B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1621/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Hei-
matland an einem unbekannten Datum im Jahr 2008 und reiste von Su-
dan herkommend am 23. Mai 2011 mit einem ihm nicht zustehenden Rei-
sepass über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Anlässlich einer po-
lizeilichen Personenkontrolle wurde er im Schnellzug Zürich-Genf an-
gehalten. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Befragung vom
23. Mai 2011 stellte er ein Asylgesuch, obschon sein eigentliches Reise-
ziel Amerika gewesen sei. Die summarische Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel fand am 6. Juni 2011 und die Anhö-
rung zu den Asylgründen in Bern-Wabern am 30. Mai 2013 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen gel-
tend, eritreischer Staatsbürger zu sein. Allerdings sei er in Äthiopien ge-
boren und dort aufgewachsen; er verfüge über keinen eritreischen Identi-
tätsausweis. Er sei ledig und kenne niemanden in der Schweiz. In der
Anhörung vom 30. Mai 2013 bestätigte er seinen ledigen Status und er-
gänzte, niemanden zu kennen, der ihm einen Kontakt zur Familie vermit-
teln könnte. Er gab an, im Jahr 2000 seien alle seine Angehörigen – mit
Ausnahme seines (...ein Verwandter...) und ihm selber – von Äthiopien
nach Eritrea deportiert worden. Er habe deshalb fortan mit dem (...ein
Verwandter...) bei einem Sohn eines Freundes des Vaters in Äthiopien
gelebt, namens B._______. Nachdem B._______ seinen (...ein Verwand-
ter...) bedroht habe, da er ihn für die Schwangerschaft seiner Tochter und
deren Tod anlässlich eines missglückten Abtreibungsversuchs verantwort-
lich gemacht habe, seien sie im Jahr 2008 gemeinsam zu ihren Familien-
angehörigen nach C._______ in Eritrea weggezogen, wo sie sich weiter-
hin ohne Ausweispapiere aufgehalten hätten. Zwei Jahre später sei er
beim Versuch, aus Eritrea auszureisen, von den eritreischen Behörden
festgenommen und (…) in einem Gefängnis festgehalten worden. Da er
jung sei, hätten sie ihn laufen lassen. Nach einem Aufenthalt in Eritrea
von insgesamt etwa zweieinhalb Jahren sei es ihm schliesslich gelungen,
mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zum Sudan zu überwinden. Von
dort sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt.
Er könne nicht nach Eritrea zurück, weil dort Krieg herrsche und er als
Soldat eingesetzt würde. Die Angst vor B._______ sei ein zusätzlicher
Auslöser seiner Ausreise aus Eritrea gewesen. Nach Äthiopien kehre er
nicht zurück, weil dies nicht sein Heimatland sei.
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Der Beschwerdeführer reichte dem BFM eine eritreische Identitätskarte,
welche seinem Vater zustehe, und ein Schreiben der Eritrean National
Salvation Front vom 2. September 2011 samt Foto ein.
A.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, setzte eine Aus-
reisefrist fest und beauftragte den Kanton Schwyz mit dem Wegwei-
sungsvollzug.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. März 2014 schriftlich ans
BFM. Er beantragte, ihm seien die Sozialhilfe und alles andere, was er
benötige, zu belassen. Das BFM leitete dieses Schreiben mit den Vorak-
ten ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung weiter.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 13. März 2014 mit, dass seine Eingabe, da sie sich in kei-
ner Weise zur Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 und den darin
verfügten Anordnungen äussere, keine Beschwerde gegen den besagten
Entscheid darstelle.
C.
Mit Beschwerde vom 26. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzli-
che Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Angelegenheit an das
BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In for-
meller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Er hielt namentlich an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest,
bezeichnete die Wegweisung sowohl nach Eritrea wie auch nach Äthio-
pien als unzumutbar und erwähnte, dass er in der Schweiz eine Freundin
und mit ihr ein Kind habe, und mit ihnen zusammenbleiben möchte, zu-
mal er schon seit drei Jahren in der Schweiz lebe.
Er reichte mit der Beschwerde die folgenden Beweismittel ein: Kopien ei-
nes Schreibens des Sozialdienstes der Gemeinde (…) vom 20. März
2014, eines Geburtsregisterauszugs vom (…) 2014, eines eritreischen
Taufscheins vom (…), eines Taufregisterauszugs vom (…) sowie der an-
gefochtenen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Ausschluss des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offen-
sichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Asylangaben
seien in wesentlichen Punkten der Begründung unglaubhaft, realitätswid-
rig und widersprüchlich ausgefallen. Die angegebene eritreische Herkunft
sei nicht glaubhaft. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz
folglich nicht zu prüfen. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die
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Verpflichtung, aus der Schweiz auszureisen. Beim Vollzug der Wegwei-
sung sei von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Diese Prüfung habe grundsätzlich von Amtes wegen zu
erfolgen, doch habe die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch für die
Substanziierung besorgt sein muss. Somit sei es nicht Sache der Asylbe-
hörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsregionen seines mutmasslichen Heimatlandes zu forschen. Der Be-
schwerdeführer habe daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
und des Nichtnachweisens seiner Herkunft und seiner Identität zu tragen.
In Äthiopien herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen Ereignissen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass für ihn
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) bestehe. Aufgrund seiner dargelegten persönlichen Si-
tuation seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland sprechen könnten. Überdies
verfüge er in seiner Heimat über ein soziales Netz. Ein Wegweisungsvoll-
zug sei zulässig, zumutbar und möglich.
2.2 Zu der vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Identitäts-
karte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers derjenigen seines Va-
ters, äusserte sich das BFM nicht. In den Akten findet sich auch keine
Übersetzung dieses Ausweises in lateinische Schriftzeichen.
3.
3.1 Der Auffassung des BFM hielt der Beschwerdeführer entgegen, er
und sein (...ein Verwandter...) wären in Äthiopien von B._______ umge-
bracht worden, wenn sie dort geblieben wären. Trotz Furcht vor dem Mili-
tärdienstpflicht seien sie zu ihren Angehörigen in Eritrea gereist, welche
sie mit Hilfe eines Priesters in C._______ gefunden hätten. Seine Ausrei-
se aus Eritrea sei nicht legal gewesen: Sein (...ein Verwandter...), der bei
der Behörde gearbeitet habe, habe ihm auf illegale Weise Dokumente
besorgt. Nur aufgrund einer Bestechung der Wärter durch (...ein Ver-
wandter...) sei er seinerzeit aus dem Gefängnis freigekommen. Die Be-
stochenen hätten in der Folge angegeben, er sei noch zu jung. Er habe
als Mitglied seit 2007 die Eritrean National Salvation Front unterstützt und
jeweils seine Mitgliederbeiträge bezahlt. Er habe ansonsten nichts unter-
nommen, mithin nie aktiv an Veranstaltungen oder Demonstrationen der
Bewegung teilgenommen. Mit Hilfe des eingereichten Identitätsausweises
seines Vaters sei seine eritreische Nationalität nachgewiesen. An diesem
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Umstand ändere der Vorhalt des BFM nichts, wonach solche Dokumente
fälschbar seien. Ausserdem würden die Behauptungen des BFM zur äthi-
opischen und eritreischen Staatsbürgerschaft durch das Themenpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe widerlegt. Der Umstand seiner Ge-
burt in Äthiopien und des dortigen Aufenthaltes reiche nicht aus, um ihn
als äthiopischen Staatsbürger zu bezeichnen. Seine eigene Familie sei
durch die Deportation nach Eritrea, wie viele andere eritreische Familien,
auseinandergerissen worden. Er sei noch als Minderjähriger nach Eritrea
ausgereist. Mithin sei er nicht äthiopischer Staatsbürger.
3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzumutbar, da er bei sei-
ner Rückkehr verhaftet würde. Er habe sich dort während zweier Jahre
nur zu Hause aufgehalten, weil er keine Papiere gehabt habe, und sei in
einem Gefängnis gesessen. Damit seien die Voraussetzungen der Praxis
an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erfüllt, auch
wenn dort noch Familienangehörige lebten.
3.3 Gegen den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien spreche, dass sich
dort keine Verwandten befänden und B._______ sich an ihm rächen wol-
le. Er verfüge nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er sei
beruflich nicht ausgebildet und wüsste nicht, welche Arbeit er dort auf-
nehmen sollte. Er dürfte in Existenznöte geraten, da ein Eritreer ohne den
Rückhalt einer Familie in Äthiopien keine (Überlebens-)Chancen habe.
Die Rückkehr nach Äthiopien sei mithin ebenfalls unzumutbar.
3.4 Im Übrigen sei die Asylbewerberin D._______(N […]) seine Freundin,
Partnerin und Frau, und er habe mit ihr eine am (…) 2012 geborene ge-
meinsame Tochter. Er möchte nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz
ein neues Leben mit ihr beginnen. Seine Tochter habe das Recht, mit
dem leiblichen Vater aufzuwachsen. Er habe seine Vaterschaft der Ge-
meinde mitgeteilt. Das BFM habe es unterlassen, die Tatsache in seiner
Verfügung zu erwähnen, obwohl eine Angestellte der Gemeinde das BFM
schriftlich über seine Vaterschaft orientiert habe.
4.
4.1 In den Vorakten befindet sich kein Schreiben einer Angestellten der
Gemeinde E._______ betreffend eine Vaterschaft des Beschwerdefüh-
rers, und auch das Original des Schreibens der Gemeinde (…) ans BFM
vom 20. März 2014 ist im vorinstanzlichen Dossier nicht zu finden. Letzte-
res Schriftstück lag der Beschwerdeschrift in Kopie bei. Aus der einge-
reichten Kopie des Geburtsscheins des Zivilstandsamts D._______ vom
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(…) 2014 geht hervor, dass der Kindsvater der am (…) 2012 geborenen
Tochter unbekannt sei und die Mutter eine eritreische Staatsbürgerin sei,
die in Äthiopien geboren sei und über deren Heimatort in Eritrea keine
gesicherten Angaben vorlägen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Situation davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. Februar 2014
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist, zumal die
familiäre Verbindung mit einer in der Schweiz lebenden Partnerin und ei-
nem gemeinsamen Kind sowohl unter völkerrechtlichen Aspekten als
auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als bedeutsam erweisen
kann. Diese Lücke in der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist allerdings keine Folge einer unsachgemässen oder unsorgfälti-
gen Ermittlung des Sachverhalts durch das BFM. Vielmehr ist sie Folge
des Verhaltens des Beschwerdeführers, der das Amt in Missachtung sei-
ner Mitwirkungspflicht über seine persönliche Situation in der Schweiz
nicht aufgeklärt hat. So ist in diesem Kontext festzustellen, dass er noch
in der Anhörung vom 30. Mai 2013 – mithin zu einem Zeitpunkt, als die in
der Schweiz geborene Tochter über (…) alt war – gegenüber dem BFM
nur bestätigte, dass er ledig sei, ohne aber über seine persönlichen Ver-
hältnisse Aufschluss zu geben. Auch aus dem Umstand, dass der Ge-
burtsschein keinen Namen eines Kindesvaters anführt, ist zu schliessen,
dass er und die Kindsmutter gegenüber dem Zivilstandsamt nicht trans-
parent sein wollten. Daran ändert die Mitteilung einer Mitarbeiterin des
Sozialdienstes (…) an das BFM vom 20. März 2014 und ihre Bezugnah-
me auf eine Information der Kindsmutter vom Dezember 2012 nichts.
Die Umstände einer in der Schweiz gelebten Partnerschaft und das Be-
stehen einer Vaterschaft können im vorliegenden Asylverfahren von Be-
deutung sein. Sie erfordern eine neue Lagebeurteilung, die allenfalls ver-
tiefter Abklärungen beim Kindsvater und der Kindsmutter bedarf. Eine
Überprüfung der familiären Verhältnisse, der Aufenthaltsberechtigung der
einzelnen Personen und der allenfalls aus dem Recht auf Familieneinheit
und dem Kindswohl fliessenden Ansprüche kann unter Umständen Aus-
wirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylerteilung oder die
Wegweisung haben.
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
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chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung. Die erforderlichen Abklärungen sind möglicherweise relativ aufwän-
dig und umfangreich, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen
Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzen-
zug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet und – nach der am 1. Februar 2014 in Kraft
getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer angefoch-
tenen Verfügung nicht mehr überprüfen kann.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwer-
dedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfah-
rens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Das BFM wird im Hinblick
auf die Ermittlung beziehungsweise Verifizierung der Identität des Be-
schwerdeführers darauf hingewiesen, dass die beim BFM eingereichte
angebliche Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ohne Über-
setzung und Zuordnung zu einer bestimmten Person in den Vorakten
liegt, und dass mit der Beschwerde Fotokopien seines äthiopischen Tauf-
scheins und seiner Geburtsurkunde eingereicht wurden, allerdings ohne
Erklärung über den Verbleib der Originale.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer befindet sich ab Urteilszeitpunkt wieder im erstin-
stanzlichen Asylverfahrens, während dessen Dauer er sich gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann.
6.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
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6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Trotz Obsiegens kann
allerdings eine Partei kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren
(oder einzelne Verfahrensschritte) durch Verletzung von Verfahrenspflich-
ten verursacht hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Diese Ausnahmeregelung ist im
vorliegenden Fall anzuwenden, da der Beschwerdeführer das Beschwer-
deverfahren durch die Unterlassung, das BFM entsprechend zu informie-
ren, beziehungsweise durch Missachtung seiner Mitwirkungspflicht verur-
sacht hat: Er hat während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens über
seine Familienverhältnisse – das heisst über seine mit dem gemeinsa-
men Kind in der Schweiz lebende Freundin beziehungsweise Lebens-
partnerin – geschwiegen (vgl. E. 4.2) und hat durch dieses Verschweigen
das Beschwerdeverfahren (und die Kassation der angefochtenen Verfü-
gung) erst notwendig gemacht. Aus diesem Grund sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– vollumfänglich aufzuerlegen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gleichzeitig ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung abzuweisen, da seine Prozessführung aus den ge-
nannten Gründen als mutwillig zu bezeichnen ist.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Abgesehen davon, dass dem im Be-
schwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ohnehin keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wäre angesichts der
obengenannten Gründe diese Kann-Bestimmung im verweigernden Sin-
ne anzuwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: