Abtei lung V
E-1622/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1622/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Abchasien), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
(...) 2008 verliess und von Deutschland her kommend am
12. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2008 in
Rumänien, am (...) 2009 in Ungarn und am (...) 2009 in Deutschland
aufgehalten hat,
dass das BFM am 22. Dezember 2009 (...) anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, wobei er geltend machte, während er
2005/2006 in C._______ gearbeitet habe, seien seine Eltern belästigt
worden, da er ins Militär hätte gehen müssen, um mit den
abchasischen Separatisten gegen Georgien zu kämpfen,
dass er im Sommer 2008 zwangsmässig rekrutiert worden sei, er aber
aus dem Militärstützpunkt habe fliehen können und beschlossen habe,
seinen Heimatstaat zu verlassen, da er sich nicht an Kampf-
handlungen habe beteiligen wollen,
dass er per LKW nach Russland, von dort per Zug in die Ukraine und
nach einem Aufenthalt von knapp zwei Wochen per Bus und zu Fuss
über Moldawien nach Rumänien gelangt sei, wo er (...) 2008 um Asyl
nachgesucht habe,
dass er – nach Ergehen eines negativen Asylentscheids – am
(...) 2008 bei einem Versuch, nach Ungarn einzureisen,
festgenommen, am (...) 2009 nach Rumänien rücküberstellt und dort
während der folgenden Monate inhaftiert worden sei,
dass es ihm – nach einem neuerlichen gescheiterten Versuch – am
(...) 2009 schliesslich gelungen sei, zu Fuss über die Grenze nach
Ungarn zu gelangen, von wo er per Zug über Tschechien nach
Deutschland gelangt sei und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt
habe,
Seite 2
E-1622/2010
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit der vorgenannten Länder und ins-
besondere Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens geltend
machte, er habe sich während sechs Monaten illegal dort aufgehalten,
weshalb ihm nach rumänischem Recht bei einer Überstellung eine
zweijährige Haftstrafe drohe,
dass sich die rumänischen Behörden auf entsprechendes Ersuchen
am 18. Februar 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 – eröffnet am
9. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Rumänien wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Rumänien ein
Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst
worden sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
Seite 3
E-1622/2010
ständig sei und am 18. Februar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 18. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Rumänien mit der drohenden
Haftstrafe und den allgemein schlechten Lebensbedingungen in
Rumänien keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen die Durch-
führbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 (Post-
stempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die stellvertretende Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts am 17. März 2010 den Vollzug der Wegweisung bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aus-
setzte,
Seite 4
E-1622/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
Seite 5
E-1622/2010
2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
(...) 2008 in Rumänien ein Asylgesuch stellte und dabei daktylosko-
pisch erfasst worden ist,
dass somit Rumänien für die Prüfung seines am 26. November 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 f., Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO
Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die rumänischen Behörden am 18. Februar 2010 der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, ihm
drohe in Rumänien eine Gefängnisstrafe von zwölf Jahren und
während seiner vormaligen Inhaftierung sei er von Wärtern ge-
schlagen worden, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei,
dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
Seite 6
E-1622/2010
dass – entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen
in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass überdies festzustellen ist, dass in Rumänien der Asylantrag des
Beschwerdeführers offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Ver-
fahren geprüft und abgelehnt worden ist,
dass es dem Beschwerdeführer, indem er seine bereits in Rumänien
geprüften Asylgründe wiederholt, jedenfalls nicht gelingen kann, dies
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach
Rumänien sprechen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 7
E-1622/2010
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses, Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweiter-
gabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-1622/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 9