Abtei lung V
E-1623/2007
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiber Hardegger
B._______, Pakistan, angeblich Afghanistan,
wohnhaft C._______,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Januar 2007 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiedererwä-
gung) / N E._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit
Verfügung vom 13. November 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2003 nicht eintrat, ihn als pa-
kistanischen Staatsbürger bezeichnete, die sofortige Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 2004
auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Dezember 2003 nicht
eintrat und dem BFM die Eingabe vom 18. Dezember 2003 zur gutscheinenden Behand-
lung überwies,
dass das BFM die Eingabe vom 18. Dezember 2003 als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegennahm, dieses mit Verfügung vom 26. Februar 2004 abwies und die mit dem Ge-
such eingereichte afghanische Identitätskarte als Fälschung erachtete und einzog,
dass die ARK auf eine gegen die Verfügung vom 26. Februar 2004 erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 29. April 2004 nicht eintrat,
II.
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet 2. Februar 2007 - ein zwei-
tes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006, das auf
die Frage des Wegweisungsvollzuges (massive Verschlechterung der Sicherheitslage in
F._______) beschränkt war, abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 13. November 2003 feststellte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. März
2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 die Beschwerde-
begehren als aussichtslos erachtete, das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender
vorsorglicher Massnahmen abwies, mithin den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis
zum 3. April 2007 angehalten wurde, wobei für den Säumnisfall das Nichteintreten auf
3die Beschwerde angedroht wurde,
dass der Beschwerdeführer innert der erwähnten Frist den Kostenvorschuss leistete,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle, Verfügungen und Urteile bei den
Akten verwiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art.
5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht für Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar
nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wo-
nach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grund-
sätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittel-
ordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenste-
hen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S.
43, m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2007
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der
Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E.
1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiederer-
4wägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel
ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen
des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittel-
instanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes be-
ziehen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S.
53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeige-
führt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S.
104),
dass in der Beschwerde hauptsächlich geltend gemacht wird,
(1) dass die Schlüsse des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geteilt werden
können, die sich hauptsächlich auf die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens vom 8. Okto-
ber 2003 stützten, weil der Beschwerdeführer nach wie vor afghanischer Staatsbürger
sei und das BFM die in den bisherigen Verfahren geltend gemachten Sachverhalte und
eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe,
(2) dass namentlich die Details dem Schreiben vom 22. Oktober 2003 (Beschwerdebei-
lage Nr. 5) und den übrigen Aktenstücken entnommen werden und diese Aufschluss
hierüber geben könnten, warum der Beschwerdeführer vom BFM fälschlicherweise für
einen pakistanischen Staatsbürger gehalten worden sei,
(3) dass der Beschwerdeführer beispielsweise vor seinem zwanzigsten Altersjahr über
15 Jahre lang in (...) Pakistan zugebracht habe, in Peshawar als (...) ausgebildet worden
sei und gearbeitet habe, und er dabei stets Kontakte mit (...) gehabt habe, bevor er
erneut in seine Wohnregion F._______, die (...) liege, habe zurückkehren können,
(4) dass die vom BFM eingesetzte Fachperson für die Erstellung eines Lingua-Gutach-
tens eine aus (...) stammende Person sei, die mit den Feinheiten des Dialekts von
F._______ kaum vertraut sei, weshalb "höchst fraglich" erscheine, ob sie als Gutachter
diesen Fall hätte beurteilen dürfen,
(5) dass sich inzwischen die Sicherheitslage in F._______ (...) massiv verschlechtert
habe (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9), weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei,
dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. März 2007 festgehalten - der Be-
schwerdeführer in den bisherigen Verfahren seine Argumente gegen einen Wegwei-
sungsvollzug frei hat den Asylbehörden darlegen können, weshalb für das Bundesver-
waltungsgericht kein Anlass besteht, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers
durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 4 i.V.m. Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 2),
dass wesentliche Inhalte der in diesem (zweiten) Wiedererwägungsverfahren geltend
gemachten Argumente (unter anderem die afghanische Herkunft des Beschwerdefüh-
rers, unzutreffende Schlüsse des Lingua-Gutachters, Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör beziehungsweise die unzutreffende Erfassung und Würdigung der
5geltend gemachten Sachverhalte und eingereichten Beweismittel) und eingereichten Ge-
suchsbeilagen (namentlich das Schreiben vom 22. Oktober 2003) vor der Zeit des ARK-
Urteils vom 26. Januar 2004 respektive 29. April 2004 hätten geltend gemacht und beur-
teilt werden können (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der Asylrekurskom-
mission in EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und insbesondere 5 S. 215 ff.),
dass es in diesem (zweiten ausserordentlichen) Verfahren nicht darum gehen kann, Ver-
passtes aus früheren Verfahren nachzuholen oder frühere verfahrenserledigende Grün-
de, die der Beschwerdeführer selbst geschaffen hat, nachträglich aus der Welt zu schaf-
fen,
dass die Beschwerdebeilagen Nrn. 3 bis 6 (Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember
2006, Schreiben des BFM vom 22. Januar 2007, Beschwerde an die ARK vom 22. März
2004 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2003) keine neuen Er-
kenntnisse enthalten, die in diesem Wiedererwägungsverfahren zwingend zu einer vor-
läufigen Aufnahme führen könnten,
dass die geübte blosse Kritik an ergangenen Verfügungen des BFM und Urteilen der
ARK dem Zweck und Sinn einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen Ent-
scheiden entgegen steht,
dass indessen auch behauptet wird, die Situation in F._______, der Heimat des
Beschwerdeführers in Afghanistan, sei seit der letzten Überprüfung zum erheblichen
Wegweisungshindernis geworden,
dass indessen die angebliche afghanische Herkunft des Beschwerdeführers in den Vor-
verfahren bereits rechtskräftig beurteilt wurde und der Beschwerdeführer in keinem der
abgeschlossenen Verfahren hat nachvollziehbar darlegen können (vgl. dazu ordentli-
ches Verfahren: Verfügung des BFM vom 13. November 2003 und Urteil der ARK vom
26. Januar 2004; erstes ausserordentliches Verfahren: Verfügung vom 26. Februar 2004
und Urteil der ARK vom 29. April 2004), dass er tatsächlich aus Afghanistan stammt,
weshalb die Argumentation in Bezug auf eine Rückkehr nach Afghanistan in wiederer-
wägungsrechtlicher Sicht nicht stichhaltig ist,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht
dazu dienen kann, Verwaltungsentscheide wiederholt in Frage zu stellen, weil die eige-
ne Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit befassten
Behörde,
dass demzufolge auch von keinem Verstoss gegen völkerrechtliche Grundsätze (vgl.
dazu Beschwerde, S. 4 ff.; Art. 3 EMRK) auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer
in einen Staat zurückkehren kann, in dem er "den grössten Teil meines Lebens" (vgl.
Schreiben vom 22. Oktober 2003, S. 2) verbracht und gearbeitet hat und offensichtlich
nicht verfolgt ist,
dass auch die geltend gemachte Papierlosigkeit (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6, S. 2)
kein erhebliches Wegweisungshindernis darstellt, zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, sich die für eine Rückkehr in sein effektives Heimatland notwendigen Reisepapiere
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), und zudem aus den Akten keine Gründe für
eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der nach wie vor zutreffenden
Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27 ersichtlich sind,
dass sich ohnehin das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der
6Beurteilung der Möglichkeit des Vollzugs auferlegt (vgl. auch die nach wie vor zutreffen-
de Praxis der ARK in vorerwähnter EMARK-Publikation),
dass die angegebenen Gründe und namentlich auch das eingereichte Schreiben vom
22. Oktober 2003 somit keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Grün-
de darstellen oder mit der Realität im effektiven Heimatland des Beschwerdeführers zu
tun haben, weshalb keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung vom 13. November 2003 entscheidrelevant veränderte Sachla-
ge im Zulässigkeits- und Unzumutbarkeitsbereich eines Wegweisungsvollzugs inzwi-
schen eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 19. März 2007),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten und
der Bitte, das Dossier umgehend an (...) weiterzuleiten (Ref.-Nr. N E._______;
Kopie)
- G._______(Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
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