B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1623/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden seien am (…)
2013 in den Libanon ausgereist. Nach Erhalt eines Visums der schweize-
rischen Botschaft in Beirut seien sie am 6. November 2013 in die Schweiz
eingereist und suchten am 25. November 2013 bei den hiesigen Behörden
um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragungen vom 2. Dezem-
ber 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und den ein-
lässlichen Anhörungen vom 2. September 2014 brachten die Beschwerde-
führenden neben der Sicherheitslage aufgrund des syrischen Bürgerkriegs
im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer A._______ sei in seiner Heimat ein erfolgreicher
Händler und Schafzüchter gewesen; er habe eine Werkstatt für (…) geführt
(A4 S. 4; A12 F35). Im (…) 2013 sei er von (…) Personen der Freien Syri-
schen Armee (FSA) entführt und auf einen Stützpunkt gebracht worden
(A12 F38). Er sei unter Verdacht gestanden, ein „F._______“, welcher für
das syrische Regime arbeite, zu sein. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht
und aufgefordert, für seine Freilassung (…). Lira zu bezahlen. Schliesslich
hätten sie nach (…) Tagen vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinen
Entführern sofort (…) Lira besorge und jeden künftigen Monat (…) abgebe
(A4 S. 7; A12 F35 und 38 ff.). Nach seiner Entlassung sei viel über das
Geschehene geredet worden, so dass das Gerede wohl auch der Polizei
zu Ohren gekommen sei (A12 F35). Am (…) 2013 sei der Beschwerdefüh-
rer schliesslich durch Sicherheitsleute in seinem Haus (Quartier
G._______ in E._______) unter dem Vorwurf, er und sein Bruder
H._______ würden die Rebellen unterstützen, verhaftet worden. Er sei zu-
sammen mit (…) anderen Personen in einen kleinen Raum in einem Ge-
fängnis der Luftstreitkräfte gebracht worden; dort sei er verhört, misshan-
delt und bedroht worden. Nach ungefähr (…) Wochen sei ihm am (…) 2013
zusammen mit (…) Personen, unter ihnen I._______ (einer Persönlichkeit
der FSA), die Flucht gelungen (A4 S. 7 f.; A12 F16 ff., 35, 45 ff. und 63).
Angekommen in J._______ bei Adlib (K._______ südlich von Idlib) habe er
seine Frau kontaktieren können, welche sich zwischenzeitlich in Sicherheit
gebracht habe (A12 F35; A13 F12 ff.). Am (…) 2013 seien die Beschwer-
deführenden mithilfe der FSA illegal in den Libanon eingereist (A12 F22 ff.
und 35; A13 F15 ff.). Den Einreisestempel des Libanons vom Oktober 2013
hätten sie sich nachträglich beschafft, um an ein Visum der Schweizer Bot-
schaft zu gelangen (A4 S. 8; A12 F32).
E-1623/2015
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Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zusammen mit dem
Oppositionellen L._______ in Genf anlässlich einer Syrien-Konferenz ge-
gen das Assad-Regime demonstriert. Ein Foto, welches die beiden zeige,
sei im Internet aufgetaucht (A12 F64 f.).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte zu Protokoll, wegen ihres Ehe-
mannes und der allgemeinen Sicherheitslage, ihr Heimatland verlassen zu
haben. Nach der Angelegenheit ihres Ehemannes sei sie – in ihrer Abwe-
senheit – bei ihrer Familie gesucht worden, wobei es auch zu einer Haus-
durchsuchung gekommen sei.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 10. Februar 2015 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie
aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung aus Grün-
den der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur
Begründung brachte es vor, dass die Vorbringen hinsichtlich der Fest-
nahme durch den Geheimdienst beziehungsweise der Entführung durch
die FSA widersprüchlich dargestellt worden seien (Art. 7 AsylG
[SR 142.31]). Zum einen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei
während dieser (…) Tage Gefangenschaft im (…) 2013 alle zwei bis drei
Tage verhört worden, zum anderen sei er insgesamt vier bis fünf Mal be-
fragt worden. Weiter sei er einerseits misshandelt worden, anderseits
könne er sich glücklich schätzen, dass er – nicht wie seine Mithäftlinge –
gefoltert worden sei. Schliesslich habe er anlässlich der Befragung ausge-
sagt, er sei von den Rebellen im (…) 2013 entführt worden; an der Anhö-
rung habe er dann diesbezüglich vom (…) 2013 gesprochen. Auch die Be-
schwerdeführerin B._______ habe widersprüchliche Angaben hinsichtlich
ihrer persönlichen Gefährdung gemacht. Die weiteren Vorbringen – die Si-
cherheitslage in Syrien sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde-
führers – seien darüber hinaus nicht als asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3
AsylG).
C.
Am 12. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechts-
vertreterin gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragten, ihnen sei nach Aufhebung der Verfügung
als Flüchtlinge Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
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Was die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) angehe, so die Rechts-
vertreterin, seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden generell als
detailliert und plausibel zu betrachten. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers würden sich darüber hinaus nicht wesentlich widersprechen. Zu präzi-
sieren sei, dass er vier bis fünf Mal von den syrischen Behörden tatsächlich
verhört worden sei; immer wieder sei er jedoch abgeholt und in ein Zimmer
gebracht worden, wo er stundenlang gewartet habe, ohne verhört zu wer-
den. Ausserdem sei offensichtlich, dass er misshandelt worden sei. Einige
seiner Mithäftlinge seien indes noch stärker gefoltert oder aus den Befra-
gungen nicht mehr zurückgekommen; in der Vorstellung, ihnen sei etwas
sehr Schlimmes widerfahren, habe er sich froh geschätzt, dass er nicht bis
zum Äussersten gefoltert worden beziehungsweise lebend aus den jewei-
ligen Verhören herausgekommen sei. Hinsichtlich des Entführungszeit-
punktes seien nach der Befragung vom 2. Dezember 2013 Zweifel über ihn
gekommen, ob seine Angaben diesbezüglich richtig protokolliert worden
seien, da es mit dem Übersetzer gewisse Schwierigkeiten gegeben habe.
Aus diesem Grund habe er beim EVZ eine Notiz (Eingang EVZ Basel:
3. Dezember 2013) hinterlassen, gemäss welcher er im (…) (und nicht im
[…]) 2013 festgehalten worden sei. Ausserdem habe er an der Anhörung
erwähnt, dass es sich bei der Zeitangabe vom (…) 2013 um einen Fehler
handle. Beim angeblichen Widerspruch der Beschwerdeführerin erkenne
man bei genauerem Hinsehen, dass die Aussagen nicht unvereinbar seien.
Schliesslich verwies die Rechtsvertreterin auf die Organisation Violations
Documentation Center in Syria (VDC), auf deren Internetseite den Be-
schwerdeführer betreffend vermerkt sei, dass dieser von Mitgliedern der
„(…)“ in seinem Haus festgenommen worden und ihm am (…) 2013 die
Flucht gelungen sei.
Hinsichtlich der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) wurde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer während seiner Gefangenschaft von den syri-
schen Behörden schwer misshandelt worden sei. Zwar habe er fliehen kön-
nen, doch sei davon auszugehen, dass er weiterhin – insbesondere weil
die Flucht mithilfe der FSA gelungen sei – unter dem Verdacht stehe, für
die FSA zu arbeiten. Ausserdem habe er sich in der Schweiz politisch aktiv
gezeigt, was den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sein
dürfte. Daher müsste der Schluss gezogen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Syrien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
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ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechstbeiständin den Be-
schwerdeführenden bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde eine Kopie eines Schreibens der
syrischen Militärbehörde, mit welchem angezeigt werde, dass der Be-
schwerdeführer von dieser Behörde gesucht werde, zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein
originales Wehrpflicht-Zertifikat des Beschwerdeführers vom (…) 1999 (mit
Übersetzung) und Kopien einiger Seiten seines Militärbüchleins ein.
G.
Am 23. März 2016 wurden folgende Kopien zu den Akten gereicht: ein Auf-
gebot des Beschwerdeführers als Reservist vom (…) 2015 (mit Überset-
zung) sowie das „gesamte“ Militärbüchleins. Die Originale seien in Syrien
und könnten trotz Bemühungen von Freunden nicht aus dem Land ge-
schmuggelt werden.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 20. April 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Die eingereichten Beweismittel auf Beschwerdestufe würden
das geltend gemachte Militäraufgebot (insbesondere auch mangels Origi-
nal des Aufgebots zum Reservistendienst) nicht belegen; es sei damit le-
diglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert
habe.
I.
A 28. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwal-
tungsgericht zur Replik eingeladen. Diese Gelegenheit wurde von ihnen
nicht wahrgenommen.
J.
Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende Dokumente: vier Reisepässe
der Syrischen Arabischen Republik lautend auf die Namen A._______ (ge-
boren am […]), B._______ (geboren am […]), C._______ (geboren am
[…]) und D._______ (geboren am […]), alle ausgestellt am (…) 2013 in
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E._______); eine Kopie eines Fahrausweises sowie eine Kopie eines Fo-
tos, welches anlässlich einer Syrienkonferenz vom (…) 2014 in Genf auf-
genommen worden sei (A12 F6 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Da die Vorinstanz bezüglich der Entführung und der Festnahme des
Beschwerdeführers von unglaubhaften Vorbringen ausgeht, soll zunächst
auf diese Frage eingegangen werden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der asylsuchenden Person werden aufgrund verschiedener Indizien beur-
teilt (z.B. Realkennzeichen; aber auch Substantiiertheit und Plausibilität,
innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie deren innere Lo-
gik). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Ge-
samtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
(zwar) nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3).
4.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorgehensweise – einen erfolg-
reichen Händler, der eine Werkstatt für (…) geführt habe (A4 S. 4; A12
F35), zu entführen, um anschliessend Lösegeld zu erpressen – für eine
Rebellengruppe wie die FSA nicht abwegig erscheint. Auch dass der Be-
schwerdeführer wegen diesem Ereignis den öffentlichen Ruf erhalten
habe, die FSA zu unterstützen, und deshalb vom syrischen Geheimdienst
festgenommen worden sei, liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. Es
handelt sich bei der Freien Syrischen Armee um eine eher lose formierte
Oppositionsgruppe, welche von Offizieren der syrischen Armee gegründet
wurde, die beim Ausbruch des Bürgerkrieges desertiert waren. Hinzu ka-
men Zivilisten, die gegen die Regierung von Assad kämpften, sowie aus-
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ländische Kämpfer (insbesondere aus dem Libanon und Libyen). Wie ver-
schiedenen Berichten zu entnehmen ist, waren sie am stärksten in den Re-
gionen Idlib, Aleppo und Daraa vertreten.
4.1.2 Die von der Vorinstanz festgestellte Unvereinbarkeit, dass der Be-
schwerdeführer bei der Befragung vom 2. Dezember 2013 aussagte, er sei
am (…) 2013 (A8 S 8) entführt worden, ein anderes Mal er diesbezüglich
den (…) 2013 (A12 F38) erwähnte, kann ohne Weiteres auf einen Fehler
zurückgeführt werden, zumal er den – seiner Ansicht nach – Übersetzungs-
fehler gleich nach der Befragung meldete (Eingang EVZ Basel: 3. Dezem-
ber 2013; ohne Paginierung durch die Vorinstanz). Diese Schilderung –
dass die Entführung vom (…) 2013 gedauert habe – wird zudem von der
Ehefrau bestätigt (A5 S. 7).
4.1.3 Der vom SEM festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl Verhöre (er sei während der
Haft von (…) Tagen alle zwei bis drei Tage durch den Geheimdienst verhört
worden, beziehungsweise insgesamt vier bis fünf Mal), wurde von der
Rechtsvertretung aus Sicht des Gerichts ausreichend geklärt. So sei er teil-
weise auch in einen Raum geführt worden, ohne dass er konkret verhört
worden sei; damit werde die Zermürbung der betroffenen Person wie der
Mithäftlinge angestrebt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, “alle zwei
bis drei Tage zum Verhör“ (A12 F35) „mit nach hinten verbundenen Hän-
den“ (A12 F53) mitgenommen worden zu sein. Dabei sei es vorgekommen,
dass man „den ganzen Tag in diesem Raum bleiben“ konnte, ohne dass
eine Person erschienen sei (A12 F53). Es erscheint also durchaus kohä-
rent, dass ein tatsächliches Verhör mit einem Gegenüber, das die be-
troffene Person – allenfalls unter Gewalteinwirkung – befragt, um offene
Fragen zu klären, nur vier bis fünf Mal vorgekommen sein soll (A12 F57).
Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in Haft misshan-
delt wurde. Die detaillierte Beschreibung des Beschwerdeführers, was ihm
in diesen ungefähr (…) Wochen widerfahren sei, wirkt ferner realitätsnah
und selbst erlebt (A12 F49, 53 ff. und 57 ff.). Zwischen den verschiedenen
Aussagen seine Misshandlungen betreffend und dem einzelnen Gedanken
– sich glücklich zu schätzen, dass er nicht wie seine Mithäftlinge gefoltert
worden sei (A12 F56) – einen Widerspruch zu erkennen, wirkt demgegen-
über fast schon anmassend. Insofern ist bezüglich seiner fünfwöchigen
Haftzeit kein Widerspruch erkennbar und wird diese als glaubhaft erachtet.
4.1.4 Insgesamt erwecken die Schilderungen der Ereignisse einen sub-
stantiierten, in sich schlüssigen und plausiblen Eindruck (vgl. z.B. A12 F35,
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38, 55, 59 f. und 62). Um das Geschehene besser umschreiben zu können,
greift der Beschwerdeführer überdies auf sein geografisches Wissen seiner
Heimatregion zurück (vgl. z.B. A12 F35, 42, 48 und 61). Die Aussagen er-
schöpfen sich somit nicht in vagen Schilderungen, sind auch nicht wider-
sprüchlich und entbehren nicht einer inneren Logik oder der allgemeinen
Erfahrung.
4.1.5 Die Vorinstanz bezweifelt ferner den Wahrheitsgehalt der Aussagen
der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgesagt, sie
sei wegen der Angelegenheit ihres Ehemannes behördlich bei ihrer Familie
gesucht worden; demgegenüber habe sie bei der Erstbefragung lediglich
zum Ausdruck gebracht, Angst vor Verfolgung durch die Regierungsarmee
zu haben – ohne konkrete vorgefallenen Suche zu erwähnen. Offensicht-
lich hat B._______ – nachdem sie vom Entkommen ihres Ehemannes aus
der Gewalt des Sicherheitsdienstes gehört hatte – Angst vor einer Re-
flexverfolgung des syrischen Regimes gehabt (A5 S. 7; A13 F27). Es er-
staunt tatsächlich, dass sie nicht bereits bei der Erstbefragung zu Protokoll
gab, eine Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter habe dabei stattgefunden
und sie sei dort gesucht worden. Deshalb erscheint dieses Element als
nachgeschoben.
4.1.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer im (…) 2013 zunächst von der FSA entführt und schliess-
lich im (…) 2013 für ungefähr (…) Wochen vom syrischen Sicherheitsdienst
festgehalten wurde. In dieser Zeit ist er darüber hinaus – in der Annahme,
er sei ein Rebellenanhänger – von den Schergen des syrischen Regimes
misshandelt worden.
4.2 In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob diese Ereignisse den
Beschwerdeführer betreffend als asylrelevant zu betrachten sind (Art. 3
AsylG). Die Beschwerdeführerin selber brachte keine eigenständigen Asyl-
gründe vor – die Suche nach ihr bei ihrer Mutter wurde als nachgeschoben
und damit unglaubhaft qualifiziert –, weshalb ausschliesslich auf die Vor-
bringen ihres Ehemannes abzustellen ist.
4.2.1 Seit Ausbruch des syrischen Konflikts im März 2011 gehen die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. dazu
das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015). Mit
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anderen Worten: Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte identifiziert werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder un-
terstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.7.2).
4.2.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile – in Form
von glaubhaft gemachten Misshandlungen beziehungsweise Folter wäh-
rend seiner (…)wöchigen Festhaltung im (…) 2013 durch die syrischen Si-
cherheitskräfte – im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat. Angesichts dieser
Erlebnisse und der Tatsache, dass er im September 2013 nicht aus der
Haft entlassen wurde, sondern durch eine Befreiungsaktion der FSA frei-
gekommen ist, vermögen seine Vorbringen den Anforderungen an eine be-
gründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Mo-
mentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfol-
gungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative ist deshalb nicht gegeben (vgl. a.a.O.,
E. 5.8 f.).
4.2.3 Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
4.3 Auf eine eingehende Prüfung einer zusätzlichen Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund einer allfälligen Rekrutierung durch die syrische
Armee oder seiner exilpolitischen Tätigkeit kann angesichts dieses Aus-
gangs des Verfahrens verzichtet werden. Gestützt auf die heutige Akten-
lage besteht auch kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG.
5.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 9. Februar 2015 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Seine Ehe-
frau und die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl
des Beschwerdeführers einzubeziehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Den Beschwerdeführenden ist – angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG – eine Partei-
entschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat,
ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung pau-
schal auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen. Das SEM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51
AsylG ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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