B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1624/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide unbekannte Staatsangehörigkeit (nach eigenen Anga-
ben Demokratische Republik Kongo),
beide vertreten durch Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. März 2019.
E-1624/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am (…) 2019 auf dem Luftweg nach Zü-
rich und ersuchten tags darauf bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit
Verfügung vom 7. März 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von
maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. März 2019 und der
Anhörung vom 15. März 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, kongolesischer Staatsangehöriger zu sein und zuletzt in
C._______, Demokratische Republik Kongo (nachfolgend: Kongo), ge-
wohnt zu haben. Er sei in Kinshasa aufgewachsen und habe dort bis 2013
an der Universität studiert. Danach habe er als Privatchauffeur gearbeitet.
Sein Vater sei ein (…) der kongolesischen Streitkräfte gewesen und habe
das militärische Trainingszentrum von D.______ geleitet, welches zum
Verkauf vorgesehen sei. Sein Vater sei gegen den Verkauf gewesen und
am 24. November 2014 deshalb von seinen Kontrahenten geschlagen wor-
den. Nach zwei Tagen sei er im Spital seinen Verletzungen erlegen. Seine
Mutter habe daraufhin Anzeige erstattet und ihn (Beschwerdeführer) gebe-
ten, sich auf die Gerichtsverhandlung vom (…) 2015 vorzubereiten. Am (…)
2015 habe er einen Kollegen besucht und sei auf dem Weg nach Hause
von drei unbekannten Männern mit einem Auto entführt worden. Er sei in
eine Art Lagerhalle gebracht, befragt und geschlagen worden. Noch am
selben Tag sei er in ein Gefängnis verlegt und dort zwei Jahre lang inhaf-
tiert worden. Nebst den schwierigen Haftbedingungen sei hinzugekom-
men, dass er immer wieder geschlagen worden sei, so dass er schwer er-
krankt sei. Im Januar 2017 habe E._______, ein Bekannter seines Vaters,
den Häftlingen Medikamente verteilt und deshalb mit ihm Kontakt aufge-
nommen. Nach einer Woche habe der E._______ von ihm für seine Mutter
ein Foto gemacht und später habe er ihr eine Sprachnachricht schicken
können. Im April 2017 habe ihn ein Soldat aus dem Gefängnis geholt, ihm
frische Kleider gegeben und er sei liegend in einem Auto weggebracht wor-
den. Nach einer 40- bis 50-minütigen Fahrt habe er in ein anderes Fahr-
zeug umsteigen müssen und sei zu einem Flughafen gebracht worden. Mit
einem Militärflugzeug sei er nach F._______ gereist. E._______ habe ihm
am 7. April 2017 mitgeteilt, dass er medizinisch behandelt werde. Im Juni
2017 sei er mit seiner Frau und einem Schlepper namens G._______ nach
E-1624/2019
Seite 3
Südafrika gereist und habe sich medizinisch behandeln lassen. Nach sei-
ner Ankunft habe er in verschiedenen Büros Fingerabdrücke geben müs-
sen. Ein Asylgesuch habe er in Südafrika nicht eingereicht. Aus finanziellen
Gründen habe er seine Behandlung in Südafrika einstellen müssen und sei
im Januar 2019 zusammen mit seiner Ehefrau und Herrn G._______ wie-
der nach Kongo zurückgereist. Er habe sich in C._______ niedergelassen
und als Chauffeur gearbeitet. In C._______ habe es ständig Gewalt und
Tote gegeben und er habe nicht gerne dort gewohnt. Zudem würden die
Behörden in Kongo immer noch nach ihm suchen. Anfang Februar 2018
sei er auf dem Landweg von C._______ nach F._______ gefahren und von
dort aus weiter über Sambia und Zimbabwe nach Südafrika. Auf dem Luft-
weg sei er von Südafrika via H._______ oder I._______ in die J._______
gereist und von dort nach zwei Wochen weiter in die Schweiz. Sein Reise-
ziel sei Irland gewesen. Zufolge der Verweigerung der Weiterreise nach
Dublin hätten sie in Zürich ein Asylgesuch gestellt.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 12. März 2019
und der Anhörung vom 20. März 2019 geltend, kongolesische Staatsange-
hörige und in Kinshasa aufgewachsen zu sein. Sie habe ein Marketingstu-
dium abgeschlossen und von 2010 bis 2018 mit Uhren und Kleidern ge-
handelt. Im März 2014 habe sie ihren Ehemann geheiratet und fortan bei
ihm und seinen Eltern in Kinshasa gelebt. Ihr Schwiegervater sei im No-
vember 2014 von einem Kollegen umgebracht worden. Am (…) 2015 sei
ihr Ehemann nach einem Besuch bei einem Kollegen nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt und ihre Schwiegermutter und sie hätten alles ver-
sucht, um ihn zu finden. Nach zwei Jahren habe sie E._______ getroffen,
welcher ihr ein Foto ihres Ehemannes gezeigt habe. Im Januar 2017 hätten
sie eine Sprachnachricht von ihm erhalten. Ihre Schwiegermutter habe den
E._______ um Hilfe gebeten. Sie hätten für USD 6‘500 eine Parzelle ver-
kauft und dem E._______ USD 2‘500 gegeben. Am 6. April 2017 habe ihr
Ehemann sie angerufen und sie sei zu ihm nach F._______ gereist. Dort
habe sie Herrn G._______ getroffen. Am 12. April 2017 habe sie sich nach
Südafrika begeben und Herrn G._______ für die Weiterreise USD 8‘000
ausgehändigt. Er habe Fotos von ihr und ihrem Ehemann verlangt und sie
in verschiedene Büros mitgenommen. Am 20. April 2017 sei sie nach
F._______ zurückgereist und danach weiter nach Kinshasa, um die restli-
chen Parzellen zu verkaufen. Am 4. Mai 2017 sei sie von unbekannten
Männern in Zivilkleidung festgenommen worden und während fünf Tagen
inhaftiert gewesen. Am dritten Tag der Haft sei sie vergewaltigt und am
fünften Tag freigelassen worden. Sie sei zu ihrer kranken Schwiegermutter
zurückgekehrt, welche am 19. Mai 2017 gestorben sei. Nach deren Tod sei
E-1624/2019
Seite 4
sie zu ihrem Ehemann nach F._______ gereist und von dort aus mit ihm
und Herrn G._______ weiter nach Südafrika. Im Januar 2018 seien sie
nach Kongo zurückgekehrt und hätten bis im Februar 2019 in C._______
gelebt. Dort habe sie ihr Handelsgeschäft weitergeführt und die Frau von
Herrn G._______ bei Einkäufen begleitet, weil diese die Sprache nicht ge-
konnt habe. Zusammen mit ihrem Ehemann und Herrn G._______ seien
sie dann wieder nach Südafrika gefahren und von dort nach I._______ oder
in die J._______ gereist. Nach zwei Wochen seien sie via „K._______“ in
die Schweiz geflogen.
Als Beweismittel reichten sie zwei Wählerkarten der Demokratischen Re-
publik Kongo vom 11. und 12. Juni 2011 ein sowie eine Bankkarte lautend
auf die Beschwerdeführerin, gültig bis April 2012. Die Wählerkarte des Be-
schwerdeführers wurde von der Kantonspolizei Zürich als Totalfälschung
eingestuft. Auf der Wählerkarte der Beschwerdeführerin konnten keine ein-
deutigen Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
C.
Nach Angaben der Flughafenpolizei Zürich sind die Beschwerdeführenden
am (…) 2019 mit dem Swiss-Flug LX (…) von L._______ direkt nach Zürich
geflogen. Dabei haben sie sich mit südafrikanischen Reisepässen ausge-
wiesen. Den CS-VIS-Treffern ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer am 28. August 2017 mit seinem südafrikanischen Reisepass auf der
italienischen Vertretung in Südafrika und die Beschwerdeführerin am
18. April 2017 auf der niederländischen und am 13. Dezember 2017 auf
der portugiesischen Botschaft in Pretoria ein Visum beantragt haben. Ko-
pien der Flugscheine von Zürich nach Dublin sowie der südafrikanischen
Reisepässe konnten durch die Flughafenpolizei sichergestellt werden. An-
lässlich der BzP und den Anhörungen wurde den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Staatsan-
gehörigkeit gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2019, eröffnet gleichentags, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab, setzte ihre Staatsangehörigkeit auf unbekannt und
verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Wegweisungsvollzug.
E-1624/2019
Seite 5
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. März
2019 (Poststempel gleichentags) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die Änderung der Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ sei
aufzuheben und die Staatsangehörigkeit sei auf „Demokratische Republik
Kongo“ zu ändern. Als vorsorgliche Massnahme sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und das SEM anzuweisen, sie einem Zentrum
des Bundes zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgelt-
liche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu gewähren.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1
E-1624/2019
Seite 6
VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwä-
gung, einzutreten.
1.3 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM in Dispositivziffer 2 in
Bezug auf die Beschwerdeführenden fest: „Ihre Staatsangehörigkeit wird
auf unbekannt gesetzt“. Die Formulierung der Vorinstanz in diesem Punkt
ist ungenau und missverständlich. Abgehandelt wird diese Dispositivzif-
fer 2 ausschliesslich unter den Erwägungen zu den Asylvorbringen. Das
SEM hält ausschliesslich im Kontext der Prüfung der Asylvorbringen fest,
die Nationalität der Beschwerdeführenden könne nicht festgestellt werden.
Dabei erwähnt die Vorinstanz weder das Zentrale Migrationsinformations-
system (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem
Ausländer- und dem Asylbereich dient, noch die rechtlichen Grundlagen
dazu (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informa-
tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003
(BGIAA, SR 142.51) und Verordnung über das Zentrale Migrationssystem
vom 12. April 2009 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513). Weiter zeigt sie nicht
explizit auf, welche möglichen Auswirkungen die Änderung der persönli-
chen Daten auf die Beschwerdeführenden in der Schweiz hat. Vor diesem
Hintergrund ist es weder dem Gericht möglich, sich unter dem Blickwinkel
des ZEMIS-Systems mit den Beschwerdeeinwänden auseinanderzuset-
zen, noch ist es den Beschwerdeführenden möglich, diesbezüglich eine
Beschwerde zu erheben. Die Argumentation der Beschwerdeführenden in
diesem Punkt (in der Beschwerde wird die Frage der Eintragung ihrer Da-
ten im ZEMIS nicht erwähnt), wird nachfolgend im Zusammenhang mit der
Prüfung ihrer Aussagen zum Asylpunkt und zur Wegweisung analysiert
werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, ein Gesuch um
Berichtigung ihrer ZEMIS-Dateneintragung beim SEM zu verlangen, und
das SEM ihnen mit einer formellen und genügend begründeten Verfügung
zu antworten hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der Antrag auf Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos gewor-
den.
E-1624/2019
Seite 7
4.
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter an-
derem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
vorab aus, die Identitäten der Beschwerdeführenden würden nicht eindeu-
tig feststehen, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu betrach-
ten sei. Die kongolesische Wählerkarte des Beschwerdeführers sei als To-
talfälschung eingestuft, diejenige der Beschwerdeführerin sei vor über acht
Jahren ausgestellt worden und die Bankkarte längst abgelaufen. Beide Be-
schwerdeführende hätten studiert und es wäre von ihnen mit ihrem Hinter-
grund zu erwarten gewesen, dass sie ihre angebliche kongolesische
Staatsangehörigkeit sowie den Aufenthalt in Kongo bis zur Ausreise im
E-1624/2019
Seite 8
Jahr 2019 mit relevanten Dokumenten und glaubhaften Aussagen hätten
untermauern können. Es würden starke Hinweise vorliegen, welche für ei-
nen längeren Aufenthalt in Südafrika sprechen würden und auch eine süd-
afrikanische Staatsangehörigkeit könne gestützt auf ihre Reisepässe nicht
ausgeschlossen werden. Zufolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführenden betreffend ihre Staatsangehörigkeit könne der
Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig festgestellt werden.
Die Vorinstanz erachtete sodann die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend.
Nicht zu überzeugen vermögen würden die Vorbringen des Beschwerde-
führers zum Tod seines Vaters. Diesen habe er auch nicht mit ärztlichen
Urkunden belegen können. Zum eingeleiteten Prozess beim Militärgericht
habe er ebenfalls keine Unterlagen vorgelegt und dazu auch keine detail-
lierten Angaben machen können. Es erstaune sodann, dass die Soldaten,
welche ihn festgenommen hätten, ihn auf der Strasse erkannt haben sol-
len. Er habe nicht beantworten können, woher die Behörden gewusst hät-
ten, wo genau er sich an diesem Tag aufgehalten habe. Über die Haft habe
er teilweise detailliert berichtet und seine Schilderungen hätten auch Real-
kennzeichen beinhaltet. Hingegen habe er den Standort des Gefängnisses
nicht nennen können und auch die Aussagen zu seinen Mitgefangenen
seien substanzlos ausgefallen. Seine Ausführungen zur Haft seien insge-
samt ungenügend. Die angebliche Flucht aus dem Gefängnis habe er ste-
reotyp geschildert. Er habe nicht überzeugend beantworten können, wes-
halb E._______ sich für ihn eingesetzt habe. Von einer Person, die angeb-
lich zwei Jahre lang von Armeeangehörigen verfolgt worden sei, erscheine
es weiter leichtsinnig, mit Hilfe der Behörden zu flüchten. Er habe nicht
darlegen können, weshalb er in Südafrika kein Asylgesuch gestellt habe,
sondern nach Kongo zurückgereist sei. Dabei handle es sich um einen kla-
ren Hinweis darauf, dass er in Kongo nicht von den Behörden gesucht wor-
den sei. Zu den Gründen der zweiten Ausreise im Februar 2019 habe er
lediglich ausgeführt, in C._______ gebe es viel Gewalt und er sei immer
noch gesucht worden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwer-
deführerin den genauen Standort des Gefängnisses benennen können,
weil der Beschwerdeführer ihr dies gesagt habe. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sie nichts zum Prozess vom (…) 2015 habe erzählen können
und auch nicht habe schildern können, ob ihre Schwiegermutter der Ge-
richtsvorladung nachgekommen sei oder nicht. Über die Organisation der
Flucht aus dem Gefängnis habe sie nichts berichten können, obwohl sie
E-1624/2019
Seite 9
immer wieder in Kontakt zu E._______ gestanden sei. Auch habe der Be-
schwerdeführer nichts über ihre Bemühungen, ihn ausfindig zu machen,
erzählen können, obwohl sie ihm dies geschildert habe. Sie habe schliess-
lich nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie im Februar 2019
Kongo ein zweites Mal verlassen habe.
Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden und der Aussagen bezüglich ihrer Identität sei anzunehmen,
sie hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit seit längerem in Südafrika auf-
gehalten und die geltend gemachten Erlebnisse nicht erlebt. Entgegen der
Behauptung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden gehe das
SEM nicht von der südafrikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führenden aus, sondern könne keine weiteren Schlüsse zur aktuellen
Staatsangehörigkeit aus den Aussagen und den eingereichten Dokumen-
ten ziehen.
6.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Wählerkarten in der Demo-
kratischen Republik Kongo als Identitätsdokumente anerkannt werden und
seien in der Bevölkerung verbreitet. Die Wählerkarte der Beschwerdefüh-
rerin sei sodann nicht veraltet. Kongo stelle jeweils Wählerkarten aus,
wenn nationale Wahlen durchgeführt würden. Bis zur folgenden Wahlperi-
ode würden die Wählerkarten gültig bleiben. Die Wählerkarte der Be-
schwerdeführerin stamme aus dem Jahr 2011. Die darauffolgenden Wah-
len hätten im Dezember 2018 beziehungsweise in C._______ erst im März
2019 stattgefunden. Die Vorinstanz habe die Wählerkarte des Beschwer-
deführers nicht genügend auf ihre Echtheit überprüft, sondern sich auf das
Ergebnis der Kantonspolizei Zürich gestützt. Dieser Bericht erschöpfte sich
in Äusserungen, dass der Ausweis beschriebene Sicherheitsmerkmale
nicht aufweise. Der Beschwerdeführer habe seine Wählerkarte von der
Person erhalten, die die Ausreise aus Kongo organisiert habe. Er habe sich
zu dieser Zeit in C._______ befunden und sich vor den Militärbehörden
versteckt. Es sei denkbar, dass es sich bei der vorgelegten Karte um ein
offizielles Ersatzdokument nach einem Kartenverlust oder um eine im Ost-
teil des Landes hergestellte Originalkarte handle. Die südafrikanischen
Reisepässe würden der unbestrittenermassen echten Wählerkarte der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihres Namens und Geburtsdatums wider-
sprechen, weshalb zweifelsfrei bewiesen sei, dass das südafrikanische
Dokument nicht rechtmässig ausgestellt worden sei. Deshalb erlaube die-
ses Dokument keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit. Das Aus-
mass der Korruption in den südafrikanischen Ausweisbehörden sei durch
E-1624/2019
Seite 10
Berichte belegt und zeige auf, wie einfach es sei, an entsprechende un-
rechtmässig ausgestellte Reisepässe zu gelangen. Ihr Schlepper habe sie
angewiesen, keine Unterlagen mitzuführen, die auf ihre wahre Identität
schliessen lassen würden. Mangels sozialer Kontakte in Kongo würden sie
auch keine weiteren Dokumente beschaffen können. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz hätten sie ihre Flucht in die Schweiz nicht widersprüchlich
geschildert. Ihr Schlepper habe nicht nur lediglich USD 8‘000 erhalten,
sondern der Beschwerdeführer habe für ihn als Chauffeur und die Be-
schwerdeführerin für dessen Ehefrau als Übersetzerin gearbeitet. Wäh-
rend des halbjährigen Aufenthalts in Südafrika hätten sie sich mit ihrem
eigenen Geld verpflegt. Die Ereignisse, welche zum Tod des Vaters des
Beschwerdeführers geführt hätten, hätten ihn nicht direkt betroffen, wes-
halb er dazu keine genauen Angaben habe machen können. Zufolge des
Arztgeheimnisses habe er keine medizinischen Unterlagen zum Tod seines
Vaters erhalten. Ausserhalb seiner Erlebniswelt liege sodann, weshalb die
Soldaten bei der Festnahme von seinem Aufenthaltsort Kenntnis gehabt
hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei im militärischen Ge-
fängnis und nicht im zivilen inhaftiert gewesen, weshalb klar sei, dass er
damit die Haftanstalt M._______ gemeint habe. In Kinshasa gebe es nur
ein Militärgefängnis. Der Aufenthalt im Gefängnis sei monoton gewesen,
weshalb er dazu keine „wichtigen Ereignisse“ habe nennen können.
E._______ habe ihn zufolge Erkrankungen und Todesfällen in der Haft be-
sucht. Weshalb er ihm geholfen habe, gehöre nicht zu seiner Erlebniswelt.
Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass es bei der Flucht aus
dem Gefängnis keine grösseren Komplikationen gegeben habe. Die Be-
schwerdeführenden seien von ihrem Schlepper abhängig gewesen und
deshalb nach Kongo zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe keine
Details zum Gerichtsverfahren nennen können, da es sich dabei um eine
Sache der Schwiegermutter gehandelt habe. Eine Einmischung hätte Res-
pektlosigkeit bedeutet. Die Vorinstanz gehe in der Verfügung mit keinem
Wort auf die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin ein. Dies sei ein wei-
terer Beleg, dass die Beweise einseitig und nicht vollständig gewürdigt und
der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin über ihre Verschleppung und Vergewaltigung
seien detailliert, stimmig und würden eine Vielzahl von Realkennzeichen
aufweisen. Die glaubhafte Entführung und Befragungen der Beschwerde-
führerin seien Beleg dafür, dass sich auch die Verhaftung des Beschwer-
deführers und seine Flucht aus dem Gefängnis wie von ihm geschildert
zugetragen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien zudem
auch asylrelevant. C._______ stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative
E-1624/2019
Seite 11
dar. Sie seien während der Zeit in C._______ von ihrem Schlepper abhän-
gig gewesen. Um die Stadt C._______ herrsche sodann eine starke Prä-
senz von ugandischen Milizen vor. Sie würden in C._______ auch über
kein familiäres Netzwerk und kein persönlichen Kontakte verfügen.
7.
7.1 Die Vorinstanz erkannte in ihrer Verfügung, die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden lasse sich gestützt auf die eingereichten Identitäts-
dokumente nicht zweifelsfrei feststellen. Die Beschwerdeführenden stellen
sich auf den Standpunkt, die südafrikanischen Reisepässe seien nicht
rechtmässig ausgestellt worden, da auf diesen ihre Namen und Geburts-
daten nicht wie auf der Wählerkarte vermerkt seien. Bei den Reisepässen
handelt sich um biometrische Pässe, die von den italienischen, niederlän-
dischen und portugiesischen Botschaften im Rahmen der Visa-Verfahren
geprüft wurden. Weiter reisten die Beschwerdeführer auf dem Luftweg von
Südafrika über die J._______ und H._______ in die Schweiz, ohne dass
bei den Passkontrollen die Reisepässe als Fälschungen aufgefallen wären.
Eine Prüfung der Reisepässe kann vorliegend jedoch nicht vorgenommen
werden, da die Beschwerdeführenden die Reisepässe in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht zu den Akten reichten.
Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2018
wurden zur Wahlregistrierung neue Wählerkarten verteilt. Die Wahlregistri-
erung und Ausgabe der neuen Wählerkarte begann im Juli 2016 und
endete im Januar 2018 (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada,
Democratic Republic of Congo: Voter cards, their appearance, security fea-
tures and uses; requirements and proceduresfor obtaining a voter card
[2014-July 2018], ,
abgerufen am 9. April 2019). Die Beschwerdeführerin erläuterte nicht, wes-
halb sie nicht über eine aktuelle Wählerkarte verfügt, sondern nur diejenige
aus dem Jahr 2011. Bis zum Juni 2017 lebte sie ihren Angaben zufolge in
Kinshasa und die Wahlregistrierung erfolgte dort bereits im Jahr 2016. Die
Wählerkarte des Beschwerdeführers wurde ferner von der Kantonspolizei
als Fälschung eingestuft, was nicht zu beanstanden ist. Insgesamt kommt
den Wählerkarten aus dem Jahr 2011 zufolge ihrer leichten Fälschbarkeit
und der Tatsache, dass im Jahr 2016 eine neue Generation von Wähler-
karten ausgegeben wurde, nur ein geringer Beweiswert zu.
Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum zutreffenden Ergebnis ge-
langt, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden lasse sich nicht
rechtsgenügend feststellen.
E-1624/2019
Seite 12
7.2 Die Beschwerdeführenden nennen als Asylgründe die angebliche zwei-
jährige Inhaftierung des Beschwerdeführers zufolge der gerichtlichen Auf-
arbeitung des Todes seines Vaters im Jahr 2014 sowie die wegen seiner
Flucht aus dem Gefängnis erfolgte Vergewaltigung der Beschwerdeführe-
rin im Mai 2017. Beide führten einstimmig aus, nach der Vergewaltigung im
Juni oder Juli 2017 nach Südafrika ausgereist zu sein und sich dort fünf bis
sechs Monate aufgehalten zu haben. Danach seien sie nach Kongo zu-
rückgekehrt und hätten ein Jahr in C._______ gelebt und gearbeitet. Der
Beschwerdeführer habe als Chauffeur für Herrn G._______ gearbeitet, die
Beschwerdeführerin habe weiterhin ihr Handelsgeschäft betrieben und
Frau N._______ überall begleitet, um für diese jeweils zu übersetzen (vgl.
SEM-Akten A 36 S. 15). Die Beschwerdeführenden lebten in C._______
nicht versteckt, sondern konnten sich frei bewegen. Nach der asylrechtli-
chen Literatur und Praxis gilt der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
den Verfolgungsvorbringen und der Ausreise in der Regel nach sechs bis
zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Die
Beschwerdeführenden hielten sich nach eigenen Aussagen noch rund ein
Jahr in Kongo auf, bevor sie sich erneut zur Ausreise entschlossen hatten.
Zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen (Tod des Vaters, Inhaf-
tierung und Vergewaltigung) und der Ausreise fehlt es damit am zeitlichen
Kausalzusammenhang, weshalb nicht beurteilt werden muss, ob ihre Vor-
bringen glaubhaft sind. Der Umstand, dass sie freiwillig nach Kongo zu-
rückgekehrt sind und ein Jahr unbehelligt dort lebten, deutet ebenfalls da-
rauf hin, dass sie keiner asylrelevanten Verfolgung von Seiten der kongo-
lesischen Behörden ausgesetzt waren. Vor diesem Hintergrund erübrigt es
sich, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prü-
fen und auf die diesbezügliche Argumentation in ihrer Beschwerde näher
einzugehen. Es ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der Be-
schwerdeführenden in Kongo auszugehen.
7.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-1624/2019
Seite 13
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht
findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt,
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Die Beschwerdeführen-
den haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheim-
lichung ihrer wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungs-
weise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächli-
chen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.).
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist mangels überzeugender gegenteiliger
Anhaltspunkte zudem als zumutbar zu erachten. Daran vermögen auch die
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde-
führenden nichts zu ändern. Sie konnten ihre angeblichen Krankheiten und
Leiden nicht substanziiert bezeichnen und reichten auch keine aktuellen
Arztzeugnisse ein. Es ist deshalb nicht von einer medizinischen Existenz-
bedrohung auszugehen.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich die für eine
Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1624/2019
Seite 14
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden zu be-
trachten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1624/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: