B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-162/2020
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (…).
E-162/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger – ersuchte am
10. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl, nachdem er den Iran im Jahr 2015
legal verlassen hatte und nach Istanbul, Türkei, gereist war. Von dort reiste
er über Griechenland und nach einem längeren Aufenthalt dort über Italien
in die Schweiz ein. Am 13. Juli 2017 wurde er summarisch zu seiner Per-
son, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Die einlässliche
Anhörung erfolgt am 5. Juni 2019.
Zu Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei persischer Ethnie und stamme ursprünglich
aus B._______, zuletzt habe er in C._______ (Provinz D._______) gelebt.
Er sei im Heimatstaat weder mit der politischen noch religiösen Lage zu-
frieden gewesen, namentlich mit den geltenden Verboten und dem willkür-
lichen Handeln der Behörden. Er habe sich seit seiner Jugend nicht mit
dem Islam identifizieren können. Vor dem Ableisten des Militärdienstes im
Jahr (…) sei er zwei bis drei Mal auf dem Nachhauseweg grundlos festge-
nommen, während der Festnahme geschlagen und dann nach Hause ge-
schickt worden. Nachdem er im Jahr 2015 seinen Heimatstaat verlassen
habe, sei er in Griechenland am (…) zum Christentum konvertiert. In der
Schweiz würde er wöchentlich regelmässig Gottesdienste der (…) Kirche
und der (…) Kirche besuchen. Die iranischen Behörden hätten zwischen-
zeitlich von seiner Konversion erfahren. Sein Vater sei seinetwegen zwei
Tage lang von den Behörden festgehalten und zur Konversion des Sohnes
befragt worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Shenasnahmeh im
Original, den Taufschein im Original, einen Austrittsbericht des Kantonsspi-
tals E._______, eine physiotherapeutische Verordnung sowie ein Arbeits-
unfähigkeitszeugnis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei dessen Aufhebung sowie
E-162/2020
Seite 3
die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung eines von
ihm noch zu benennenden amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begrün-
dung ist – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen ein-
zugehen.
D.
Am 16. Januar 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
E-162/2020
Seite 4
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen
aus, angesichts der legalen Ausreise aus dem Iran sei auszuschliessen,
dass die iranischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt ein politisch moti-
E-162/2020
Seite 5
viertes oder aus andere Weise flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs-
interesse an der Person des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Hin-
weise dafür seien auch zum heutigen Zeitpunkt keine gegeben. In Bezug
auf die geltend gemachte Konversion liessen sich keine Hinweise auf eine
regierungsfeindliche Haltung oder exponierte Stellung respektive Funktion
des Beschwerdeführers innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft
entnehmen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer den christlichen Glauben im Ausland gegenüber einer breiten Öffent-
lichkeit und in systematischer Weise propagiert habe oder heute propagie-
ren würde. Gestützt auf die Schilderungen sei vielmehr davon auszugehen,
dass sein Engagement nicht über jenes eines gewöhnlichen Mitglieds der
christlichen Glaubensgemeinschaft hinausgehe. Er mache geltend, etwa
einmal pro Woche einen christlichen Gottesdienst zu besuchen und der
kirchlichen Gemeinschaft seine Hilfe als Küchenarbeiter angeboten zu ha-
ben. Ein solches Engagement führe für sich allein betrachtet jedoch nicht
zu einer asylrelevanten Gefährdung. Auch das Festhalten des Vaters im
Jahr (…) führe zu keiner anderen Einschätzung. Es könne nicht als erstellt
erachtet werden, dass der Vater tatsächlich wegen des Beschwerdeführers
respektive dessen Konversion festgehalten und befragt worden sei. Zum
anderen bringe er vor, sich erst nach dem besagten Vorfall überhaupt auf
den sozialen Medien öffentlich zum Glauben geäussert zu haben.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Festnahmen im Hei-
matstaat zwar in der Tat bereits länger zurückliegen würden, er jedoch auf-
grund der Schikanen durch die Sicherheitskräfte kein Vertrauen mehr in die
Regierung und die Politik gehabt habe. Dies habe ihn zur Ausreise bewo-
gen. Sein Vater sei für zwei Tage festgenommen worden, nachdem die ira-
nische Regierung von der Konversion erfahren habe. Inzwischen seien
auch seine Freunde über die Konversion informiert. In diesem Zusammen-
hang verwies er auf private Accounts in den sozialen Medien.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu
bestätigen sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Vorverfolgungshand-
lungen glaubhaft machen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
ist vorab zu verweisen.
Es kann entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat selbst bis zum Zeit-
punkt seiner Ausreise nicht zum Christentum übergetreten ist und sich
auch nicht anderweitig exponiert und die Aufmerksamkeit der iranischen
E-162/2020
Seite 6
Behörden auf sich gezogen hat. Die von ihm geltend gemachten grundlo-
sen kurzzeitigen Festnahmen auf dem Nachhauseweg, welche er zeitlich
nicht mehr genau einordnen und auch sonst nicht konkretisieren konnte
(vgl. A26, F50 ff.), die sich aber vor dem Jahr (…) ereignet haben sollen,
sind weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise. Zum Zeitpunkt
der Ausreise im Jahr 2015, die im Übrigen legal und mit dem Pass erfolgte,
lagen daher keine Verfolgungshandlungen vor, solche waren auch nicht zu
befürchten.
7.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Konver-
sion zum Christentum und die Taufe in Griechenland sowie eine regelmäs-
sige Ausübung dieses Glaubens auch in der Schweiz geltend macht, ist
dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen.
Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass
seinem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispiels-
weise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der hei-
matlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls
(Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie
2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
7.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt allein der
Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfol-
gung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn
E-162/2020
Seite 7
der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaf-
tigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für
die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019
E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder
der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen
Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl.
beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3,
D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019
E. 5.3.3).
7.4 Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefähr-
dungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den
Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich
und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend ge-
machte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven
Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kam-
mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil
F. G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Ver-
weis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr.
58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im
Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-
4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H).
Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
vertieft zu seinem Religionsverständnis und zu seinem Interesse für das
Christentum befragt (vgl. act. A26, F68 ff.).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerde-
führer sein Heimatland nicht aus Gründen seines Glaubens oder in der Ab-
sicht zu konvertieren verlassen habe, sondern vielmehr vor allem deshalb,
weil er mit den islamischen Regeln und der dortigen Lebensweise unzu-
frieden war (vgl. act. A9, S. 7 f.), und weil er die von ihm beschriebenen
Probleme mit der Polizei hatte.
E-162/2020
Seite 8
7.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme nach seiner in Grie-
chenland erfolgten Taufe in der Schweiz regelmässig, nämlich einmal wö-
chentlich, an Gottesdiensten teil, deutet nicht auf ein exponiertes christli-
ches Engagement hin, durch welches der Beschwerdeführer aufgrund mis-
sionarischer Tätigkeit in herausragender Position in den Fokus der irani-
schen Sicherheitsbehörden des Irans als Gegner des Staates geraten sein
könnte. Bisher gibt es keine Belege, dass der Beschwerdeführer sich in der
Schweiz überhaupt in christlichen Kreisen bewegt oder regelmässig eine
Kirche oder einen Bibelkreis besucht; seine entsprechenden Aussagen fal-
len nicht dezidiert aus und auch auf Beschwerdeebene konkretisiert der
Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht. Nach dem Gesagten zieht das
Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer sich
mit dem christlichen Glauben allenfalls befasst hat; dass er diesen in der
Schweiz erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung lebt, ist nach den
obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Auch das von ihm angegebene
Engagement auf den sozialen Medien führt zu keiner anderen Einschät-
zung. Der von ihm angegebene Account "(…)" existiert nicht, beim Account
"(…)" handelt es sich um einen privaten, nicht öffentlich einsehbaren Ac-
count. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern er
sich über diesen Account bisher exponiert hat. Gleich verhält es sich mit
dem von ihm angegebenen Account auf Facebook. Der von ihm einge-
reichte Ausdruck unter dem Namen "F._______" lässt in keiner Weise
Rückschlüsse auf ein exilpolitisches Profil zu. Dass sein Vater im Zusam-
menhang mit seiner Konversion zwei Tage lang im Heimatstaat von den
Sicherheitsbehörden festgehalten und befragt worden sein soll, erscheint
nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde auch nichts
entgegen und substanziiert dieses Vorbringen nicht (Beschwerde S. 4).
7.6.1 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten
nicht, subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen.
7.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-162/2020
Seite 9
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-162/2020
Seite 10
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch
unter Berücksichtigung der aktuell herrschenden Proteste – nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers sich in seiner Heimatstadt nach wie vor aufhalten wür-
den. Er könne entsprechend auf ein soziales Netz zurückgreifen und auf
eine gesicherte Wohnsituation. Es sei davon auszugehen, dass seine Fa-
milie ihn bei der Reintegration unterstütze. Es dürfte dem Beschwerdefüh-
rer auch gelingen, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, da er
gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen auch gesund sei und die
Landesabwesenheit lediglich vier Jahre betreffe.
E-162/2020
Seite 11
9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Aus-
führungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Be-
schwerdeebene nichts entgegenhält, sondern lediglich auf die allgemeine
Situation im Heimatstaat nach der Tötung des iranischen Generalmajors
Kassem Soleimani verweist, welche für sich gesehen jedoch nicht geeignet
ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Der Be-
schwerdeführer war vor seiner Ausreise als (…) und (…) tätig. Er hat so-
dann eine Ausbildung als (…) absolviert (act. A26, F27). Es ist davon aus-
zugehen, dass er sich wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimat-
staat integrieren kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab-
zuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Entscheid gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-162/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: