als er sich wieder etwas erholt hatte, verliess er den
Dienst unerlaubt und reiste illegal aus Eritrea aus.
8.
Aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion hatte der Beschwerdefüh-
rer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung,
zumal angesichts des von ihm bereits Erlebten herabgesetzten Anforde-
rungen an eine objektiv begründete Furcht (vgl. in Bezug auf die Asylrele-
vanz einer Desertion im eritreischen Kontext statt vieler: Urteil E-5885/2016
vom 10. Oktober 2017 mit Hinweisen auf andere sowie EMARK 2006 Nr. 3
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E. 4). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es lie-
gen auch keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist in den Dis-
positivziffern 2-7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom
23. März 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nach-
träglich gegenstandslos.
10.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best-
immungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
11. Februar 2015 in den Dispositivziffern 2-7 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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